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BGH Urteil vom 01.12.1994 - I ZR 139/92 - Kostenrisiko des Abmahnenden
BGH v. 01.12.1994: Kostenrisiko des Abmahnenden bei Schweigen des Abgemahnten
Der BGH (Urteil vom 01.12.1994 - I ZR 139/92) hat entschieden:
Der Empfänger einer unbegründeten Abmahnung ist nicht verpflichtet, den Abmahnenden darüber aufzuklären, dass er für die beanstandete wettbewerbswidrige Handlung nicht verantwortlich ist.
Siehe auch Abmahnkosten
Tatbestand:
Die Beklagte handelt mit Neu- und Gebrauchtwagen. Sie gab am 25. April 1991 bei der W. Zeitung telefonisch eine Verkaufsanzeige für einen Gebrauchtwagen auf, in der die Motorleistung in kW und zusätzlich in Klammern in PS angegeben werden sollte. Entgegen dieser Anweisung enthielt das später abgedruckte Inserat nur die PS-Zahl.
Der klagende Verein zur Förderung gewerblicher Interessen sah in dieser Anzeige einen - nach § 1 UWG auch wettbewerbswidrigen - Verstoß gegen das Gesetz über Einheiten im Messwesen in Verbindung mit der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz. Er mahnte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 6. Mai 1991 ab.
Der Kläger hat zunächst Unterlassungsklage erhoben. In ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe die Anzeige in der beanstandeten Form nicht aufgegeben; dies sei dem Kläger auch bereits in Antwort auf die Abmahnung mit Schreiben vom 13. Mai 1991 mitgeteilt worden.
Der Kläger hat bestritten, dieses Schreiben erhalten zu haben. Er hat nicht in Frage gestellt, dass die Beklagte für die von der Anzeigenredaktion vorgenommene Änderung des Anzeigentextes nicht verantwortlich sei. Die Beklagte sei aber verpflichtet gewesen, den Kläger nach Erhalt des Abmahnschreibens auf den nunmehr im Prozess vorgetragenen Sachverhalt hinzuweisen. Da die Klage ohne die Verletzung dieser Aufklärungspflicht nicht erhoben worden wäre, habe die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Kläger hat demgemäß sein Klagebegehren geändert und zuletzt beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Feststellungsklage sei unzulässig, jedenfalls aber schon deshalb unbegründet, weil sie nicht verpflichtet gewesen sei, auf die unberechtigte Abmahnung zu antworten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Unterlassungsklage zulässig erhoben worden sei und auch eine zulässige Klageänderung vorliege, so dass nunmehr allein über den vom Kläger im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu entscheiden sei.
Diese Beurteilung, die in der Revisionsinstanz nur hinsichtlich der - nicht anfechtbaren (vgl. § 268 ZPO) - Zulassung der Klageänderung in Frage gestellt worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch mangels einer Anspruchsgrundlage unbegründet.
Die Beklagte, die keine rechtswidrige Wettbewerbshandlung begangen habe, sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger nach dessen Abmahnung darüber aufzuklären, dass sie nicht für die Wettbewerbswidrigkeit der von ihr in Auftrag gegebenen Anzeige verantwortlich sei.
Da die Beklagte nicht Störer sei, habe zwischen ihr und dem Kläger keine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung bestanden, wie sie zwischen dem Unterlassungsgläubiger und einem Störer bestehe. Der Vorgang der Abmahnung als solcher begründe kein derartiges Schuldverhältnis. Die Beklagte sei deshalb nicht wie ein Störer verpflichtet gewesen, auf eine Abmahnung in angemessener Frist zu antworten, damit der Kläger nicht in einen Prozess mit möglicherweise vermeidbaren ungebührlichen Kostennachteilen gedrängt werde.
