Die Tatsache, dass eine Abmahnung, als unmittelbare Reaktion auf eine zuvor zugegangene Abmahnungen der Gegenseite mit dem Ziel einer möglichst hohe Kostenbelastung des Gegners ausgesprochen wurde, stellt ein starkes Indiz für rechtsmissbräuchliches Handeln i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG dar. |