Bei einer Abmahnung ist die Androhung gerichtlicher Schritte zwingend erforderlich. Kündigt der Abmahnende weitere Schritte, darunter auch juristische, an, so ist dies nicht als Kosten auslösende Abmahnung zu werten. |
„Weitere Schritte, auch juristische, behalte ich mir gegebenenfalls vor.“ |
"Aus vorbezeichneten Gründen wird unser Mandant selbstverständlich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung diesbezüglich nicht abgeben." |
die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufzuheben und dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen. |
die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt zu bestätigen. |