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OLG Hamburg Beschluss vom 07.06.2006 - 8 W 16/06 - Die Geschäftsgebühr für ein wettbewerbsrechtliches Abwehrschreiben ist im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar

OLG Hamburg v. 07.06.2006: Die Geschäftsgebühr für ein wettbewerbsrechtliches Abwehrschreiben ist im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 07.06.2006 - 8 W 16/06) hat entschieden:

   Weist der Rechtsanwalt vorgerichtlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Anwaltsschreiben zurück, fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG-VV an, die gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zur Teil 3 RVG-VV auf die im nachfolgenden Verfügungsverfahren anfallende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV anzurechnen ist; die Gebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden.




Siehe auch Abmahnkosten - Streitwert - Beauftragung eines Rechtsanwalts und Stichwörter zum Thema Abmahnung


Aus den Entscheidungsgründen:


"I.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin in einem Verfügungsverfahren gegen die Nichtfestsetzung einer hälftigen Geschäftsgebühr nach den §§ 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 2400 VV RVG für die vorprozessuale Anwaltstätigkeit zur Abwehr von Wettbewerbsansprüchen, derer sich die Antragstellerin berühmte.

Mit vorprozessualem Schreiben vom 01.08.2005 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen einer angeblichen Wettbewerbsverletzung letztere ab und forderte sie zur Abgabe einer vorgefertigten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten auf (Bl. 30 - 33 d.A.). Die Antragsgegnerin ließ diese Ansprüche durch ein Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2005 zurückweisen (Bl. 34 - 35 d.A.). Ihren sodann beim Landgericht eingelegten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.08.2005 nahm die Antragstellerin nach entsprechenden Hinweisen des Gerichtes und Stellungnahme der Antragsgegnerin unter dem 19.10.2005 zurück. Durch Beschluss des Landgerichts vom 27.10.2005 sind der Antragstellerin daraufhin die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 25.000 auferlegt worden.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2005 hat die Antragsgegnerin die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG i.H.v. EUR 891,80 sowie einer 0,65 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG i.H.v. EUR 445,90 nebst Kommunikationspauschale nach Nr. 1008 VV RVG und Mehrwertsteuer beantragt.

Das Landgericht hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.11.2005 die Festsetzung der geltend gemachten Geschäftsgebühr unter Hinweis auf die Nichterstattungsfähigkeit von Kosten für wettbewerbsrechtliche Abmahnschreiben abgelehnt und im Übrigen antragsgemäß die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf EUR 1.057,69 festgesetzt.

II.

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, Geschäfts-Nr. 312 O 676/05, vom 09.11.2005 ist zulässig und begründet.

Die Antragsgegnerin kann von der Antragstellerin die Kosten für das vorprozessuale Abwehrschreiben ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. einer 1,3 Geschäftsgebühr nach den §§ 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 2400 VV RVG, die nach Absatz 4 der Vorbemerkung 3 zum Teil 3 VV RVG zur Hälfte auf die 1,3 Verfahrensgebühr nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 3100 angerechnet wird, erstattet verlangen. Insoweit sind der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abzuändern und zu Gunsten der Antragsgegnerin auf ihren Kostenfestsetzungsantrag vom 04.11.2005 und ihre sofortige Beschwerde vom 22.11.2005 hin weitere, an sie von der Antragstellerin zu erstattende Kosten i.H.v. EUR 445,90 zzgl. Mehrwertsteuer festzusetzen.




Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die zitierte Entscheidung des Senates vom 18.01.2005, Geschäfts-Nr. 8 W 196/04 (OLG Report Hamburg 2005, 453), die der Bundesgerichtshof im Wege der Zurückweisung der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde durch Beschluss vom 20.10.2005 bestätigt hat (Az.: i ZB 21/05, BGH Report 2006, 270), auf die vorliegende Fallkonstellation ebenso wenig anwendbar, wie die Zitatstelle aus dem Kommentar Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage 2004, VV 2400-2403 Anm. 200. Sowohl die Gerichtsentscheidung als auch die Literaturmeinung verhalten sich allein zur Frage der Geltendmachung von Kosten für Abmahnschreiben in Wettbewerbssachen.

Vorliegend geht es indes um die Frage der Geltendmachung von Anwaltsgebühren, die im Zusammenhang mit der vorprozessualen Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind.

Maßgeblich ist allein das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen von Kosten des Rechtsstreites i.S.d. § 91 ZPO. Zu den Prozesskosten gehören nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen; diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH, BGH Report 2006, 140, 141; OLG Hamburg, OLG Report Hamburg 2005, 453, 454; Stein/Jonas- Bork , ZPO, 22. Auflage 2002, § 91 Rdn, 39, Zöller- Herget , ZPO, 25. Auflage 2005, § 91 Rdn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann- Hartmann , ZPO, 64.. Auflage 2006, § 91 Rdn. 15, jeweils m.w.N.).



Die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten als einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitende Kosten wird im Kern von der Rechtsprechung des Senates und des Bundesgerichtshofes deshalb abgelehnt, weil die Abmahnung eine doppelte Funktion hat. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt (BGH Report 2006, 140, 141):

   „Sie dient der Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte und mit ihr verfolgt der Gläubiger das weitere Ziel, dem Schuldner die Möglichkeit zu verwehren, den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen. Auch dieser letztgenannte Zweck hat keine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion. Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hängen nicht von einer vorangegangenen Abmahnung ab (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 15.7.2005 - GSZ 1/04, GRUR 2005, 882, 885 = WRP 2005, 1408 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Soweit der Gläubiger mit der Abmahnung darauf abzielt, die ihm ungünstige Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden, kommt diese Funktion auch einer Mahnung zu, ohne dass die Mahnkosten den im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Prozesskosten zugerechnet werden.“

Demgegenüber dienen die von der Antragsgegnerin zur Abwehr der von der Antragstellerin behaupteten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aufgewandten Kosten konkret der Abwehr des gerichtlichen Verfahrens und sind zu den Prozesskosten i.S.v. § 91 ZPO des nachfolgenden Verfahrens zu rechnen. Das das Abmahnschreiben der Antragstellerin vom 01.08.2005 zurückweisende Anwaltsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 16.08.2005 stellt sich maßgeblich als eine für das spätere Verfügungsverfahren vorbereitende Tätigkeit dar. Eine doppelte Funktion entsprechend einem Abmahnschreiben kommt ihm gerade nicht zu.

Dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin steht daher für die Fertigung des Abwehrschreibens vom 16.08.2005 nach den §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG eine Geschäftsgebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu. Dabei wird die Mittelgebühr für Tätigkeiten, die nicht umfangreich oder schwierig sind, auf 1,3 begrenzt. Kommt es nach Zurückweisung der Abmahnung wie vorliegend zum gerichtlichen Verfahren, wird die für die erfolglose Abwehr der Abmahnung entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr (§§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG) angerechnet (Vorbemerkung 3 zu Teil 3, Abs. 4 VV RVG). ..."

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