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Landgericht Berlin Urteil vom 18.01.2007 - 16 O 570/06 - Zum Kostenerstattungsanspruch eines zu Unrecht Abgemahnten
LG Berlin v. 18.01.2007: Zum Kostenerstattungsanspruch eines zu Unrecht
Abgemahnten
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 18.01.2007 - 16 O 570/06) hat entschieden:
Der zu Unrecht Abgemahnte hat gegen den rechtsmissbräuchlich Abmahnenden einen Anspruch auf Erstattung der ihm für die Abwehr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Siehe auch Abmahnkosten - Streitwert - Beauftragung eines Rechtsanwalts und Stichwörter zum Thema Abmahnung
Zum Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Internetshop. Sie wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 19. März 2006 wegen eines vermeintlichen Wettbewerbverstoßes von der Beklagten zu 1. abgemahnt. Die Beklagte zu 1. mahnte unstreitig zumindest rund 160 weitere Firmen wegen vergleichbarer Verstöße ab. Sie forderte die Abgemahnten zur Kostenerstattung nach Streitwerten von 10.000,-- oder 20.000,00 Euro auf. Die Klägerin ließ mit anwaltlichem Schreiben vom 11. März 2006 die Abmahnung zurückweisen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Abmahnung der Beklagten zu 1. habe ausschließlich sachfremden Interessen, nämlich Generierung möglichst hoher anwaltlicher Gebühren gedient. Sie begehrt Ersatz ihrer Anwaltskosten gemäß § 826 BGB und beantragt im Wege des Versäumnisurteils,
die Beklagte zu 1. neben dem Beklagten zu 2. als Gesamtschuldnerin
zu verurteilen, an die Klägerin 265,70 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. August 2006
zu zahlen.
Das VU erging antragsgemäß.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Klage ist gegen die Beklagte zu 1. begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Zahlung von 265,70 € nebst Zinsen in der geltend gemachten Höhe gemäß § 826 BGB. Denn die Beklagte zu 1. handelte rechtsmissbräuchlich, als sie die Klägerin abmahnte. Dies ergibt sich u. a. aus der unverhältnismäßig hohen Anzahl von Abmahnungen und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsanwaltsgebühren, die ihr entstanden sind, die außer Verhältnis zu dem von der Beklagten zu 1. unterhaltenen Onlinevertrieb stehen.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2. und zu 3. haben sich die Parteien verglichen. Es war insoweit nur noch einheitlich über die Kosten zu entscheiden, die gemäß §§ 91, 92, 100 BGB nach den Grundsätzen der so genannten Baumbach’schen Formel zu verteilen waren. ..."