Eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Brancheneintrag im Internet kann als ungewöhnliche und überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn die Preisangabe im Formulartext "versteckt" ist und die Gestaltung des Formulars ersichtlich darauf gerichtet ist, dass dem Adressaten verborgen bleiben soll, dass er mit seiner Unterschrift eine entgeltliche Leistung bestellt.
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.082,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2009, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro zu zahlen.
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die Klage abzuweisen,
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festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Klägerin für ein zweites Eintragungsjahr weitere 1.082,90 Euro zu zahlen.
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die Widerklage abzuweisen.
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unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Flensburg vom 29.07.2010, 63 C 9/10, werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.082,90 Euro nebst Zinsen die heraus in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2009, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro zu zahlen, die Widerklage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen.
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