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Abmahnkosten

Abmahnkosten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
Kontaktaufnahme nötig?
-   Keine außergerichtliche Reaktion nötig
-   Abschlusserklärung / Abschlussscheiben
-   Kostenverteilung bei teilweise unberechtigter Abmahnung
-   Kostenerstattungsanspruch des zu Unrecht Abgemahnten
-   Kostenerstattungsanspruch für Androhung gerichtlicher Schritte?
-   Anwalt in eigener Sache
-   Rechtsabteilung
-   Verbraucherverein / Wettbewerbsverein / Berufskammern
-   Gegenabmahnung / Retourkutsche
-   Kostendeckelung bei kleinen Urheberrechtsverletzungen
-   Honorarvereinbarung
-   Reisekosten
-   Schubladenverfügung
-   Kostenfestsetzung?
-   Abschlusserklärung
-   Streitwert



Einleitung:


Die Kosten, die demjenigen entstehen, der eine berechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht, sind vom Abmahnungsgegner zu ersetzen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UWG:

"Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden."

Es kommen aber auch Schadensersatzansprüche in Betracht, sofern das beanstandete Verhalten nicht nur eine Norm des Wettbewerbsrechts verletzt, sondern in anderen Formen (Markenrechtsverletzung, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb u.a.) eine unerlaubte Handlung darstellt (§§ 823 ff. BGB). Selbst Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB) können begründet sein.




Die Anwaltskosten des den Abmahnenden vertretenden Rechtsanwalts werden in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und sind in der Regel auch die Grundlage des entsprechenden Aufwendungs-, bzw. Ersatzanspruchs. Da diese Kosten auf der Grundlage des für die Abmahnung maßgeblichen Streitwerts bemessen werden, liegt eine wesentliche Korrekturmöglichkeit bezüglich zu hoch angesetzter Kosten in der gerichtlichen Streitwertüberprüfung.

Hat der Abmahner mit seinem Anwalt eine Honorarvereinbarung getroffen, wonach höhere Gebühren geschuldet werden als nach dem RVG, dann muss der abgemahnte Gegner nur die Aufwendungen in Höhe der RVG-Gebühren erstatten. Besteht eine Vereinbarung zwischen abmahnendem Mandanten und seinem Anwalt, wonach der Mandant gar keine Vergütung schuldet, braucht auch der Abmahnungsgegner nichts zu bezahlen.

Im Gegensatz zu den für die Abmahnungen durch Wettbewerber geltenden Grundsätzen sind die Abmahnkosten, die einem zugelassenen Wettbewerbs- oder Verbraucherschutz-Verein zu erstatten sind, mit einem Pauschalbetrag von 200,00 € gedeckelt.

Aber auch die Rechtsanwaltsgebühren für eine urheberrechtliche Abmahnung für einfach gelagerten Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (also im wesentlichen gegenüber Privaten) sind in § 97a Urheberrechtsgesetz auf einen Betrag von 100,00 € begrenzt. Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht angenommen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abmahnung
Abmahnung allgemein
Einstweilige Verfügung
Der Unterlassungsanspruch
Muster einer anwaltlichen Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung
Die Abgabe einer Abschlusserklärung und das Abschlussschreiben
Muster einer sog. Abschlusserklärung im Einstweiligen-Verfügungsverfahren
Abmahnkosten

Rechtsmissbrauch - die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Abmahnung und Prozess

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Allgemeines:


BGH v. 15.10.1969:
Wer einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, muß einem Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs die notwendigen Aufwendungen für eine vorprozessuale Abmahnung erstatten (Fotowettbewerb).

OLG Düsseldorf v. 30.08.2005:
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt.



BGH v. 23.11.2006:
Dem abmahnenden Wettbewerber steht gegen den schuldhaft handelnden Abgemahnten wegen der für die Abmahnung aufgewendeten Kosten ein Schadensersatzanspruch jedenfalls dann zu, wenn es sich bei dem Wettbewerbsverstoß um eine Dauerhandlung handelt. Auch im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verletzte Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der durch eine auf einer eigenen Willensentscheidung beruhenden Handlung des Verletzten entstanden ist, wenn diese Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten des anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt. Unter diesen Voraussetzungen ist auch derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der schuldhaft den unrichtigen Anschein eines von einem Dritten begangenen Wettbewerbsverstoßes erweckt.

