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Landgericht München Urteil vom 26.05.2011 - 7 O 172/11 - Schweigen auf eine Abmahnung

LG München v. 26.05.2011: Veranlassung zur Klageerhebung bei Schweigen auf eine Abmahnung


Das Landgericht München (Urteil vom 26.05.2011 - 7 O 172/11) hat entschieden:

  1.  Grundsätzlich hat der wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines gewerblichen Schutzrechts Abgemahnte die Obliegenheit, auf Abmahnungen zu reagieren, ggfs. auch auf die fehlende Schlüssigkeit hinzuweisen oder klar zu machen, aus welchen Gründen die geltend gemachten Ansprüche nicht als berechtigt angesehen werden.

  2.  Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Verletzer durch die Abmahnung in die Lage versetzt wurde, eine außergerichtliche Streitbeilegung durch Abgabe einer - ggfs. hinsichtlich ihrer Reichweite selbst zu formulierende - Unterlassungserklärung herbeizuführen.

  3.  Hieran fehlt es, wenn die Abmahnung so allgemein gehalten ist, dass der darin erhobene Verletzungsvorwurf weder konkret noch konkretisierbar ist.

  4.  Die Annahme einer Pflicht, auf derartige Schreiben zu reagieren und ggfs. selbst auf eine ausreichend bestimmte Unterlassungserklärung hinzuwirken, würde einen Verstoß gegen den im Deliktsrecht geltenden Grundsatz "nemo tenetur se ipsum prodere" darstellen, da der potentielle Verletzer bevor ihm auch nur ein konkreter oder konkretisierbarer Vorwurf gemacht wurde, gezwungen wäre, eine Unterlassungserklärung zu Vorwürfen abzugeben, die bislang dem Verletzten möglicherweise gar nicht bekannt waren.

  5.  Eine aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis abzuleitende Mitwirkungspflicht besteht erst dann, wenn dieses dadurch konkretisiert wurde, dass dem Verletzten wenigstens in ausreichenden Umrissen der Vorwurf, der ihm zu machen ist, eröffnet wurde; denn erst ab diesem Zeitpunkt ist er in der Lage zu beurteilen, ob überhaupt ein gesetzliches Schuldverhältnis vorliegt, das ihm zu handeln gebietet, oder ob der vermeintlich Verletzte schlicht ins Blaue hinein die Möglichkeit vorliegender Verletzungen nur behauptet hat.




Siehe auch Abmahnungen im Internet - strafbewehrte Unterlassungserklärung und Stichwörter zum Thema Abmahnung


Tatbestand:


Die Kammer hat auf Antrag der Antragstellerin vom 30.12.2010 unter dem im Tenor genannten Aktenzeichen am 13.01.2011 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Wortlaut erlassen:

  1.  Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt,

   Vervielfältigungsstücke der Musikwerke

...
...

der Interpreten L.M. ohne Zustimmung der Antragstellerin zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit die Werke auf Trägermedien der in der Anlage Ast. 1 dargestellten Aufmachung enthalten sind.

  2.  Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über

Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse, und

Rechnung zu legen über die Menge der erhaltenen, bestellten und veräußerten Vervielfältigungsstücke sowie über die Preise (Einkauf und Verkauf), die für die unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse bezahlt wurden.

  3.  Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen Lieferscheine, Rechnungen, Einkaufs- und Verkaufsbelege und Inventurlisten in Bezug auf die unter Ziffer I genannten Erzeugnisse vorzulegen.

  4.  Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  5.  Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

  6.  Mit dem Beschluss ist zuzustellen:

  
Antragschrift vom 30.12.2010
Schriftsatz vom 12.1.2011


Der rechtliche Vertreter der Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin im Auftrag von sieben verschiedenen russischen Unternehmen, darunter der Antragstellerin am 06.12.2010 mit Fristsetzung zum 10.12.2010 abgemahnt (Anlage Ast. 9). Zum tatsächlichen Hintergrund der Abmahnung wurde in dem Schreiben ausgeführt:

...

Welche Werke konkret betroffen waren und durch welche Handlungen der Antragsgegnerin (insbesondere das Angebot welchen Tonträgers) sie verletzt worden sein sollen, wurde in dem Schreiben nicht mitgeteilt. Als Konsequenz aus dem berichteten Vorfall wurde die Abgabe der folgenden Unterlassungserklärung gefordert:

...

