1. | Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die auch der Vermeidung hoher Rechtsverfolgungskosten dienen soll, ist es geboten, die Aufwendungen möglichst niedrig zu halten. Die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sind nur erstattungsfähig, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. |
2. | Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss sich in personeller und sachlicher Hinsicht so ausstatten, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Rechtsanwaltskosten des Verbandes für derartige Abmahnungen sind daher zur Wahrung der Interessen des Abgemahnten nicht erforderlich und deshalb auch nicht erstattungsfähig. |