Die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes über Rohstoffgehaltsangaben sind wettbewerbsrechtlich wertneutrale Ordnungsvorschriften; deren Verletzung ist jedoch wettbewerbswidrig, wenn damit ein Vorsprung im Wettbewerb erstrebt wird. |
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der Beklagten zu verbieten, gewerbsmäßig im Versandhandel gegenüber Endverbrauchern in Zeitungsinseraten Textilerzeugnisse der Beklagten zum Zwecke der Bestellung auf dem Versandwege zu beschreiben, wenn in diesen Beschreibungen nicht eine Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse entsprechend den §§ 3 bis 10 des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 25.8.1972 enthalten sei. |