Mit Schreiben vom 22.12.2010 erinnerte der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin im Namen seiner 7 Mandantinnen an die Abmahnung und setzte eine letzte Frist bis 29.12.2010, um die Unterlassungserklärung abzugeben und die geforderten 7.750,- € zu bezahlen. Konkrete Werke die verletzt worden und konkrete Tonträger, durch deren Vertrieb die Verletzungen erfolgt sein sollen, wurden wiederum nicht benannt.

Nachdem die Antragsgegnerin auf die beiden Schreiben nicht durch Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung oder in sonstiger Weise reagiert hatte, beantragt die Antragstellerin unter Darlegung und Glaubhaftmachung der Leistungsschutzrechte als Tonträgerherstellerin des Originalalbums „B.R.“ bei der Kammer unter Hinweis auf den Vertrieb eines ersichtlich illegal hergestellten mp3-​Samplers durch die Antragsgegnerin, der unter anderem die Titel dieses Albums enthielt, erfolgreich den Erlass der oben abgedruckten einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin erklärte der Antragstellerin gegenüber durch Schreiben vom 18.02.2011 die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennen zu wollen und auf die Rechte, diese anzufechten zu verzichten. Mit Schreiben vom selben Tag legte sie unter Hinweis auf eine in ihren Augen fehlende ordnungsgemäße Abmahnung Kostenwiderspruch ein.

Sie vertritt dabei die Auffassung, die Schreiben vom 6.12.2010 könne nicht als ordnungsgemäße Abmahnung angesehen werden, da

der Briefkopf des Schreibens keinen Sachbearbeiter habe erkennen lassen,

die angeblich wahrgenommenen Rechte nicht bezeichnet worden seien,

die angeblich verletzten Werke nicht bezeichnet worden seien,

die angeblich verletzende CD oder DVD nicht bezeichnet worden sei,

es sich um ein Standardschreiben gehandelt habe, das an Hunderte Läden versandt worden sei (Anlage Ast 7 erwähne 936 Läden und 562 Testkäufe).

Insgesamt sei daher festzustellen, dass die Antragsgegnerin keine Veranlassung zur Einleitung des Verfügungsverfahrens gegeben habe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

   die Kostenentscheidung (Ziff. 4) der Verfügung dahingehend zu ändern, dass die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt werden.

Die Antragstellerin beantragt,

   die einstweilige Verfügung der Kammer auch bezüglich der Kostenentscheidung in Ziffer 4 zu bestätigen.

Sie verweist darauf, dass die Antragsgegnerin auf die Forderungsschreiben gar nicht reagiert habe, weswegen die Antragstellerin habe bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen müssen, sie werde anders als durch Stellung des Verfügungsantrags nicht zu ihrem Recht kommen.

Sie vertritt die Auffassung, die Verfügungsbeklagte habe ab Erhalt des Schreibens vom 6.12.2010 Kenntnis von dem gegen sie u.a. von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf gehabt, dass sie Raubkopien und Raupressungen anbiete. Sie habe daher Kenntnis der Rechtsverletzung gehabt und sei in der Lage gewesen, diese abzustellen. Sie sei auch aufgefordert worden die oben wiedergegebene Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und habe daher Gelegenheit gehabt die Wiederholungsgefahr auszuräumen, so dass eine Bemühung der Gerichte entbehrlich gewesen wäre.

Da die Antragsgegnerin hierauf und auf die folgende Erinnerung vom 22.12.2010 nicht reagiert habe, habe Klageanlass i.S.v. § 93 ZPO bestanden.




Entscheidungsgründe:


I.

Die einstweilige Verfügung der Kammer war im Kostenausspruch aufzuheben und die Kosten waren der Antragstellerin aufzuerlegen, da die Antragsgegnerin mangels vorangegangener konkreter oder jedenfalls konkretisierbarer Abmahnung durch ihr Schweigen auf die Schreiben vom 6.12. und 22.12.2010 keinen Anlass zur Einreichung des Verfügungsantrages gegeben hat. Die Antragsgegnerin, die nach Zustellung der einstweiligen Verfügung diese als endgültige Regelung anerkannt und den Einspruch auf die Kosten beschränkt hat, kann daher die Kostenfolge des § 93 ZPO für sich beanspruchen.

