Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht anrechenbare Geschäftsgebühr für ein vorgerichtliches wettbewerbsrechtliches Abwehrschreiben gehört nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO und kann daher nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO festgesetzt werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 20.10.2005, I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501 zur vorgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung). |