Muss ein Minderjähriger annehmen, daß sich die in der Überlassung liegende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auf ein konkretes Geschäft nicht beziehen sollte, so ist ein solcher Vertrag selbst dann nicht von § 110 BGB gedeckt, wenn er ihn mit an sich zur freien Verfügung überlassenen Mitteln erfüllt. Der gesamte Vertrag ist daher nach den §§ 812 ff BGB rückabzuwickeln, ohne dass zu Lasten des Minderjährigen die verschärfte Haftung des § 819 BGB zum Zuge kommt. |
"Bei der Leistungskondition verbietet der vorrangige Gesichtspunkt des Schutzes des Minderjährigen oder sonst nicht voll Geschäftsfähigen bei dessen alleiniger Kenntnis die Anwendung der verschärften Haftung, weil sonst im Ergebnis über § 819 BGB oftmals die gleiche Haftung wie aus dem wegen der Geschäftsunfähigkeit unwirksamen Rechtsgeschäft eintreten würde." |