1. Die Rechtsprechung hat zwar eine aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Verletzer und Verletztem herrührende Verpflichtung angenommen, auf Abmahnungen, die letztlich auch im Interesse des Verletzers ausgesprochen werden, um diesem weitere Kosten durch einen sonst notwendig werdenden Rechtsstreit zu ersparen, zu reagieren. In der Regel kann aus der fehlenden Reaktion auf die Abmahnung eines Verletzers im gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbs- und Urheberrecht daher auf dessen fehlende Bereitschaft, sich außergerichtlich zu unterwerfen, geschlossen werden; der Weg nach § 93 ZPO ist dann verwehrt, es wird unterstellt, dass der Verletzer Anlass zur Klageerhebung bzw. zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben hat.

2. Die Obliegenheit, auf Abmahnungen zu reagieren, ggfs. auch auf die fehlende Schlüssigkeit hinzuweisen oder klar zu machen, aus welchen Gründen die geltend gemachten Ansprüche nicht als berechtigt angesehen werden, leitet die Rechtsprechung aber aus Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des oben 1) geschilderten Interesses des Verletzers an der Vermeidung eines kostenträchtigen Gerichtsverfahrens her. Sie setzt daher als Mindestanforderung die Geltendmachung konkreter Forderungen voraus.

3. Hieran fehlt es vorliegend.

a. Die vermeintlichen Abmahnungen vom 6. und 22.12.2010 waren derart allgemein gehalten, dass die Antragsgegnerin weder erkennen konnte, welche konkrete Handlung beanstandet wurde, noch beurteilen konnte, ob dieser Vorwurf zu recht erfolgte: Es wurde ihr weder mitgeteilt, welches von ihr vertriebene Produkt als rechtsverletzend beanstandet wurde, noch wessen Rechte damit verletzt worden sein sollen. Sie wurde daher gerade nicht in die Lage versetzt, zu überprüfen, mit welchen Chancen und Risiken eine rechtliche Auseinandersetzung verbunden sein würde, so dass der entscheidende Punkt, aus dem die Rechtsprechung aus § 242 BGB die Obliegenheit herleitet, auf die Abmahnung zu reagieren gerade nicht erfüllt war. So führte etwa der BGH in der Entscheidung „Antwortpflicht des Abgemahnten“ GRUR 1990, 381 aus:

Das BerG hat insoweit die Bedeutung und Tragweite des durch die wettbewerbswidrige Ankündigung eines nicht angezeigten Räumungsverkaufs zwischen den Parteien entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnisses nicht in vollem Umfang erkannt. Dieses Verhältnis hat, wie der BGH inzwischen mehrfach entschieden hat und wovon auch das BerG ausgegangen ist, durch die Abmahnung der Kl. eine Konkretisierung erfahren. Die Parteien verbindet eine dadurch geprägte wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art (vgl. BGH GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672, 673 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten; BGH GRUR 1988, 716, 717 = WRP 1989, 90, 91 - Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden). Deren Inhalt wird wegen der jedenfalls im Regelfall gegebenen Interessenüberschneidungen in besonderem Maß durch Treu und Glauben bestimmt und ist geeignet, Rechtspflichten zu begründen. In der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung ist dementsprechend anerkannt, daß der abgemahnte Störer verpflichtet ist, den Abmahnenden zur Vermeidung eines überflüssigen und aussichtslosen Prozesses über eine wegen derselben Verletzungshandlung einem Dritten gegenüber abgegebene Unterwerfungserklärung aufzuklären (vgl. BGH GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672, 673 Aufklärungspflicht des Abgemahnten; BGH GRUR 1987, 640, 641 = WRP 1987, 557, 558 - Wiederholte Unterwerfung II; BGH GRUR 1988, 716, 717 = WRP 1989, 90, 91 Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden; OLG Frankfurt WRP 1989, 391, 392; KG WRP 1989, 659, 660).




