Es kann je nach den Umständen des Einzelfalls rechtsmissbräuchlich sein, wenn sechs verschiedene zuvor abgemahnte Mitbewerber, die ein Anwalt gesammelt hat, mit im Wesentlichen wortgleichen Abmahnungen wegen desselben Wettbewerbsverstoßes gegen den gleichen Abmahnenden vorgehen. Dabei ist jedem der zuvor Abgemahnten die Kenntnis des Anwalts von der mehrfachen Abmahnung und den besonderen Umständen analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, weil dieser insoweit Wissensvertreter des jeweiligen Mandanten ist. |
Abmahnung Q: 12 O 210/10 = Senat 4 U 40/11 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 €; und 12 O 163/10 = Senat 4 U 8/11 wegen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung betr. Speicherung Vertragstext Abmahnung Q2: 12 O 162/10 = Senat 4 U 7/11 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 € Abmahnung S: 12 O 207/10 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 € Abmahnung A: 12 O 208/10 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 €; und 12 O 165/10 = Senat 4 U 10/11 wegen neuem Verstoß betr. Speicherung vom 19.08.2010 Abmahnung T: 12 O 209/10 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 €; und 12 O 164/10 = Senat 4 U 9/11 wegen neuem Verstoß betr. Speicherung vom 19.08.2010 Abmahnung Q3: 12 O 203/10 = Senat 4 U 51/11 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 € + weiterer 899,40 € betr. Abschlussschreiben; zu Besonderheiten s. Urteil vom heutigen Tage im dortigen Verfahren |
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Spielzeugartikel zu veröffentlichen oder zu unterhalten und dabei keine Angaben dazu zu machen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und oder dem Kunden zugänglich ist, wie geschehen auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer: .... |
abändernd die Beschlussverfügung vom 03.09.2010 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |