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Minderjährige - Minderjährigenschutz - Taschengeldparagraph - Altersverifikation - beschränkte Geschäftsfähigkeit - Zustimmung des Vertreters

Minderjährigenschutz - Taschengeldparagraph




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Während Rechtsgeschäfte von Minderjährigen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres nichtig sind, sind solche von sonstigen Minderjährigen vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) nur dann wirksam, wenn sie mit der Zustimmung (vorhergehend: Einwilligung, nachträglich: Genehmigung) abgeschlossen werden. Eine Ausnahme hiervon macht der sog. Taschengeldparagraph, § 110 BGB:

   Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Die - im übrigen äußerst spärliche - Rechtsprechung ist in der Annahme, dass Rechtsgeschäfte von Minderjährigen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam sind, sehr zurückhaltend (Reisebuchung, Kauf von Klingeltönen, Abschluss einer Versicherung usw.).




Webshopbetreiber müssen sich also bewusst sein, dass sie bei ungenügender Sicherheit über die Volljährigkeit ihrer Kunden das Risiko eingehen, die abgeschlossenen Verträge nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung in vollem Umfang rückabwickeln zu müssen. Dabei müssen sie den Kaufpreis bzw. das sonstige erhaltene Entgelt zurückzahlen, auch wenn die verkaufte Sache ohne Schuld des minderjährigen Käufers untergegangen ist bzw. die erhaltene Leistung ihrer Natur nach nicht zurückgewährt werden kann (Klingelton).

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Weiterführende Links:


Martin Rätze im Shopbetreiber-Blog v. 30.04.2012::
- Dürfen Minderjährige im Internet shoppen?


Jugendschutz

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Allgemeines:


OLG Stuttgart v. 23.12.1977:
Es verstößt grundsätzlich gegen UWG § 1, zum Zwecke der Absatzförderung die Unerfahrenheit, Unkenntnis und Ungewandtheit der Kunden sowie deren Scheu vor Auseinandersetzungen gezielt auszunutzen. Die planmäßige Versendung eines Formularschreibens an minderjährige Zeitschriftenabonnenten oder deren gesetzliche Vertreter, die unter Hinweis auf den Minderjährigenschutz von den Verpflichtungen aus einem Abonnementauftrag entlassen werden wollen, ist unzulässig, wenn durch dieses Schreiben ein unrichtiger Eindruck von der Rechtslage entsteht und dieser Eindruck noch dadurch verstärkt wird, daß auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Abnahmeverpflichtung und den bei einem etwaigen Rechtsstreit drohenden Zeitaufwand und Kostenaufwand hingewiesen wird. 

AG Freiburg v. 24.10.1997:
Muss ein Minderjähriger annehmen, daß sich die in der Überlassung liegende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auf ein konkretes Geschäft nicht beziehen sollte, so ist ein solcher Vertrag selbst dann nicht von § 110 BGB gedeckt, wenn er ihn mit an sich zur freien Verfügung überlassenen Mitteln erfüllt. Der gesamte Vertrag ist daher nach den §§ 812 ff BGB rückabzuwickeln, ohne dass zu Lasten des Minderjährigen die verschärfte Haftung des § 819 BGB zum Zuge kommt.

AG Pinneberg 15.04.2003:
Ein wirksamer Reisevertrag kommt nicht zustande, wenn eine minderjährige Reisende eine Reise ohne Wissen eines vertretungsberechtigten Elternteils bucht. Der Vertrag gilt auch nicht gemäß § 110 BGB ("Taschengeld-Paragraph") als wirksam, wenn die minderjährige Reisende nur eine Teilzahlung (hier: von 102,26 EURO) auf den Reisepreis (hier: von 474,47 EURO) aus frei verfügbarem Taschengeld geleistet hat.



AG Düsseldorf v. 02.08.2006:
Der Vertrag über die Bereitstellung von Handy-Klingeltönen mit einem Minderjährigen ist nicht ohne die Genehmigung des Erziehungsberechtigten gemäß § 110 BGB (Taschengeldparagraph) von Anfang an wirksam. Die Überlassung eines Prepaid-Handys erfolgt nicht grundsätzlich zu jedem damit technisch möglichen Zweck, sondern zum Zwecke der Herstellung der Erreichbarkeit. Will der Anbieter seine Dienstleistungen auch an Minderjährige richten und verkaufen, hat er selbst zur Bewirkung der Wirksamkeit für die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu sorgen.

BGH v. 17.07.2008:
Zwar sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Verbraucher wettbewerbswidrig. Das gilt jedoch nicht für jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen. Auch ist nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Abzustellen ist bei besonders schutzbedürftigen Zielgruppen auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe. Werden Schokoriegel während der Werbeaktion zum üblichen Preis und unter klar verständlichen Teilnahmebedingungen verkauft, ist eine Bonus-Punkte-Aktion nicht zu beanstanden.

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