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Abschlusserklärung - Abschlussschreiben

Die Abgabe einer Abschlusserklärung und das Abschlussschreiben




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Wartefrist
-   Abschlussschreiben
-   Gebühren



Einleitung:


Durch eine einstweilige Verfügung wird ein wettbewerbsrechtlicher Streit nur vorläufig geregelt. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus. Der Abmahnende kann deshalb - trotz erlangter einstweiliger Verfügung - noch die sog. Hautsacheklage mit dem selben Unterlassungsbegehren erheben.

Als Abgemahnter, der selbst meint, dass die Verfügung gegen ihn zu Recht ergangen ist, kann man das aber vermeiden, indem man sofort und unaufgefordert eine sog. Abschlusserklärung dem Abmahnungs- oder Verfügungskläger gegenüber abgibt. Mit dieser bestätigt man dem Gegner, dass man die Regelung aus der einstweiligen Verfügung als endgültig und verbindlich akzeptiert. Dann hat der Abmahnende keinen Grund zur Hauptsacheklage mehr, was erhebliche Kosten ersparen kann.




Eine Abschlusserklärung kann auch als Zusatz in einer Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Auf der anderen Seite kann auch der Abmahnende den Abgemahnten durch ein sog. Abschlussschreiben auffordern, eine Abschlusserklärung abzugeben. Dies kann auch nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung geschehen. Die hierfür anfallenden Anwaltskosten - die keine Kosten des Verfügungsverfahrens sind - sind als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abmahnung
Abmahnung allgemein
Einstweilige Verfügung
Der Unterlassungsanspruch
Muster einer anwaltlichen Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung
Die Abgabe einer Abschlusserklärung und das Abschlussschreiben
Muster einer sog. Abschlusserklärung im Einstweiligen-Verfügungsverfahren
Abmahnkosten

Rechtsmissbrauch - die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Abmahnung und Prozess

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Allgemeines:


BGH v. 04.05.2005:
Eine Abschlusserklärung muss dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbstständig tenorierte Streitgegenstände beschränkt werden, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann und das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage entfallen lässt.

BGH v. 04.03.2008:
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.

LG Berlin v. 21.01.2010:
Kann nach den Umständen davon ausgegangen werden, dass der Verfügungskläger nicht beabsichtigt, die Hauptklage zu erheben, dann stehen dem Verfügungsbeklagten keine Rechtsanwaltskosten für die Abgabe einer Abschlusserklärung zu.

OLG Hamburg v. 06.02.2014:
Wartet der Unterlassungsgläubiger, der eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, die Entscheidung über den Widerspruch im Verfügungsverfahren ab, muss er zur Vermeidung von Kostennachteilen aus § 93 ZPO dem Schuldner vor Erhebung der Hauptsacheklage ein Abschlussschreiben zusenden.

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Wartefrist:


OLG Frankfurt am Main v. 13.03.2003:
Zur Dauer der Wartefrist für die Absendung eines Abschlussschreibens. - Die Dauer der Wartefrist für die Absendung eines Abschlussschreibens nach Erlass und Zustellung einer einstweiligen Verfügung kann grundsätzlich mit 2 Wochen angesetzt werden. Bei dem Zeitraum von 2 Wochen handelt es sich jedoch nicht um eine starre Zeitvorgabe, die unabhängig von der konkreten Lage des Falles stets unverändert Gültigkeit hätte.

OLG Hamm v. 19.11.2009:
Als Wartefrist ab Zustellung einer einstweiligen Verfügung (hier: von Anwalt zu Anwalt) bis zur eventuell freiwilligen Abgabe einer Abschlusserklärung ist ein Zeitraum von Wochen als angemessen zu werten (Festhaltung OLG Hamm, 10. November 2009, 4 U 123/09) (Rn.21). Ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Verfügungsurteils keine Abschlusserklärung erfolgt, darf der Unterlassungsgläubiger ein Abschlussschreiben im Ergebnis als erforderlich ansehen und er kann die Anwaltskosten für dieses Abschlussschreiben erstattet verlangen.

OLG Hamm v. 04.05.2010:
Ein Erstattungsanspruch ist nur dann nicht gegeben, wenn der Gläubiger das Abschlussschreiben an den Schuldner absendet, ohne ihm zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, innerhalb angemessener Frist von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Die Wartefrist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Dabei handelt es sich um eine Durchschnittsfrist, die nach den Umständen des Einzelfalls auch länger sein kann.

OLG Hamburg v. 06.02.2014:
Das Abschlussschreiben entspricht jedoch nur dann dem mutmaßlichen Willen des Schuldners und ist auch nur dann als erforderlich im Sinne von § 670 BGB anzusehen, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor Versendung des kostenträchtigen Abschlussschreibens ausreichend Zeit gelassen hat, um die Abschlusserklärung von sich aus abgeben zu können (Wartefrist), und wenn die mit dem Abschlussschreiben gesetzte Antwortfrist ausreichend, d.h. angemessen lang ist (Antwortfrist). - In der Regel ist eine Wartefrist von 2 Wochen ausreichend. Die Umstände des Einzelfalles können allerdings eine längere oder kürzere Wartefrist rechtfertigen. Eine generelle Erstreckung der Wartefrist auf den Ablauf der Berufungsfrist kommt nicht in Betracht.

BGH v. 22.01.2015:
Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat. - Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf (Kosten für Abschlussschreiben II).

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Abschlussschreiben:


BGH v. 04.03.2008:
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.

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Gebühren:


BGH v. 04.03.2008:
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.

LG Berlin v. 21.01.2010:
Kann nach den Umständen davon ausgegangen werden, dass der Verfügungskläger nicht beabsichtigt, die Hauptklage zu erheben, dann stehen dem Verfügungsbeklagten keine Rechtsanwaltskosten für die Abgabe einer Abschlusserklärung zu.



BGH v. 04.02.2010:
Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG-VV zu berechnen (Kosten für Abschlussschreiben I).

OLG Frankfurt am Main v. 19.09.2013:
Die Tätigkeit eines Anwalts im Zusammenhang mit einem Abschlussschreiben löst jedenfalls dann eine Geschäftsgebühr von 1,3 aus, wenn auf dieses Schreiben hin eine modifizierte Abschlusserklärung abgegeben wird, die eine (weitere) Prüfung der Frage erforderlich macht, ob mit dieser Abschlusserklärung das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage entfallen ist.

OLG Hamburg v. 06.02.2014:
Ein wettbewerbliches Abschlussschreiben ist in der Regel nicht als Schreiben einfacher Art gemäß Nr. 2302 RVG-VV anzusehen. Vielmehr fällt in der Regel eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV an.

BGH v. 22.01.2015:
Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten (Kosten für Abschlussschreiben II).

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