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Amtsgericht Freiburg (Breisgau) Urteil vom 24.10.1997 - 51 C 3570/9 - Keine vermutliche Einwilligung der Eltern für bestimmte Anschaffungen des Minderjährigen

AG Freiburg v. 24.10.1997: Keine vermutliche Einwilligung der Eltern für bestimmte Anschaffungen des Minderjährigen


Das Amtsgericht Freiburg (Breisgau) (Urteil vom 24.10.1997 - 51 C 3570/97) hat entschieden:

   Muss ein Minderjähriger annehmen, daß sich die in der Überlassung liegende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auf ein konkretes Geschäft nicht beziehen sollte, so ist ein solcher Vertrag selbst dann nicht von § 110 BGB gedeckt, wenn er ihn mit an sich zur freien Verfügung überlassenen Mitteln erfüllt. Der gesamte Vertrag ist daher nach den §§ 812 ff BGB rückabzuwickeln, ohne dass zu Lasten des Minderjährigen die verschärfte Haftung des § 819 BGB zum Zuge kommt.




Siehe auch
Jugendschutz
und
Taschengeld


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 Abs.1 S. 1 BGB.

Der Kaufpreis in Höhe von 76,90 DM wurde ohne Rechtsgrund geleistet, da der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag unwirksam ist. Der Kläger war zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages beschränkt geschäftsfähig, eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, der Eltern des Klägers, für die Abgabe der Willenserklärung liegt nicht vor. Der Kaufvertrag ist auch nicht gem. § 110 BGB wirksam. Zwar gilt ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch deshalb nicht vor, weil das Taschengeld, mit dem der Kläger die Airsoftgun Beretta M92FS kaufte, ihm nicht zu diesem Zweck überlassen wurden, noch zu uneingeschränkt freien Verfügung. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.97 informatorisch angehört. Der Kläger erklärte hierzu, daß ein Einverständnis seiner Eltern zum Kauf einer Airsoftgun Beretta M92FS nicht vorlag, daß ihm vielmehr im vorhinein klar war, daß sich die Überlassung des Taschengeldes gerade nicht auf den Kauf einer solchen Spielzeugwaffe erstreckte. Er habe deshalb den Kauf insgeheim getätigt und die Waffe in seinem Zimmer versteckt. Eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gem. § 110 BGB durch die Überlassung der Geldmittel liegt daher vorliegend nicht vor. Mußte der Minderjährige annehmen, daß sich die in der Überlassung liegende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auf ein konkretes Geschäft nicht beziehen sollte, so ist ein solcher Vertrag selbst dann nicht von § 110 BGB gedeckt, wenn er ihn mit an sich zur freien Verfügung überlassenen Mitteln erfüllt. Nach den zutreffenden Ausführungen von Gitter (Münchner Komm., Bürgerliches Gesetzbuch, allgemeiner Teil, 3. Aufl., § 110 Rdnr. 18) widerspricht des dem Erziehungszweck des Minderjährigenrechts, dem gesetzlichen Vertreter nur die Wahl zwischen zweckgebundenen Mitteln und einem "totalen Taschengeld" zuzubilligen, mit dem er alles und jedes Gut heißt, was der Minderjährige unternimmt. Auch bei frei überlassenen Mitteln muß der Wille des gesetzlichen Vertreters, Beschränkungen vorzunehmen, beachtet werden. Nach Ansicht von Gitter kann es dabei nur auf das Innenverhältnis zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter ankommen. Diese Auffassung wird vom Gericht geteilt, da ein Gutglaubensschutz im Minderjährigenrecht grundsätzlich nicht besteht.

Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ist nicht verwirkt. Der Kläger kaufte die Spielzeugpistole am 5.7.96 bei dem Beklagten. Bereits am 9.7.96 machten die Eltern des Klägers ihre Ansprüche bei der Beklagten geltend. Mit Anwaltsschreiben vom 15.7.96 wurde die Beklagte aufgefordert, sowohl die Waffe als auch die Munition zurückzunehmen und den vollständigen Kaufpreis in Höhe von 76,90 DM zu erstatten. Im Juli 1996 folgte dann noch ausführliche Korrespondenz zwischen den Prozeßbevollmächtigten der Parteien.

Der Klage war voll umfänglich stattzugeben, auch soweit die Rückabwicklung die teilweise von dem Kläger verbrauchte Munition betrifft. Die verschärfte Haftung des § 819 BGB greift nicht ein. Die vom Beklagten-Vertreter zitierte Kommentarliteratur bei Palandt-Thomas, 55.Aufl. 1996, Rdnr. 6 zu § 819 BGB ist nur unvollständig ausgeführt. Diese Ausführungen beziehen sich explizit nicht auf die Leistungskondition sondern ausschließlich auf die Bereicherung in sonstiger weise, vor allem ... der Eingriffskondition. In Rdnr. 6 zu § 809 (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch 56. Aufl.) wird weiter oben ausgeführt:

   "Bei der Leistungskondition verbietet der vorrangige Gesichtspunkt des Schutzes des Minderjährigen oder sonst nicht voll Geschäftsfähigen bei dessen alleiniger Kenntnis die Anwendung der verschärften Haftung, weil sonst im Ergebnis über § 819 BGB oftmals die gleiche Haftung wie aus dem wegen der Geschäftsunfähigkeit unwirksamen Rechtsgeschäft eintreten würde."


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