Indes erschöpft sich die Bedeutung der genannten wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung, anders als das BerG gemeint hat, in dieser Verpflichtung nicht. Der abgemahnte Störer ist aufgrund dieser Beziehung vielmehr auch verpflichtet, auf eine Abmahnung innerhalb der vom Abmahnenden gesetzten Frist oder, falls diese unangemessen kurz bemessen ist, innerhalb angemessener Frist durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu reagieren. Eine solche Pflicht ergibt sich bei wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehungen der genannten Art und den dabei im Regelfall gegebenen Interessenüberschneidungen aus der nach Treu und Glauben gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen auch des anderen Teils. Ausdruck gefunden hat dieses Gebot bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche vor allem in der ständigen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung, wonach es einem Gläubiger zur Vermeidung des Prozeßrisikos aus § 93 ZPO grundsätzlich obliegt, den Störer vor Erhebung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage abzumahnen (vgl. OLG Hamburg WRP 1980, 208; OLG München WRP 1984, 434; OLG Köln GRUR 1988, 487 ). Der Störer soll dadurch Gelegenheit erhalten, im eigenen Interesse einen aussichtslosen Unterlassungsrechtsstreit und die damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden (vgl. BGHZ 52, 393, 399 - Fotowettbewerb 1 ). Diese im Wettbewerbsrecht anerkannte grundsätzliche Abmahnlast und die in einer Abmahnung zum Ausdruck kommende Rücksichtnahme auf die Interessen des Störers machen es nach Treu und Glauben erforderlich, im Wettbewerbsrecht den Störer im Gegenzuge als verpflichtet anzusehen, auf eine Abmahnung fristgemäß durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu antworten, um den Abmahnenden nicht in einen Prozeß zu drängen, der für ihn möglicherweise mit vermeidbaren ungebührlichen Kostennachteilen verbunden ist (vgl. KG WRP 1989, 659, 661).

b. Hinzu kommt vorliegend, dass die Antragsgegnerin durch die „Abmahnungen“ auch gar nicht in die Lage versetzt wurde, eine außergerichtliche Streitbeilegung durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung herbeizuführen. Denn weder war die von der Antragstellerin geforderte, lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholende Unterlassungsverpflichtung geschuldet, noch wäre sie im Falle ihrer Abgabe (mangels Bestimmtheit) zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet gewesen. Die Antragsgegnerin hatte überdies auch gar keine Möglichkeit, eine – wie von der Rechtsprechung im Falle zu weit gehender Unterlassungsforderungen verlangt – selbst formulierte, ausreichend weit gehende Unterlassungserklärung abzugeben, da sie mangels Vorwurf eines konkreten Verstoßes gar nicht in der Lage war, eine diese Verletzung und ggfs. kerngleiche Verstöße ausreichend abdeckende Unterlassungserklärung zu formulieren. Aus dem schließlich bei der Kammer geltend gemachten Urheberverstoß durch Veräußerung eines einzigen Tonträgers, der lediglich einzelne Leistungsschutzrechte an einem Album eines von sieben Abmahnenden verletzt, hätte unter keinen Umständen eine auch nur annähernd so weitreichende Unterlassungsverpflichtung hergeleitet werden können, wie sie der Vertreter der Antragstellerin und der anderen behaupteten Rechteinhaber einforderte.



4. Die Kammer sieht daher im Falle einer derart pauschalen, weder konkreten noch im Ansatz konkretisierbaren „Abmahnung“ keine Veranlassung, die Antragsgegnerin im Falle einer fehlenden Reaktion mit der einschneidenden Sanktion des Verlustes der Rechte aus § 93 ZPO zu belegen.

Würde man auch aus derartigen Schreiben die Obliegenheit, zu reagieren und ggfs. selbst auf eine ausreichend bestimmte Unterlassungserklärung hinzuwirken, ableiten, würde dies einen Verstoß gegen den im Deliktsrecht geltenden Grundsatz „nemo se ipsum prodere tenetur“ darstellen, da der potentielle Verletzer bevor ihm auch nur ein konkreter oder konkretisierbarer Vorwurf gemacht wurde, gezwungen wäre, eine Unterlassungserklärung zu Vorwürfen abzugeben, die bislang dem Verletzten möglicherweise gar nicht bekannt waren. Eine aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis abzuleitende Mitwirkungspflicht hält die Kammer daher erst dann für geboten, wenn dem Verletzten wenigstens in ausreichenden Umrissen der Vorwurf, der ihm zu machen ist, eröffnet wurde; denn erst ab diesem Zeitpunkt ist er in der Lage zu beurteilen, ob überhaupt ein gesetzliches Schuldverhältnis vorliegt, das ihm zu handeln gebietet, oder ob der vermeintlich Verletzte schlicht ins Blaue hinein die Möglichkeit vorliegender Verletzungen nur behauptet hat.

Auch um der letztgenannten Praxis nicht Vorschub zu leisten, erscheint es geboten, wie oben dargelegt zu entscheiden.

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