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Landgericht Berlin Urteil vom 21.01.2010 - 27 O 822/09 - Keine Kosten für eine Abschlusserklärung, wenn keine Hauptklage beabsichtigt ist

LG Berlin v. 21.01.2010: Keine Kosten für eine Abschlusserklärung, wenn keine Hauptklage beabsichtigt ist


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 21.01.2010 - 27 O 822/09) hat entschieden:
Kann nach den Umständen davon ausgegangen werden, dass der Verfügungskläger nicht beabsichtigt, die Hauptklage zu erheben, dann stehen dem Verfügungsbeklagten keine Rechtsanwaltskosten für die Abgabe einer Abschlusserklärung zu.




Siehe auch Abmahnkosten - Streitwert - Beauftragung eines Rechtsanwalts und Stichwörter zum Thema Abmahnung


Tatbestand:

Der Beklagte betreibt aus dem im Verfahren 27 O 300/09 erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss der Kammer vom 20.7.2009 über 224,91 € die Zwangsvollstreckung, gegen die der Kläger unter Hinweis auf seine am 29.7.2009 erklärte Aufrechnung mit der Vollstreckungsgegenklage vorgeht.

Seines Erachtens schuldet der Beklagte die Anwaltskosten für das dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor der Kammer 27 O 268/09 nachfolgende Abschlussschreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten, mit denen gegen eine unzulässige Veröffentlichung des Beklagten, nämlich die mit einstweiliger Verfügung vom 17.3.2009 (Anlage K 2) untersagte, zwischen den Parteien geführte Rechtsstreitigkeiten benennende Verfahrensliste, vorgegangen worden sei.

Hinsichtlich der Berechnung der Kosten im Einzelnen wird auf die Seite 2 der Klageschrift nebst Anlage K 5 verwiesen.

Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2009, Az. 27 O 300/09, für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet den Kostenerstattungsanspruch des Klägers, mit dem dieser aufgerechnet hat, dem Grunde und der Höhe nach. Das Abschlussschreiben sei nicht erforderlich gewesen, da der Kläger offensichtlich eine Hauptklage zum Verfahren 27 O 268/09 nicht beabsichtige. Die beanstandete Prozessliste, die das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletze, habe er veröffentlichen dürfen. Er verweist insoweit auf die Entscheidung des Kammergerichts 9 W 135/09.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Vollstreckungsabwehr bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin macht zu Unrecht gegenüber dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juli 2009 den Einwand der Erfüllung durch Aufrechnung geltend. Der auf § 823 BGB gestützte Schadensersatzanspruch des Klägers, den er dem prozessualen Kostenerstattungsbegehren des Beklagten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage entgegenhält, ist nicht gegeben.

Der Kläger verlangt zu Unrecht Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben nach Erlass der einstweiligen Verfügung im Verfahren vor der angerufenen Kammer 27 O 268/09. Ihm ist es nicht gelungen nachvollziehbar darzutun, dass es sich insoweit um Kosten der erforderlichen Rechtsverfolgung handelte. Es kann anhand der konkreten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger insoweit die Erhebung der Hauptklage beabsichtigt bzw. beabsichtigt hat, so dass auch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zur Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens nicht vonnöten war.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.



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