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Gegenabmahnung - Retourkutsche

Gegenabmahnung - Retourkutsche




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Rechtsmissbrauch



Einleitung:


Vielfach entdeckt ein Abgemahnter in seiner Verärgerung über den Wettbewerber auf dessen Internetseite ebenfalls Fehler. Was liegt näher, als dem Konkurrenten nun seinerseits mit einer Retourkutsche das Leben zu erschweren?




Es stellt sich nur die Frage, ob auch die dadurch entstehenden Kosten für diese Gegenabmahnung erstattet werden müssen, weil ja das Motiv nicht die Wahrung lauteren Wettbewerbs war, sondern eher der Rachegedanke, was auch als rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Instituts der Abmahnung angesehen werden könnte.

In aller Regel stehen die Gerichte einer Gegenabmahnung wohlwollend gegenüber.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Abmahnung

LG München v. 28.11.2007:
Die Tatsache, dass eine Abmahnung, als unmittelbare Reaktion auf eine zuvor zugegangene Abmahnungen der Gegenseite mit dem Ziel einer möglichst hohe Kostenbelastung des Gegners ausgesprochen wurde, stellt ein starkes Indiz für rechtsmissbräuchliches Handeln i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG dar.

LG München v. 16.01.2008:
Abmahnungen, die im Sinne einer „Retourkutsche“ ganz überwiegend deswegen ausgesprochen werden, um einen Kostenerstattungsanspruch zu generieren, mit dem gegen den Kostenerstattungsanspruch aus einer vorangegangenen berechtigten Abmahnung des Gegners aufzurechnen, sind rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.

OLG Bremen v. 08.08.2008:
Eine Abmahnung ist nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil es sich um eine Retourkutsche auf eine gegen den Abmahnenden gerichtete Abmahnung der Gegenseite handelt.

OLG Frankfurt am Main v. 05.12.2008:
Der Verfügungsgrund im Sinne einer besonderen Form des Rechtsschutzbedürfnisses ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller zuvor vom Antragsgegner wegen eines gleicharteigen Verstoßes in Anspruch genommen worden ist und sich der Eilantrag daher als „Gegenschlag“ darstellt; in diesem Fall kann die Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs auch nicht als rechtsmissbräuchlich (§ 8 IV UWG) eingestuft werden.

OLG Hamm v. 07.07.2009:
Geht es dem Wettbewerber, der sich gegen die Abmahnung eines Konkurrenten mit einer "Retourkutsche" als "Denkzettel" wendet, hauptsächlich um die Unterbindung unlauteren Wettbewerbs, genügt es für die Begründung des Missbrauchstatbestands nicht, wenn auch sachfremde Motivationen, ohne vorherrschend zu sein, bei der Anspruchsverfolgung eine Rolle spielen. Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden.

OLG Hamm v. 03.12.2009:
Der Ersatz der Kosten für eine Gegenabmahnung kann im allgemeinen selbst dann nicht verlangt werden, wenn die auslösende Abmahnung unberechtigt war. In Betracht kommen ausnahmsweise Erstattungsansprüche dann, wenn der Abmahnende den Gegner seinerseits durch die Abmahnung gezielt behindert hätte. Als eine „gezielte“ Behinderung stellt sich eine unberechtigte Abmahnung aber höchstens dann dar, wenn der Abmahner von der fehlenden Berechtigung der Abmahnung Kenntnis hatte oder sich der Kenntnis bewusst verschließt.

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Rechtsmissbrauch:


Rechtsmissbrauch - die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Abmahnung und Prozess

OLG Hamm v. 16.12.2008:
Ein Verbotsbegehren wird auch nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass es auf einer sog. „Retourkutsche“ beruht. Näher liegt das Verständnis, dass dann, wenn der Gegner auf Einhaltung der Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher dringt, sich auch der Gegner selbst an diese Pflichten halten soll. Eine zuvor erfolgte Abmahnung stellt sich dabei nur als auslösendes Moment für das Verbotsbegehren der Gegenabmahnung dar.

LG Paderborn v. 22.07.2010:
Nach der Rechtsprechung ist von einem Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.03.2010 -I 4 U 217/09-; Beschl. v. 18.03.2010 - 4 U 223/09-). Diese müssen zwar nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, aber eindeutig überwiegen. Als typischen Beispielsfall eines sachfremden Motivs nennt das Gesetz ausdrücklich das Gebührenerzielungsinteresse. Gleichermaßen sachwidrig ist es, wenn zusätzlich mit dem Entstehenlassen hoher Gebühren wegen eines zwar eindeutigen, aber eher geringfügigen Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgt wird, einen, zumal kleinen Mitbewerber vom Markt zu drängen.



LG Bochum v. 16.11.2010:
Geht es einer Partei nicht vorrangig um die Eindämmung unlauterer Wettbewerbspraktiken, sondern führt sie mit kaum zu überbietender Deutlichkeit am Ende ihrer Abmahnung selbst aus, dass diese nur dem Zweck diente, einen Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten begegnen zu können und wird insoweit ausdrücklich erklärt, dass im Falle eines Vergleichs über die Kosten keine Unterlassungserklärung mehr gefordert würde, ist dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich.

OLG Hamm v. 20.01.2011:
Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs spricht, wenn ein abgemahnter Antragsteller vor dem Ausspruch der Gegenabmahnung dem Abmahnenden vergeblich den Vorschlag unterbreitet hat, die Streitigkeit durch Rücknahme der Abmahnung zu erledigen, ein nach wenigen Tagen nicht mehr wettbewerbswidriges Verhaltens abmahnt wird und ein in der Höhe nicht gerechtfertigter Streitwert angesetzt wird.

OLG Hamm v. 03.05.2011:
Es kann je nach den Umständen des Einzelfalls rechtsmissbräuchlich sein, wenn sechs verschiedene zuvor abgemahnte Mitbewerber, die ein Anwalt gesammelt hat, mit im Wesentlichen wortgleichen Abmahnungen wegen desselben Wettbewerbsverstoßes gegen den gleichen Abmahnenden vorgehen. Dabei ist jedem der zuvor Abgemahnten die Kenntnis des Anwalts von der mehrfachen Abmahnung und den besonderen Umständen analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, weil dieser insoweit Wissensvertreter des jeweiligen Mandanten ist.

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