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Landgericht Flensburg Urteil vom 08.02.2011 - 1 S 71/10 - Zur versteckten Kostenpflichtigkeit für einen Brancheneintrag im Internet

LG Flensburg v. 08.02.2011: Zur versteckten Kostenpflichtigkeit für einen Brancheneintrag im Internet


Das Landgericht Flensburg (Urteil vom 08.02.2011 - 1 S 71/10) hat entschieden:

   Eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Brancheneintrag im Internet kann als ungewöhnliche und überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn die Preisangabe im Formulartext "versteckt" ist und die Gestaltung des Formulars ersichtlich darauf gerichtet ist, dass dem Adressaten verborgen bleiben soll, dass er mit seiner Unterschrift eine entgeltliche Leistung bestellt.

Siehe auch
Kostenfalle
und
Preisangaben

Gründe:


I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Jahresvergütung von 1.082, 90 Euro für die Veröffentlichung der Firma des Beklagten im Internetverzeichnis www.....eu. Der Beklagte möchte mit der Widerklage feststellen lassen, dass er nicht verpflichtet ist, für ein zweites Eintragungsjahr zu bezahlen.

Die Klägerin bietet Selbstständigen und Gewerbetreibenden an, deren Firma und Unternehmensdaten in einem Internetverzeichnis zu veröffentlichen. Sie übersendet potenziellen Kunden - so auch dem Beklagten - per Post ein Angebot mit einem Vorschlag für einen Brancheneintragungsantrag mit einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.

Das an den Beklagten übersandte Antragsformular vom 02.03.2009 (Blatt 13 der Akte) ist wie folgt gestaltet:

   [folgt eine Abbildung]

Der Beklagte unterschrieb das Formular und faxte es an die Klägerin zurück. Die Klägerin überreichte dem Beklagten am 25.03.2009 eine Eintragsbestätigung und verlangte sodann für das erste Eintragungsjahr eine Bruttovergütung von 1.082,90 Euro. Nachdem sie den Beklagten mehrfach erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, focht der Beklagte mit Schreiben vom 04.08.2009 den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und machte des Weiteren geltend, der Vertrag sei nach §§ 305 ff. BGB unwirksam.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe den Beklagten weder über die Entgeltlichkeit ihrer Leistung arglistig getäuscht noch seien ihre Vertragsbedingungen intransparent. In dem einseitigen Vertragstext sei die Entgeltlichkeit der Leistung ausdrücklich an mehreren Stellen, insbesondere aber in dem eingerahmten Textfeld erwähnt.

Die Klägerin hat beantragt,

   den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.082,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2009, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen,

und widerklagend beantragt,

   festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Klägerin für ein zweites Eintragungsjahr weitere 1.082,90 Euro zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

   die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei unwirksam, weshalb die mit dem Leistungsantrag geltend gemachte Zahlungspflicht für das erste Jahr nicht bestehe und auf die Widerklage die fehlende Zahlungspflicht für das zweite Vertragsjahr festzustellen sei.

