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Landgericht Stuttgart Urteil vom 07.07.2009 - 17 O 118/09 - Keine Kostenerstattung bei Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung
LG Stuttgart v. 07.07.2009: Keine Kostenerstattung bei Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung
Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 07.07.2009 - 17 O 118/09) hat entschieden:
Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung des Abgemahnten gegen eine gegen ihn gerichtete unberechtigte Abmahnung seitens des Abmahners ist aus keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Ansprüche aus unerlaubter Handlung und UWG scheiden aus. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen nicht in Betracht, wenn den Abmahnenden kein Verschulden trifft.
Siehe auch Abmahnkosten - Streitwert - Beauftragung eines Rechtsanwalts und Stichwörter zum Thema Abmahnung
Tatbestand:
(Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Das nunmehr angerufene Landgericht ist gemäß § 13 UWG sachlich zuständig. Das Amtsgericht Stuttgart hat nach Abhilfe der Rüge des Klägers gemäß § 321a ZPO gegen das Urteil vom 17.06.2008 den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Die vom Amtsgericht im Urteil vom 17.06.2008 aufgeführten Unzulässigkeitsgründe sind damit obsolet.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger begehrt Erstattung der durch die Rechtsverteidigung gegen eine aus seiner Sicht unberechtigten Abmahnung der Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten. Ob die Abmahnung der Beklagten vom 19.09.2007 wegen Verstoßes gegen die Verpackungsverordnung tatsächlich unberechtigt war, ist zwischen den Parteien streitig, kann jedoch vorliegend dahin stehen. Denn ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung des Klägers gegen eine gegen ihn gerichtete unberechtigte Abmahnung seitens des Beklagten ist nach Auffassung der Kammer aus keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
a) Ein Zahlungsanspruch des Klägers ist nicht aus § 823 Abs. 1 BGB begründet.
Bei einer unberechtigten Abmahnung kommt ein Schadensersatzanspruch des Abgemahnten aus § 823 Abs. 1 BGB nur in Sonderfällen in Betracht. Insbesondere ist die unberechtigte Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes in der Regel nicht als rechtswidrige Verletzung des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu werten (BGH GRUR 1985, 571; OLG Hamburg NJW-RR 2003, 857). Es ist anerkannt, dass Beeinträchtigungen durch unberechtigte Abmahnungen solcher Verletzungshandlungen in der Regel zumutbar und im Hinblick auf das Recht der Meinungsfreiheit des Abmahnenden hinzunehmen sind.
Auch um den Sonderfall einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung geht es vorliegend nicht.
b) Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche nach dem UWG zur Seite.
Eine unberechtigte Abmahnung kann – auch wenn es nicht um eine Schutzrechtsverwarnung geht – zwar eine unlautere Behinderung und damit wettbewerbswidrig sein, wodurch gegebenenfalls Schadensersatzansprüche begründet werden. Die Wettbewerbswidrigkeit ist dabei aber nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen zu bejahen, da in der Regel die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht vorliegen werden und sonst das Grundrecht des Abmahnenden aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz übermäßig beschränkt würde. Vorliegend fehlen die subjektiven Voraussetzungen bereits deshalb, weil es sich bei der abmahnenden Beklagten nicht um einen Wettbewerber des Klägers, sondern um einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen handelt.
c) Schließlich ist die Zahlungsklage auch nicht aus § 678 BGB begründet.
Da der Abmahnende den Ersatz seiner Aufwendungen nach § 683 Satz 1, 677, 670 BGB beanspruchen kann, ist es folgerichtig, zugunsten des zu Unrecht Abgemahnten die Regelung des § 678 BGB anzuwenden (Vgl. OLG München, WRP 2008, 1384 m.w.N.). Danach hat der Abgemahnte im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Abmahnende erkennen konnte, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten – vorbehaltlich der Anwendung von § 679 BGB – widersprach und zwar auch wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zu Last fällt.
Doch können die Gründe, die eine Anwendung von § 823 Abs. 1 BGB in der Regel ausschließen, auch einem Anspruch aus § 678 BGB entgegenstehen. Ein Übernahmeverschulden gemäß § 678 BGB liegt noch nicht vor, wenn der Abmahnende rechtliche Zweifel hatte, ob seine Abmahnung berechtigt war. Das würde dem Sinne der Abmahnung widersprechen, mit der eine prozessuale Auseinandersetzung im Interesse der Parteien und der Gerichte vermieden werden soll (vgl. § 93 ZPO). Wenn nach Lage des Falles vernünftige Überlegungen es rechtfertigen, eine Ungewissheit gegenüber einem Mitbewerber zu klären, ist ein Erstattungsanspruch aus § 678 BGB nicht gegeben (OLG Hamburg, a.a.O.).
Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist der Beklagten vorliegend ein Übernahmeverschulden nicht zur Last zu legen, auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Abmahnung der Beklagten unberechtigt gewesen ist.
Die Beklagte stützt ihre Abmahnung vom 19.09.2007 auf Beschwerden, die bei ihr eingegangen sind, wonach der Kläger in seinem Tankstellenshop Einweggetränkeverpackungen und -dosen nicht zurückgenommen habe. Der Kläger macht dagegen geltend, dass er lediglich über eine Verkaufsfläche von 84,35 qm verfüge, so dass er gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 Verpackungsverordnung nur verpflichtet sei, Verpackungen der Marken, die er selbst in Verkehr bringt, zurückzunehmen. Ab einer Verkaufsfläche von mehr als 200 qm greift diese Ausnahmevorschrift nicht mehr, so dass der Kläger nach der Verpackungsverordnung zu uneingeschränkten Rücknahme von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen gegen Auszahlung des Pfandes verpflichtet ist.
Über welche konkrete Verkaufsfläche der Kläger verfügt, ist zwischen den Parteien streitig, kann jedoch dahin stehen. Denn selbst wenn die Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Verkaufsfläche zuträfen, rechtfertigten vorliegend vernünftige Überlegungen der Beklagten die Abmahnung vom 19. September 2007, um eventuelle Unsicherheiten über die Größe der Verkaufsfläche zu klären, zumal die Beklagte zusätzlich geltend macht, dass auch Getränkeverpackungen nicht zurückgenommen worden sind, die der Kläger im Sortiment führt. Bei einer solchen Sachlage diente die streitgegenständliche Abmahnung dazu, einen streitigen Sachverhalt außergerichtlich zu klären. Dem Kläger wurde hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, sich auf die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung zu berufen und darzulegen, dass er nur solche Verpackungen nicht zurückgenommen hat, die er auch nicht im Sortiment führt. Allein die Tatsache, dass die Beklagte auch andere Möglichkeiten gehabt hätte, den Sachverhalt und die Rechtslage zu klären, führt – wie dargelegt – nicht zur Annahme eines Übernahmeverschuldens im Sinne des § 678 BGB.
3. Ist mithin die Klage unbegründet, war das Urteil des Amtsgerichts aufrechtzuhalten, jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
III.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.