LG Hildesheim v. 09.05.2007:
Wer für einfach gelagerte, regelmäßig unstreitige Wettbewerbsverstöße bei einer nicht schwierigen rechtlichen Problematik mehrere Anwaltkanzleien einschaltet und bundesweit gegen den Mitbewerber vorgeht, handelt mangels eines nennenswerten wirtschaftlichen oder wettbewerbspolitischen Interesses rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Das Argument, die Beauftragung mehrerer Anwaltskanzleien diene der Qualitätsverbesserung der juristischen Vertretung, greift nicht durch, da die Kanzleien dann nicht parallel, sondern nacheinander eingeschaltet werden müssten.

OLG Stuttgart v. 26.07.2007:
Behauptet der Verletzer, zwischen dem Schutzrechtsinhaber und dessen Rechtsanwalt bestehe für die Abmahntätigkeit eine den gesetzlichen Gebührenanspruch unterschreitende Gebührenvereinbarung, so hat er, da Ausnahmetatbestand, deren Zustandekommen und Inhalt darzulegen und zu beweisen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Höhe der Gebühren eines mitwirkenden Patentanwaltes. Lediglich eine Prüfung der Notwendigkeit von dessen Mitwirkung als solcher findet nicht statt.

BGH v. 08.05.2008:
Die Rechtsanwaltskosten, die einem Unternehmen entstehen, wenn es einen Anwalt mit einer Abmahnung beauftragt, sind vom Wettbewerbsverletzer zu erstatten.

OLG Köln v. 23.12.2009:
Der Musikupload von 984 Musikdateien über einen Internetanschluss und deren Bereitstellung zum Download in einem P2P-Netzwerk kann Anwaltskosten in Höhe von 2.380,00 € verursachen.

LG Köln. v 27.01.2010:
Der Musikupload von 550 Titeln über einen Internetanschluss und deren Bereitstellung zum Download in einem P2P-Netzwerk kann Anwaltskosten in Höhe von 2.180,60 € auslösen.

BGH v. 19.05.2010:
Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.

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Kontaktaufnahme nötig?


Kontaktaufnahme vor Abmahnung?

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Keine außergerichtliche Reaktion nötig:


Reaktion auf unbegründete Abmahnung nötig?

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Abschlusserklärung / Abschlussscheiben:


Die Abgabe einer Abschlusserklärung und das Abschlussschreiben

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Kostenverteilung bei teilweise unberechtigter Abmahnung:


OLG Stuttgart v. 10.12.2009:
Selbst eine Abmahnung, die nur teilweise in der Sache berechtigt einen Wettbewerbsvorwurf erhebt, kann einen Erstattungsanspruch auslösen. War eine anwaltliche Abmahnung mehrerer, verschiedener Handlungen aber nur partiell berechtigt, so besteht der Kostenerstattungsanspruch nur hinsichtlich des berechtigten Teils. Denn erfasst die Abmahnung etwa die tatsächlich begangene Wettbewerbshandlung nicht, so besteht kein Erstattungsanspruch. In den Fällen, in denen mit den Abmahnschreiben verschiedene Handlungen (etwa Werbeanzeigen unterschiedlichen Inhalts) beanstandet werden, sodass bezogen auf die Unterlassung unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, kann das hinsichtlich der aufgewendeten Rechtsanwaltskosten problemlos dahin verstanden werden, dass lediglich nach Maßgabe der jeweiligen Gegenstandswerte die Kosten der Tätigkeit des Rechtsanwalts (anteilig) zu ersetzen sind.

BGH v. 10.12.2009:
Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (Sondernewsletter).