Auch aus dem Rechtsinstitut des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen lasse sich nicht ableiten, dass die Abmahnung eine vorvertragliche oder quasi-vertragliche Sonderbeziehung mit besonderen Aufklärungspflichten begründe, deren schuldhafte Verletzung zu einer Schadensersatzpflicht auch eines zu Unrecht Abgemahnten führen könne. Es fehle an einem den anerkannten Haftungsfällen vergleichbaren vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis, aus dem sich besondere Sorgfaltspflichten ergeben könnten. Einem zu Unrecht Abgemahnten würden die Vertragsverhandlungen aufgedrängt; dies könne nicht anspruchsbegründend wirken.
Es sei grundsätzlich Aufgabe des Verletzten, den richtigen Anspruchsgegner zu ermitteln. Einem Nichtstörer, der nur nach dem äußeren Anschein einen Wettbewerbsverstoß begangen habe, könne nicht die Verpflichtung auferlegt werden, ihm dabei behilflich zu sein. Andernfalls würde dem zu Unrecht Abgemahnten auch aufgebürdet, gegebenenfalls die Erfüllung der Aufklärungspflicht, letztlich also auch die Absendung und notfalls den Zugang der Aufklärung über seine fehlende Passivlegitimation, zu beweisen. Dies erscheine zu weitgehend.
Auch aus dem Rechtsgedanken des § 840 Abs. 2 ZPO könne eine Aufklärungspflicht des zu Unrecht Abgemahnten nicht hergeleitet werden, weil es sich hierbei um eine spezialgesetzliche Sonderregelung handele, die einer erweiternden Auslegung, insbesondere einer Ausdehnung auf den hier maßgeblichen Bereich, nicht zugänglich sei.
Das Rechtsverhältnis zwischen Abmahnendem und zu Unrecht Abgemahntem richte sich deshalb allein nach dem Recht der unerlaubten Handlung. Umstände, auf die sich ein Schadensersatzanspruch aus Deliktsrecht stützen ließe, habe der Kläger nicht dargelegt.
III.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nach Ansicht der Revision war die Beklagte bereits deshalb verpflichtet, auf die Abmahnung hin den Kläger darüber aufzuklären, dass sie den Wettbewerbsverstoß nicht veranlasst habe, weil sie selbst den wettbewerbswidrigen Anzeigentext zu verantworten habe. Dem kann nicht zugestimmt werden.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass als Folge einer vom Abgemahnten tatsächlich begangenen oder von ihm als Störer (mit) zu vertretenden Verletzungshandlung und der darauf erklärten Abmahnung zwischen dem Verletzer und dem Unterlassungsgläubiger eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art zustande kommt, die in besonderem Maß durch Treu und Glauben und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt wird. Daraus können sich je nach den Umständen auch Pflichten zur Aufklärung ergeben, wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672, 673 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten; Urt. v. 7.12.1989 - I ZR 62/88, GRUR 1990, 542, 543 = WRP 1990, 670, 671 - Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners m.w.N.).
Die Voraussetzungen für eine derartige wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung und für daraus abgeleitete Aufklärungspflichten sind vorliegend aber nicht erfüllt, weil die Beklagte selbst weder wettbewerbsrechtlicher (Mit-)Störer noch für das Verhalten eines Störers verantwortlich ist.
Als wettbewerbsrechtlicher Störer haftet jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, wobei es auf ein Verschulden insoweit nicht ankommt (BGH, Urt. v. 5.12.1975 - I ZR 122/74, GRUR 1976, 256, 258 = WRP 1976, 162, 165 - Rechenscheibe; Urt. v. 2.5.1991 - I ZR 227/89, GRUR 1991, 769, 770 - Honoraranfrage; Urt. v. 14.4.1994 - I ZR 12/92, WRP 1994, 859, 861 - GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen). Als Mitwirkung genügt auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.1994 - I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 443 = WRP 1994, 398, 400 - Kosmetikstudio m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Die beanstandete Anzeige geht zwar auf einen Auftrag der Beklagten zurück. Diese hat den Wettbewerbsverstoß aber nicht willentlich verursacht, da sie unstreitig die Anweisung erteilt hatte, die PS-Zahl lediglich zusätzlich und in Klammern gesetzt neben die kW-Angabe in den Anzeigentext aufzunehmen. Ebensowenig hatte die Beklagte eine Möglichkeit, das Erscheinen der Anzeige in der wettbewerbswidrigen Form zu verhindern, da sie diese nicht kannte und davon ausgehen durfte, dass der Zeitungsverlag die Anzeige wie aufgegeben drucken werde. Die alltägliche Handlung der telefonischen Aufgabe eines Inserats begründete keine Verpflichtung zu besonderen Vorkehrungen gegen mögliche Fehler der Anzeigenredaktion bei der Abwicklung des Anzeigenauftrags.
