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AG Calw v. 02.03.2007: Kann einem Angebot über eine Eintragung in ein sogenanntes Deutsches Gewerbeverzeichnis nicht entnommen werden, was die angebotene Eintragung in das Verzeichnis beinhalten soll, ob es sich bei dem Deutschen Gewerbeverzeichnis um ein Druckerzeugnis oder aber um eine Internetseite handelt, ist die angebotene Leistung nicht ausreichend konkretisiert, so dass ein Vertragsabschluss schon an einem offenen Einigungsmangel scheitert.
Das Amtsgericht Calw (Urteil vom 02.03.2007 - 4 C 914/06) hat entschieden:
Kann einem Angebot über eine Eintragung in ein sogenanntes Deutsches Gewerbeverzeichnis nicht entnommen werden, was die angebotene Eintragung in das Verzeichnis beinhalten soll, ob es sich bei dem Deutschen Gewerbeverzeichnis um ein Druckerzeugnis oder aber um eine Internetseite handelt, ist die angebotene Leistung nicht ausreichend konkretisiert, so dass ein Vertragsabschluss schon an einem offenen Einigungsmangel scheitert.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Zahlung aus einem behaupteten Vertragsabschluss geltend.
Die Klägerin sandte dem Beklagten unter dem Datum 23.03.2005 und unter dem Briefkopf Deutsches Gewerbeverzeichnis für Industrie, Handel und Gewerbe ein Schreiben zu.
Unter den Betreffzeilen
"Deutsches Gewerbeverzeichnis
hier: Eintragungsangebot zur Empfehlung Ihres Hauses"
folgte folgendes Anschreiben:
"Sehr geehrte Damen und Herren, die Bereitstellung Ihrer vollständigen und korrekten Daten durch das Deutsche Gewerbeverzeichnis ermöglicht die Empfehlung Ihres Hauses an Gewerbetreibende und Endkunden aus Ihrer Region, sowie dem gesamten Bundesgebiet. Zur Vermittlung und Darstellung Ihres Angebotes prüfen Sie bitte nach Annahme untenstehende Basisauskunft und senden diese bis spätestens 3. Mai 2005 zur Bearbeitung an uns zurück.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Deutsches Gewerbeverzeichnis"
Unter diesem Eingangstext befanden sich in einer linken Spalte die die Pizzeria des Beklagten betreffenden Daten wie Anschrift und Telefonnummern.
Rechts daneben befanden sich unter der Überschrift "Leistungsbezug/Eintragungsformat" die folgenden drei Auswahltexte:
(1) "Basisauskunft
Name, Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail, Infotext, E-Mail, Internetadresse inkl. Link auf Ihre Homepage und autom. Anfahrtsroutenplaner zu Ihrem Standort.
Marketingbeitrag monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer: EUR 67,00
Datensätze gelten für ein Jahr",
(2) "Bildeintrag
Leistung wie Basisauskunft inkl. zwei Fotos/Logo Ihres Hauses
Ab sofort ohne Aufpreis",
(3) "Löschung/Betriebsaufgabe
Das Deutsche Gewerbeverzeichnis behält sich vor, Eintragungsanträge, welche nicht zum Gesamtangebot des Dienstes passen, abzulehnen. Mit Rücksendung dieses unterzeichnetenAngebotes gilt die Basisauskunft als verbindlich bestellt. Es gelten die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen."
Von den eben genannten Wahlfeldern war das Feld "Basisauskunft" durch einen Punkt als zutreffend von der Klägerin vormarkiert.
Am 30.03.2005 wurde das Schreiben versehen mit dem Firmenstempel der Pizzeria des Beklagten sowie der Unterschrift ... an die Klägerin zurückgesandt.
Mit Schreiben vom 11.04.2005 stellt die Klägerin dem Beklagten 932,64 Euro in Rechnung.
Eine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien sei ein Vertrag zu Stande gekommen, wonach die Klägerin die betrieblichen Daten des Beklagten auf der Internetseite des Deutschen Gewerbeverzeichnisses eingestellt habe und der Beklagte hierfür das monatliche Entgelt in Höhe von 67,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer schulde.
Nach § 3 der Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen sei dieses monatliche Entgelt saldiert auf ein Jahr vorab zu bezahlen, so dass der Jahresbetrag von 932,64 Euro geschuldet sei.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 932,64 Euro nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit 19.05.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt Klagabweisung.
Er wendet ein, einen Vertrag mit der Klägerin nicht abgeschlossen zu haben. Vielmehr sei das Anschreiben der Klägerin von seiner Frau ausgefüllt worden, welche ohne Vollmacht gehandelt habe.