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Kostenerstattungsanspruch des zu Unrecht Abgemahnten:


LG Berlin v. 18.01.2007:
Der zu Unrecht Abgemahnte hat gegen den rechtsmissbräuchlich Abmahnenden einen Anspruch auf Erstattung der ihm für die Abwehr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

OLG München v. 08.01.2008:
Die kennzeichenrechtliche Abmahnung (Schutzrechtsverwarnung) stellt eine Geschäftsführung ohne Auftrag i. S. d. §§ 677 ff. BGB dar. Da ein berechtigt Abmahnender den Ersatz seiner Aufwendungen nach § 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB beanspruchen kann, ist es folgerichtig, zu Gunsten des unberechtigt Abgemahnten die Regelung des § 678 BGB anzuwenden. Der adäquate Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist nur dann nicht gegeben, wenn der Geschädigte in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache auslöst, die den Schaden erst endgültig herbeiführt; davon ist auszugehen, wenn für die Handlung des Geschädigten kein rechtfertigender Anlass bestand, jene durch das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert wurde und eine ungewöhnliche Reaktion auf das Ereignis darstellt (vgl. BGH NJW 1997, 250 [253] m. w. N.). Danach sind Rechtsanwaltkosten zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte.

LG Stuttgart v. 07.07.2009:
Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung des Abgemahnten gegen eine gegen ihn gerichtete unberechtigte Abmahnung seitens des Abmahners ist aus keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Ansprüche aus unerlaubter Handlung und UWG scheiden aus. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen nicht in Betracht, wenn den Abmahnenden kein Verschulden trifft.

AG Karlsruhe v. 12.08.2009:
Ist einer Rechtsanwältin bekannt, dass eine Internetseite ihres Mandanten bewusst so gestaltet ist, dass damit in betrügerischer Weise Abobeträge gewonnen werden sollen, dann leistet sie Beihilfe zum Betrug, und es stellen die Anwaltskosten, die einem zu Unrecht von ihr in Anspruch genommenen Kunden zur Abvwehr des Anspruchs entstehen, einen adäquat durch sie verursachten Schaden dar, den sie ersetzen muss.

LG Bochum v. 05.05.2010:
Wird ein Konkurrent rechtsmissbräuchlich abgemahnt, dann hat der Abgemahnte nach § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und § 826 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der an den Abmahner geleisteten Beträge sowie einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der an die Gerichtskasse und an die eigenen Anwälte gezahlten Kosten.

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Kostenerstattungsanspruch für Androhung gerichtlicher Schritte?:


LG Hamburg v. 16.11.2010:
Bei einer Abmahnung ist die Androhung gerichtlicher Schritte zwingend erforderlich. Kündigt der Abmahnende weitere Schritte, darunter auch juristische, an, so ist dies nicht als Kosten auslösende Abmahnung zu werten.

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Anwalt in eigener Sache


BGH v. 12.12.2006:
Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall außerhalb des Wettbewerbsrechts die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so ist es im Allgemeinen auch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Vielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Die sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden.

AG Hamburg v. 12.08.2010:
Abmahnkosten sind unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nur zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt auch für die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt. Dies gilt erst recht im Fall der Selbstbeauftragung.

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Rechtsabteilung:


BGH v. 08.05.2008:
Möchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen und beauftragt es deswegen einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

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Verbraucherverein / Wettbewerbsverein / Berufskammern:


BGH v. 12.04.1984:

  1.  Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die auch der Vermeidung hoher Rechtsverfolgungskosten dienen soll, ist es geboten, die Aufwendungen möglichst niedrig zu halten. Die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sind nur erstattungsfähig, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

  2.  Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muß sich in personeller und sachlicher Hinsicht so ausstatten, daß sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Rechtsanwaltskosten des Verbandes für derartige Abmahnungen sind daher zur Wahrung der Interessen des Abgemahnten nicht erforderlich und deshalb auch nicht erstattungsfähig.

LG Stuttgart v. 15.05.2007:
Ein unterlassungsklageberechtigter Verbraucherverband hat Anspruch auf vier Abmahnkostenpauschalen in Höhe von je 200,00 €, wenn er vier gleichartige gegenüber vier Personen begangene Verstöße abmahnt.

OLG Hamburg v. 11.03.2009:
Ein Verband, der zunächst selbst abmahnt, dann jedoch bei Schweigen des Abgemahnten eine anwaltliche Abmahnung nachfolgen lässt, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die außergerichtliche Abmahntätigkeit.