Die Beklagte haftet auch nicht nach § 13 Abs. 4 UWG für das Handeln des Zeitungsverlags; denn ein Zeitungsunternehmen, das - wie hier - lediglich einen Auftrag zur Veröffentlichung einer Werbeanzeige entgegennimmt und ausführt, ist nicht Beauftragter des Anzeigenkunden im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 = WRP 1991, 79, 80 - Anzeigenauftrag; BGHZ 124, 230, 237 - Warnhinweis).
2. Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, ergab sich eine Aufklärungspflicht der Beklagten auch nicht daraus, dass nach außen hin der Anschein bestand, dass sie die wettbewerbswidrige Anzeige veranlasst habe.
Die vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschiedene Frage, ob nur ein Störer oder ob auch der Empfänger einer unberechtigten Abmahnung verpflichtet sein kann, den Abmahnenden darüber aufzuklären, dass er für die beanstandete wettbewerbswidrige Handlung nicht verantwortlich gemacht werden kann, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur umstritten (für ersteres: KG WRP 1991, 310, 311; Ahrens, Wettbewerbsverfahrensrecht, S. 133 Fn. 52; Kur, Beweislast und Beweisführung im Wettbewerbsprozess, S. 290; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 367; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., 41. Kap. Rdn. 55, 58 m.w.N.; a.A. OLG Köln GRUR 1991, 74, 75 = WRP 1991, 257, 258; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl. UWG Rdn. 548 b; GroßKomm/Kreft, Vor § 13 UWG, C, Rdn. 52; Lindacher, Festschrift für v. Gamm, S. 83, 87; Nirk/Kurtze, Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten, 2. Aufl., Rdn. 145; Traub, WRP 1989, 393, 394; Ulrich, ZIP 1990, 1377, 1381 f. und EWiR 1991, 651 f.). Sie ist dahingehend zu beantworten, dass eine solche Aufklärungspflicht des zu Unrecht Abgemahnten grundsätzlich nicht besteht. Zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten fehlt es in einem solchen Fall an einer Sonderrechtsbeziehung, die Grundlage für eine Aufklärungspflicht sein könnte.
a) Die einseitige Zusendung einer Abmahnung kann als solche kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungspflicht folgen könnte. Soweit in der Rechtsprechung eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung zwischen dem Unterlassungsgläubiger und dem Abgemahnten anerkannt wird, hat diese ihren Grund darin, dass zwischen beiden durch die Verletzungshandlung ein gesetzliches Schuldverhältnis entstanden ist, das durch die Abmahnung lediglich konkretisiert und vertieft wird (vgl. BGH GRUR 1987, 54, 55 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten; Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 151/86, GRUR 1988, 716, 717 = WRP 1989, 90, 91 - Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden; Urt. v. 19.10.1989 - I ZR 63/88, GRUR 1990, 381 = WRP 1990, 276, 277 - Antwortpflicht des Abgemahnten).
