1. |
Grundsätzlich hat der wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines gewerblichen Schutzrechts Abgemahnte die Obliegenheit, auf Abmahnungen zu reagieren, ggfs. auch auf die fehlende Schlüssigkeit hinzuweisen oder klar zu machen, aus welchen Gründen die geltend gemachten Ansprüche nicht als berechtigt angesehen werden.
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2. |
Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Verletzer durch die Abmahnung in die Lage versetzt wurde, eine außergerichtliche Streitbeilegung durch Abgabe einer - ggfs. hinsichtlich ihrer Reichweite selbst zu formulierende - Unterlassungserklärung herbeizuführen.
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3. |
Hieran fehlt es, wenn die Abmahnung so allgemein gehalten ist, dass der darin erhobene Verletzungsvorwurf weder konkret noch konkretisierbar ist.
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4. |
Die Annahme einer Pflicht, auf derartige Schreiben zu reagieren und ggfs. selbst auf eine ausreichend bestimmte Unterlassungserklärung hinzuwirken, würde einen Verstoß gegen den im Deliktsrecht geltenden Grundsatz "nemo tenetur se ipsum prodere" darstellen, da der potentielle Verletzer bevor ihm auch nur ein konkreter oder konkretisierbarer Vorwurf gemacht wurde, gezwungen wäre, eine Unterlassungserklärung zu Vorwürfen abzugeben, die bislang dem Verletzten möglicherweise gar nicht bekannt waren.
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5. |
Eine aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis abzuleitende Mitwirkungspflicht besteht erst dann, wenn dieses dadurch konkretisiert wurde, dass dem Verletzten wenigstens in ausreichenden Umrissen der Vorwurf, der ihm zu machen ist, eröffnet wurde; denn erst ab diesem Zeitpunkt ist er in der Lage zu beurteilen, ob überhaupt ein gesetzliches Schuldverhältnis vorliegt, das ihm zu handeln gebietet, oder ob der vermeintlich Verletzte schlicht ins Blaue hinein die Möglichkeit vorliegender Verletzungen nur behauptet hat.
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