OLG Bamberg v. 29.07.2009:
Die Rechtsanwaltskammer kann in Abmahnverfahren keine Erstattung von Anwaltsgebühren verlangen. Wettbewerbsvereine wie auch Fachverbände, deren satzungsmäßige Tätigkeit die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einschließt, müssen so ausgestattet sein, dass sie durchschnittlich schwierige Abmahnungen auch ohne anwaltliche Hilfe durchführen können. Der Kammer ist ein Aufwendungsersatzanspruch in der Höhe zuzubilligen, wie sie ihn bei eigener Tätigkeit hätte geltend machen können. Der Senat orientiert sich dabei an der Pauschale, die von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs derzeit geltend gemacht wird (195,00 EUR zuzüglich MWSt).

BGH v. 21.01.2010:
Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen.

LG Berlin v. 28.01.2010:
In der Regel sind Wettbewerbsvereine in durchschnittlich schwierige Abmahnfällen gehalten, ohne anwaltliche Hilfe auszukommen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts auch durch einen Verein ist aber dann geboten, wenn die Abmahnung durch den Verband allein keine Erfolgsaussichten hat, weil es um einen erneuten Verstoß gegen eine schon abgegebene Unterlassungserklärung geht.

BGH v. 06.04.2017:

  1.  Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

  2.  Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt (Festhaltung BGH, Urteil vom 12. April 1984, I ZR 45/82, GRUR 1984, 691 - Anwaltsabmahnung)

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Gegenabmahnung als Retourkutsche:


Gegenabmahnung und Retourkutsche

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Kostendeckelung bei Urheberrechtsverletzungen?:


Außergerichtliche Kostenbegrenzung bei kleinen Urheberrechtsverletzungen

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Honorarvereinbarung:


OLG München v. 05.10.2006:
Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG umfasst nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen; falls der Anspruchsberechtigte aufgrund einer mit seinen Rechtsanwälten getroffenen Honorarvereinbarung diesen weniger als die Gebühren nach RVG schuldet, ist nur das tatsächlich geschuldete Stundensatzhonorar nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erstattungsfähig.

OLG Hamburg v. 12.11.2008:
Ist unstreitig, dass der Abmahnende seinem Anwalt keine Kosten bezahlen musste, besteht auch für den Abmahnungsgegner weder nach UWG ein Anspruch auf Aufwendungsersatz noch ein Schadensersatzanspruch nach BGB. Abstrakt nach dem RVG abgerechnete Kosten können nur geltend gemacht werden, wenn sie dem Abmahnenden mindestens in dieser Höhe erwachsen sind.

AG Frankfurt am Main v. 29.01.2010:
Besteht zwischen Auftraggeber und abmahnendem Anwalt eine Vereinbarung, wonach für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist, kann dem Auftraggeber auch nur hinsichtlich der Höhe der sich hiernach ergebenden anteiligen Kosten für die Abmahnung ein Schaden entstehen. Für auf Basis dieses Vertrages erbrachte außergerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten steht ihm nur ein Honoraranspruch aus der geschlossenen Vereinbarung zu.

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Reisekosten:


BGH v. 02.10.2008:
Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG), einen nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes (§ 3 UWG) bzw. eines Verstoßes gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) oder gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG), zählen die Reisekosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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Schubladenverfügung:


BGH v. 07.10.2009:
Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird. Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Schubladenverfügung).

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Kostenfestsetzung?


BGH v. 20.10.2005:
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden. Sie muss eingeklagt werden.

KG Berlin v. 20.06.2005:
Gebühren für die anwaltliche vorgerichtliche Tätigkeit in Wettbewerbssachen gehören nicht zu den Prozesskosten und sind von der Kostenfestsetzung ausgeschlossen.

OLG Hamburg v. 07.06.2006:
Weist der Rechtsanwalt vorgerichtlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Anwaltsschreiben zurück, fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG-VV an, die gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zur Teil 3 RVG-VV auf die im nachfolgenden Verfügungsverfahren anfallende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV anzurechnen ist; die Gebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden.

OLG Düsseldorf v. 06.12.2007:
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht anrechenbare Geschäftsgebühr für ein vorgerichtliches wettbewerbsrechtliches Abwehrschreiben gehört nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO und kann daher nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO festgesetzt werden.

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Abschlusserklärung / Abschlussschreiben:


Die Abgabe einer Abschlusserklärung und das Abschlussschreiben

Muster einer Abschlusserklärung

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Streitwert:


Streitwert - Gegenstandswert in Abmahnsachen und Einstweiligen Verfügungen

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