b) Eine Aufklärungspflicht des zu Unrecht Abgemahnten kann - entgegen der Ansicht von Traub (WRP 1989, 393, 394) und Ulrich (ZIP 1990, 1377, 1381 f.) - auch nicht aus dem Rechtsinstitut des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen hergeleitet werden. Die vorvertraglichen Pflichten von Verhandlungspartnern, aufgrund deren sie einander eine zumutbare Rücksichtnahme auf ihre berechtigten Belange schulden, sind gerechtfertigt durch das vertragsähnliche Vertrauensverhältnis, das durch den Eintritt in Verhandlungen begründet wird (vgl. BGHZ 60, 221, 223; 71, 386, 393; BGH, Urt. v. 22.10.1981 - III ZR 37/80, VersR 1982, 98, 101; Urt. v. 9.4.1987 - III ZR 181/85, WM 1987, 1052, 1054, insoweit in BGHZ 100, 329 nicht abgedruckt). Bei einer ohne eine vorherige Kontaktaufnahme ausgesprochenen Abmahnung besteht kein entsprechendes Vertrauensverhältnis. Mit einer Abmahnung wird der Abgemahnte gegen seinen Willen bedrängt, einen Unterlassungsvertrag abzuschließen, gleichgültig ob die Abmahnung nur eine Aufforderung oder - wie heute meist - bereits das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages enthält. Ein solches - unberechtigtes - Drängen begründet grundsätzlich keine Schutzpflichten des Bedrängten.
c) Ein Schuldverhältnis aus Geschäftsführung ohne Auftrag liegt zwischen den Parteien schon deshalb nicht vor, weil eine unbegründete Abmahnung weder auf die Erfüllung einer Pflicht des Abgemahnten im Sinne des § 679 BGB hinwirken kann noch dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entspricht (vgl. Teplitzky aaO Kap. 41 Rdn. 60).
d) Eine Aufklärungspflicht des Empfängers einer unbegründeten Abmahnung gegenüber dem Abmahnenden kann auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 840 ZPO, der dem Drittschuldner nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses Erklärungspflichten gegenüber dem Gläubiger auferlegt, abgeleitet werden (vgl. KG WRP 1991, 310, 311 f.; Teplitzky aaO Kap. 41 Rdn. 61; vgl. aber auch GroßKomm/Kreft, Vor § 13 UWG, C, Rdn. 52). Zweck des § 840 ZPO ist es, den Drittschuldner zu Angaben zu veranlassen, die den Pfändungsgläubiger in groben Zügen darüber informieren, ob die gepfändete Forderung als begründet anerkannt und erfüllt wird oder Dritten zusteht oder ob sie bestritten und deshalb nicht oder nur im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren durchzusetzen ist (BGHZ 91, 126, 129). Da sich die Pfändung und Überweisung nur auf ein angebliches Recht des Schuldners gegen den Drittschuldner bezieht, ist der Gläubiger vielfach auf diese Angaben angewiesen. Die Erklärungspflicht ist deshalb durch die Vorschrift des § 840 ZPO gerade auch einem Nichtschuldner - vergleichbar der allgemeinen Zeugnispflicht (vgl. BGHZ 91, 126, 131) - auferlegt, um die Risiken einer Zwangsvollstreckung in Forderungen aus einem bereits erwirkten Titel zu mindern.
Eine vergleichbare Lage ist bei der Abmahnung durch einen Gläubiger, der sich selbst eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs berühmt, nicht gegeben. Wer einen solchen Unterlassungsanspruch geltend machen will, muss sich - wie die Gläubiger anderer Ansprüche auch - grundsätzlich selbst die für einen prozessualen Erfolg erforderliche Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen er seinen Anspruch herleiten kann, verschaffen. Zwar ist der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in der Regel gehalten, den Verletzer abzumahnen, wenn er in einem Rechtsstreit Kostennachteile vermeiden will. Diese Erschwerung der sofortigen Rechtsverfolgung dient aber nur dem Interesse des (tatsächlichen) Verletzers an der Vermeidung eines kostenaufwendigen Rechtsstreits (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 848 = WRP 1994, 810, 813 - Parallelverfahren II; Teplitzky aaO Kap. 41 Rdn. 21, 52 m.w.N.). Ein zu Unrecht Abgemahnter befindet sich dagegen in der gleichen Lage wie andere, gegen die unbegründete Ansprüche erhoben werden. Eine Pflicht, einen Dritten, der unbegründete Ansprüche erhebt, vor Klageerhebung über den wirklichen Sachverhalt aufzuklären, besteht jedoch grundsätzlich nicht.
e) Einen Sachverhalt, aus dem sich eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten - etwa wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) - ergeben könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.
IV.
Danach ist die Revision auf Kosten des Klägers zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).