Das Antragsformular sei darauf angelegt, die Kunden über die Entgeltlichkeit der Leistung zu täuschen. Außerdem seien die Vertragsbedingungen nicht transparent, das gelte insbesondere für die Preisangabe. Der Preis sei völlig unscheinbar in einem kleingedruckten Fließtext in einer unüblichen Schreibweise aufgenommen worden. Eine zusätzliche Unübersichtlichkeit ergebe sich durch den Zeilenumbruch zwischen dem Wort Euro und der Zahl 910. Der Vertrag sei darüber hinaus sittenwidrig, weil die Jahresvergütung von fast 1.100,00 Euro außer Verhältnis zur Leistung der Klägerin stehe.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dem Widerklageantrag entsprochen. Es hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei nach § 142 BGB nichtig, weil die Klägerin den Beklagten vorsätzlich über die Entgeltlichkeit der Leistung getäuscht habe. Die Gestaltung des von ihr verwendeten Formulars sei darauf gerichtet gewesen, potenzielle Kunden darüber zu täuschen, dass sie mit ihrer Unterschrift eine Entgeltvereinbarung träfen. Die Klägerin habe durch eine Vielzahl gestalterischer Maßnahmen die Entgeltlichkeit des Vertrages zu verschleiern versucht. Die Überschrift "Eintragsangsantrag" lasse bei dem Kunden nicht die Erwartung entstehen, einen entgeltlichen Vertrag abzuschließen. Den größten Raum des Formulars nehme der Inhalt des Brancheneintrages ein. Bei einem durchschnittlich aufmerksamen Kunden entstehe der Eindruck, er solle nur die Richtigkeit der Daten des Brancheneintrages überprüfen und bestätigen. Der Kunde habe nicht die Erwartung, eine entgeltliche Leistung zu vereinbaren, weil der angebotenen Bracheneintrag in einer Vielzahl von Fällen kostenlos im Internet angeboten werde. Die entscheidende Mitteilung, dass die Klägerin für diesen Eintrag eine Vergütung verlange, sei so im Text versteckt, dass sie möglichst wenig auffalle. Die Klägerin setze darauf, dass die Preisangabe von potenziellen Kunden überlesen werde. Der Preis sei auf dem Formular zwar mehrfach angegeben worden. Das erste Mal erscheine die Preisangabe aber oben rechts unter dem Datum und dem Geschäftszeichen, also an einer Stelle, an der sie ein Kunde nicht erwarte. Zusätzlich habe die Klägerin auf das ins Auge springende Eurozeichen und auf die Kommastellen verzichtet. Eine zweite Erwähnung findet der Preis in dem schwarz umrandeten Kasten. Dort befinde sich die Preisangabe jedoch mittig in einem Fließtext, wobei die Zahl und Währungsangabe durch einen Zeilenumbruch unterbrochen worden seien. Der unterhalb des Kastens befindliche Hinweis auf die jährlichen Eintragungskosten sei an einer Stelle des Formulars, an der ein Kunde wesentliche Vertragsbestandteile nicht mehr erwarte. Der Beklagte hätte die Entgeltlichkeit bei sorgfältigem Lesen des Vertragstextes zwar erkennen können. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei aber trotz des fahrlässigen Überlesens möglich, wenn der Anfechtungsgegner unredlich gehandelt habe. Das sei hier der Fall, weil die Klägerin in dem Vertragstext die Hauptleistungspflicht nicht deutlich hervorgehoben habe, sondern die Gestaltung des Formulars darauf angelegt gewesen sei, dass die Entgeltlichkeit von dem potenziellen Kunden überlesen werde.

Jedenfalls sei der Vertrag nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Entgeltklausel im Text so versteckt gewesen sei, dass der durchschnittliche Leser sie übersehen könne. Aufgrund der konkreten Einfügung der Entgeltvereinbarung in das Gesamtbild des Formulars handele es sich um eine ungewöhnliche und überraschende Bestimmung. An die Sorgfaltspflichten des Beklagten beim Lesen des Angebots seien keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil er sich nicht bewusst in Vertragsverhandlungen eingelassen habe, zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung bestanden hätten und ihm das Formular unaufgefordert zugesandt worden sei.

Die Klägerin könne an Stelle der unwirksamen vertraglichen Vergütung auch nicht die übliche Vergütung nach § 632 BGB verlangen. Eine Vergütung gelte nur dann als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil auf dem Markt für Internetverzeichnisse zahlreiche Anbieter den Gewerbetreibenden einen kostenlosen Eintrag anböten.

Die Berufungsklägerin beantragt,

   unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Flensburg vom 29.07.2010, 63 C 9/10, werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.082,90 Euro nebst Zinsen die heraus in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2009, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro zu zahlen,

die Widerklage abzuweisen.

Der Berufungsbeklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.




II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin aus dem schriftlichen Vertrag vom 02.03.2009 keine Vergütungsansprüche gegen den Beklagten herleiten kann. Die Vereinbarung eines jährlichen Entgelts von 910,00 € in dem unter dem 04.03.2009 unterzeichneten Formular, das als allgemeine Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 1 BGB unterliegt, ist unwirksam. Sie stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und gemäß § 305 c Abs. 1 BGB eine ungewöhnliche Bestimmung dar, mit der der Vertragspartner des Verwenders nicht rechnen musste.

1. Die Klausel, dass die Daten zum Preis von jährlich 910,00 € im Internet-Verzeichnis veröffentlicht werden, ist objektiv ungewöhnlich, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken und denen daher keine besondere Werbewirksamkeit zukommt, weitgehend unentgeltlich angeboten werden (AG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2003, 8 C 576/03, zitiert Juris; Lapp/Salamon, in Juris PK-BGB, 5. Auflage 2010 § 305 c BGB Rdnr. 37; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008, 19 S 29/08, zitiert Juris Rdnr. 14 ff).

2. Die Entgeltklausel ist auch überraschend. Zwar ist im gewerblichen Verkehr im Allgemeinen von einer Entgeltlichkeit von Leistungen auszugehen. Hier brauchte der Beklagte mit der Entgeltklausel aber nicht zu rechnen, weil Brancheneinträge in der Regel unentgeltlich sind und der Preis von 910,00 € zwischen anderen Angaben und Regelungen im Vertragstext so versteckt eingefügt worden ist, dass er - wie vom Verwender offenkundig beabsichtigt - übersehen werden sollte.




