1. |
Beim Angebot von Textilien (hier: Oberhemden) muss die Rohstoffgehaltsangabe deutlich erkennbar an dem Textilerzeugnis angebracht sein (TKG § 10 Abs 1). An der deutlichen Erkennbarkeit fehlt es, wenn Oberhemden verpackt angeboten werden und dabei die Rohstoffgehaltsangabe erst nach dem Auspacken des Oberhemdes zu lesen ist.
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2. |
Allerdings besteht auch bei verpackten Oberhemden kein Zwang, die Rohstoffgehaltsangabe an einer bestimmten Stelle (zB wie bisher oft im Kragenbereich) anzubringen (vgl. TKG § 10 Abs 1 S 2: "kann"). Es ist lediglich eine deutliche Erkennbarkeit der Angabe zu gewährleisten, dh die Angabe muss mühelos und ohne umständliches Auspacken lesbar sein.
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3. |
Die Textilkennzeichnungspflicht verlangt ein Anbringen der Rohstoffgehaltsangabe an jeder Textilie; Angaben an einzelnen Modellen reichen nicht aus.
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