Wer für einfach gelagerte, regelmäßig unstreitige Wettbewerbsverstöße bei einer nicht schwierigen rechtlichen Problematik mehrere Anwaltkanzleien einschaltet und bundesweit gegen den Mitbewerber vorgeht, handelt mangels eines nennenswerten wirtschaftlichen oder wettbewerbspolitischen Interesses rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Das Argument, die Beauftragung mehrerer Anwaltskanzleien diene der Qualitätsverbesserung der juristischen Vertretung, greift nicht durch, da die Kanzleien dann nicht parallel, sondern nacheinander eingeschaltet werden müssten. |