OLG Bremen Beschluss vom 08.08.2008 - 2 U 69/08 - Rechtsmissbräuchlichkeit von Retourkutschen-Abmahnungen
OLG Bremen v. 08.08.2008: Rechtsmissbräuchlichkeit von Retourkutschen-Abmahnungen
Das OLG Bremen (Beschluss vom 08.08.2008 - 2 U 69/08) hat entschieden:
Eine Abmahnung ist nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil es sich um eine Retourkutsche auf eine gegen den Abmahnenden gerichtete Abmahnung der Gegenseite handelt.
"... Die von der Klägerin zitierte Ansicht, hierbei handele es sich um eine rechtsmissbräuchliche „Retourkutsche“ im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, teilt der Senat nicht ….
Wer wie die Klägerin sich zur Hüterin des Wettbewerbs macht, darf sich nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass nimmt, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei. Das kann nicht richtig sein. § 8 Abs. 4 UWG soll u. a. den Abgemahnten vor „Wettbewerbsschützern“ schützen, denen es nicht um einen fairen Wettbewerb, sondern um die Generierung von Abmahnkosten geht. Er schützt dagegen nicht den Abmahnenden davor, an seinen eigenen Maßstäben gemessen zu werden. ..."