Darüber hinaus sei ein wirksamer Vertrag nicht zu Stande gekommen, da zum einen aus dem Schreiben gar nicht klar hervorgegangen sei, welche Leistung die Klägerin anbiete; darüber hinaus sei in der Rücksendung keine verbindliche Annahme zu sehen, da die Rubrik Löschung/Betriebsaufgabe, in welchem die verbindliche Annahme erklärt werden könne, nicht angekreuzt worden sei. Mit der Rücksendung sollten der Klägerin lediglich die überprüften Daten bekannt gegeben werden.
Jedenfalls habe aber die Klägerin selbst eine Leistung nicht erbracht, so dass bereits daher ein Entgelt nicht geschuldet sei.
Ferner erhebt der Beklagte den Wuchereinwand, da er keine geldwerte Gegenleistung erhalten habe.
Die Klägerin erwidert hierzu, dass, sollte das Schreiben nicht von dem Beklagten selbst unterschrieben worden sein, dessen Ehefrau jedenfalls mit Duldungs-, oder aber Anscheinsvollmachtgehandelt habe.
Die Einstellung der Daten des Beklagten sei dem Vertrag entsprechend auf der Internetseite erfolgt; Leistung und Gegenleistung entsprächen sich.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 932,64 Euro, nachdem ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist.
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte selbst oder aber seine Ehefrau das Schreiben unterschrieben hat.
Ein Vertragsabschluss scheitert bereits an einem offenen Einigungsmangel nach § 154 BGB.
Die Einigung über einen Vertragsschluss setzt voraus, das zumindest die Hauptleistungspflichten zwischen den Parteien feststehen.
Dem Schreiben der Klägerin kann jedoch nicht entnommen werden, was die angebotene Eintragung in das sogenannte Deutsche Gewerbeverzeichnis beinhalten soll.
Zum einen kann dem Angebot nicht eindeutig entnommen werden, ob es sich bei dem Deutschen Gewerbeverzeichnis um ein Druckerzeugnis oder aber um eine Internetseite handelt; sollte sich um ein Druckerzeugnis handeln, ist nicht ersichtlich, in welchem Turnus dies erscheint.
Auch kann dem Angebot nicht entnommen werden, welchem Adressatenkreis das sogenannte Gewerbeverzeichnis zur Verfügung gestellt werden soll.
Damit ist die angebotene Leistung nicht ausreichend konkretisiert. Etwaige Willenserklärungen der Parteien gehen damit ins Leere; ein Rechtsgeschäft ist tatbestandlich nicht zu Stande gekommen.
Mangels eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages war die Klage abzuweisen.
Selbst wenn man das Schreiben der Klägerin vom 23.03.2005 als ausreichendes Vertragsangebot werten würde, erscheint darüber hinaus höchst fraglich, ob ein solches Angebot - unabhängig von der Frage der Vertretungsmacht - mit der Vereinbarung eines monatlichen Entgelts von 67,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer angenommen worden wäre.
Von den drei Wahlfeldern war - klägerseits vorgedruckt - nur dasjenige überschrieben mit "Basisauskunft" ausgefüllt. Eine so ausgefüllte Erklärung ließe sich isoliert betrachtet dahingehend auslegen, dass ein Marketingbeitrag und damit ein monatliches Entgelt geschuldet sein soll.
Durch die Formulierung des Eingangsatzes, der sich vorrangig auf die Prüfung der Daten bezieht und aufgrund der Tatsache, dass das Wahlfeld "Löschung/Betriebsaufgabe", welches den Passus über die verbindliche Bestellung der Basisauskunft enthält, gerade nicht angekreuzt wurde, könnte eine etwaige Annahmeerklärung jedoch auch der Gestalt auszulegen sein, dass das Ergebnis der Datenprüfung mitgeteilt werden soll, ohne jedoch hiermit bereits verbindlich eine Basisauskunft zu bestellen. Diese Auslegung wäre aufgrund des wenig übersichtlichen um nicht zu sagen irreführenden - Erscheinungsbildes des Schreibens ebenso möglich.
Da das Schreiben der Klägerin vom 23.03.2005 Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt, würde - einen wirksamen Vertragsabschluss unterstellt - die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB greifen. Es wäre daher zu Lasten der Klägerin als Verwenderin der AGB davon auszugehen, dass zwischen den Parteien gerade kein entgeltpflichtiger Vertrag zu Stande gekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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