Die Widerrufsbelehrung im Bestellprozess eines Webshops muss nicht zwingend räumlich oberhalb des "Kaufen"-Buttons platziert werden. Sie kann auch räumlich unterhalb davon positioniert werden, wenn dies in räumlicher Nähe zum "Kaufen"-Button geschieht. |
(1) | Die Aussage auf der Startseite „Jetzt kostenlos anmelden!“ verstoße gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. |
(2) | Die Beklagte weise in dem Anmeldeformular nicht hinreichend deutlich darauf hin, dass sich die Probe-Mitgliedschaft automatisch in eine sechsmonatige Mitgliedschaft zum Preis von 78,00 EUR/Monat verlängere. Dies verstoße gegen §§ 4 Nr. 11 UWG, 312g Abs. 2 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1, Nr. 5, 7 und 8 EGBGB sowie § 5a Abs. 2 und 3 UWG. |
(3) | Die Information über das Widerrufsrecht sei unzureichend, da sie erst nach der Schaltfläche für die Bestellung angeordnet sei. Sie verstoße daher gegen § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. |
I. | Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite unter der Adresse „www.flirtcafe.de“ |
II. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. 11. 2013 zu zahlen. |
1. | wie in der Anlage K 1 dargestellt, mit der Aussage „Jetzt kostenlos anmelden“ zu werben bzw. werben zu lassen, wenn das Versenden und Empfangen von Nachrichten an andere Nutzer der Seite nur bei Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages möglich ist, und/oder |
2. | die Bestellung eines kostenpflichtigen Vertrages, bei der sich ein Vertrag über eine 10-tägige Laufzeit und zu einem Preis von 1,99 EUR in einen Vertrag mit einer Bindung von 6 Monaten zu einem monatlichen Entgelt von 78 EUR verlängert, so zu gestalten, dass die Information über die Vertragsverlängerung und die für die Vertragsverlängerung geltende Mindestvertragslaufzeit von 6 Monaten und der Preis für diese Laufzeit nicht in hervorgehobener Weise erteilt werden – wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben, und/oder |
3. | bei der Bestellung eines kostenpflichtigen Vertrages den Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung lediglich in der Weise über das Widerrufsrecht zu informieren, dass der Link auf die Widerrufsbelehrung unterhalb des Buttons angebracht ist, mit dem der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt – wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben. |
die Klage abzuweisen. |
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. |
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
„Die Informationen gemäß Satz 1 müssen ,unmittelbar‘, bevor der Verbraucher bestellt, gegeben werden. Die Anforderung der Unmittelbarkeit hat dabei sowohl einen zeitlichen wie auch einen räumlichen Aspekt. Die Informationen müssen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt. Informationen bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses, zum Beispiel noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten und etwaige Zahlungsinformationen angegeben hat, genügen den Anforderungen nicht. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis zu nehmen. Die Informationen müssen auch im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang. Vielmehr soll es dem Verbraucher bewusst werden, dass die in den Informationen erläuterte Zahlungspflicht gerade dann eintritt, wenn er die Schaltfläche betätigt. Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss“ (BT-Drucks. 17/7745, S. 10 f.; so auch Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 312j Rn. 7). |