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Landgericht Landau Beschluss vom 18.07.2005 - HK O 29/05 - Textilien dürfen nur mit gut lesbaren Rohstoffangaben beworben werden
 

 

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Textilienkennzeichnung - Wettbewerbsverstöße

LG Landau v. 18.07.2005: Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen - dazu gehört auch die Werbung im Internet - dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden,, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind. Diese Rohstoffangabe muss nach § 9 Abs.1 S. 1 TextilkennzG leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen.

Das Landgericht Landau (Beschluss vom 18.07.2005 - HK O 29/05) hat entschieden:
Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen - dazu gehört auch die Werbung im Internet - dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden,, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind. Diese Rohstoffangabe muss nach § 9 Abs.1 S. 1 TextilkennzG leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen.
Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach § 1 Abs. 2 TextilkennzG dürfen Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen - dazu gehört auch die Werbung im Internet - gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden,, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht.

Diese Rohstoffangabe muss nach § 9 Abs.1 S. 1 TextilkennzG leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen. § 9 Abs.2 TextilkennzG gibt ergänzende Regelungen bei Hinzufügung anderer Angaben, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Rohstoffgehaltsangabe auch neben den den anderen Zeichen leicht lesbar und deutlich sichtbar sein muss. Zudem bleiben die Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb und des Markenrechts unberührt.

Die Gesamtheit der Regelung zeigt, dass es nicht ausreicht, wenn irgendwo in einem Katalog die erforderlichen Kennzeichnungen dargestellt sind, sondern dass die Unterrichtung dem Kunden leicht fallen und ins Auge springen muss. So ist es bei den Team-Sets aber nicht. Auf diesen Seiten ist die erforderliche Kennzeichnung nicht enthalten. Es fehlt auch ein ausdrücklicher Hinweis, dass sich die Kennzeichnung bei der Darstellung der jeweiligen Einzelstücke befindet. Diese Entdeckung erfolgt mehr oder weniger zufällig, wenn man über "Details" die Zusammenstellung der Einzelteile erhält und dann auf eine Darstellung eines Einzelteils klickt. Auch wenn ein solches Team-Set möglicherweise aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rohstoffe besteht, so muss doch sichergestellt sein, dass der Kunde auch bei der Beschreibung des Sets die erforderliche Information erhält oder zumindest die offensichtliche und unmissverständliche Mitteilung, weil er sich unproblematisch umgehend die Information verschaffen kann. Daran fehlt es hier.

Für diesen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ist ein Ordnungsgeld von 1.500 EUR pro Team-Set zur Ahnung angemessen, aber auch ausreichend.

Zwar haben die Beklagten die vorliegende Gestaltung vorsätzlich vorgenommen und auch später nicht abgeändert. Ihnen kann auch kein unverschuldeter Verbotsirrtum zugute gehalten werden. Jedoch ist ihr Verschulden auf Grund ihrer unterschiedlichen Einschätzung des Inhalts des Verbotes entgegen der Einschätzung des Gläubigers nicht als besonders groß einzustufen. ..."




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