Die Entgeltklausel erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die an die Klarheit und Deutlichkeit von Preisangaben zu stellen sind. Als Maßstab einer deutlichen Kennzeichnung des Preises kann § 1 Abs. 6 Satz 2 Preisangabenverordnung (PAngV) herangezogen werden. Danach müssen Entgeltklauseln den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Preise müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Das von der Klägerin verwendete Formular genügt diesem Maßstab nicht. Die Klägerin zielt mit der Gestaltung ihres Formulars bewusst darauf ab, dass ihre Preisangabe von den Interessenten übersehen wird. Das ergibt sich schon aus der Vielzahl der vorgelegten Urteile, die sich mit der Wirksamkeit von Preisabreden aufgrund von gleich oder ähnlich gestalteten Formularen zu befassen hatten. Wäre es der Klägerin darum gegangen, möglichen Fehlvorstellungen potentieller Interessenten über die Entgeltlichkeit der angebotenen Leistung - gerade wegen der Bedenken gegen die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Entgeltklausel - zu begegnen, hätte sie den Vertragspreis gleichrangig neben den Angaben zu dem Inhalt des Brancheneintrages angegeben. Es gehört zu den Obliegenheiten des Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine transparente und geeignete Vorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008, 19 S 29/08, unter Hinweis auf LG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 915, zit. Juris Rn. 9).

Stattdessen erweckt das Formular den irreführenden Eindruck, als solle der Adressat nur die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen. Die Aufmerksamkeit des Adressaten wird in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintragungstextes gelenkt. Die Bezeichnung des Formulars als "Brancheneintragungsantrag Ort: "F.", "Eintragungsantrag" oder "Brancheneintrag premium" zwingt nicht zur Annahme eines entgeltlichen Leistungsversprechens. Dass das Formular auf Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren für eine kostenpflichtige Eintragung in ein Branchenverzeichnis einer Internetdatenbank gerichtet ist, kann der Adressat erst durch eine äußerst sorgfältige Lektüre des nachfolgenden Textfeldes erkennen.

Die Abrede über die Vergütung, deren Höhe und die Laufzeitregelung sind auch dort unauffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars eingefügt. Der Hinweis auf das Entgelt befindet sich zwar in dem fettgedruckten Fließtext, der mit einem schwarzen Rahmen versehen worden ist. Im Vergleich zur gestalterischen Hervorhebung des Gesamttextes verlieren sich aber die Wörter "zum Preis von jährlich Euro" und die Zahl "910", die die Informationen zu dem Preis kommunizieren sollen, innerhalb des Textflusses. Die Wahrnehmung der Preisangabe hat die Klägerin erschwert, indem sie für die Bezeichnung der Währung das Wort Euro und nicht das wegen seiner Blickfangwirkung auffälligere Währungssymbol "€" verwendet. Die Währungsangabe steht darüber hinaus vor der Zahl, beide Angaben sind zusätzlich durch einen Zeilenumbruch von einander getrennt.

Die Einleitung des Textes "Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit", lenkt die Aufmerksamkeit des Anwenders auf die darüber befindlichen Angaben zum Inhalt des Brancheneintrages und nicht auf die später folgende Entgeltvereinbarung, die für den Kunden von zentraler Bedeutung ist. Außerdem verleitet die Einleitung zur Annahme, dass im nachfolgenden Text keine weiteren relevanten Informationen enthalten seien und sich die zu kontrollierenden Angaben oberhalb des Textfeldes befänden.

Die weiteren Hinweise auf die Entgeltlichkeit der Leistung befinden sich an Stellen des Vertragsformulars, wo im geschäftlichen Schriftverkehr üblicherweise keine Hinweise auf Preise enthalten sind, ein Kunde Preisangaben nicht erwartet und sie deswegen auch von einem durchschnittlich aufmerksamen Leser leicht übersehen werden. Das gilt zum einen für die Angabe oben rechts "Preis in Euro: 910 p. a.", die zwischen einem Aktenzeichen in der darüber liegenden Zeile "Unser Zeichen xxx" und einem weiteren Aktenzeichen in der darunter liegenden Zeile "xxx/xxx - xxx" eingefügt worden ist. Der unterhalb des eingerahmten Textfeldes eingefügte Hinweis "In den jährlichen Eintragungskosten ist die Überprüfung der Daten bereits enthalten"" führt nur zu einer indirekten Information des Kunden über die Entgeltlichkeit der Leistung.




III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO.


IV.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Die Zulassung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die von den Parteien für die Untermauerung ihres Standpunktes zitierten Entscheidungen der Instanzgerichte die Wirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Entgeltklausel im Zusammenhang mit der Gestaltung des Formulars gegensätzlich beurteilen.

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