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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 21.12.2007 - 38 0 119/07 U - Rohstoffkennzeichnung bei Textilien
LG Düsseldorf v. 21.12.2007: Rohstoffkennzeichnung bei Textilien und Werbung mit Testergebnis
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.12.2007 - 38 0 119/07 U) hat entschieden:
- Wettbewerbswidrig unlauter handelt ein Onlinehändler insoweit, als Dessous ohne Rohstoffangaben beworben werden, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 1 TKG. Bei Dessous handelt es sich um Textilien im Sinne des TKG. 0b im Einzelfall die Verbraucher tatsächlich Interesse an den danach erforderlichen Rohstoffangaben haben, ist für die Kennzeichnungspflicht ohne Bedeutung.
- Die Verwendung der Bezeichnung "F-Testsieger" erweckt bei potentiellen Kunden den Eindruck, so bezeichnete Produkte seien einem Vergleichstest mit Produkten anderer Hersteller unterzogen worden. Wettbewerbswidrig ist es daher, Produkte mit dieser Bezeichnung zu bewerben, wenn es sich nur um eine Funktionsüberprüfung im eigenen Betrieb des Anbieters handelt.
Siehe auch Der Handel mit Textilien - Rohstoffangaben und Die Werbung mit Testergebnissen
Tatbestand:
Die Parteien vertreiben Erotikartikel über das Internet. Die Klägerin beanstandet die Warenpräsentation der Beklagten unter der Domain X in mehreren Punkten als wettbewerbswidrig. So sei die Gegenüberstellung einer durchgestrichenen Preisangabe mit dem jetzt verlangten Preis unzulässig, weil der frühere Preis zum einen nicht verlangt worden sei, zum anderen es sich insoweit um einen sogenannten Mondpreis gehandelt habe, der weit über dem unverbindlichen Preis des Herstellers gelegen habe.
Die Werbung mit der Angabe "F-Testsieger" sei unzulässig, weil weder erkennbar sei, von wem der angebliche Test durchgeführt noch was überhaupt getestet worden ist. Tatsächlich hätten gar keine Tests stattgefunden.
Schließlich habe die Beklagten gegen § 1 Abs. 2 TKG verstoßen, indem sie Dessous beworben hat, ohne Angaben über die Rohstoffe zu machen.
Neben der Unterlassung verlangt die Klägerin
die Feststellung der Schadensersatzpflicht,
Auskünfte und Rechnungslegung sowie
die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.
Die Klägerin beantragt,
Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern persönlich, verboten,
- im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs insbesondere unter der Internetadresse ..., gegenüber Verbrauchern eine Preisgegenüberstellung zu führen, die nicht dem von der Beklagten tatsächlich zuletzt geforderten Preis entspricht.
- Im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere unter der Internetadresse ... gegenüber Verbrauchern mit der Bezeichnung: "F-Testsieger" zu werben, ohne dabei anzugeben, wer diesen Test durchgeführt hat und was in diesen Test tatsächlich getestet wurde.
- Im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere unter der Internetadresse ... gegenüber Verbrauchern Textilwaren anzubieten, ohne bei diesen den jeweiligen Rohstoffgehalt anzugeben.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer 1-3 bereits entstanden ist, oder noch entstehen wird.
- Die Beklagte wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang Handlungen gemäß der Ziffer l-3 begangen wurden, unter Angabe der Besucherzahl der Internetseite.
- Die Beklagte wird verpflichtet, Auskunft durch Rechnungslegung zu erteilen, welche Umsätze die durch die Handlungen gemäß der Ziffer 1-3 erwirtschaftet hat.
- Die Beklagte zahlt der Klägerin die Gebühren für die außergerichtliche Abmahnung in Höhe von EUR 534,50.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Unterlassungsantrag betreffend die Preisgegenüberstellung für zu weit gefasst. Im Übrigen sei der durchgestrichene Preis tatsächlich über einen erheblichen Zeitraum verlangt und dann gesenkt worden.
Die Bezeichnung "F-Testsieger" lasse deutlich erkennen, dass es sich um Eigentests der Beklagten handele, bei denen Produkte der Beklagten von ihr unter Berücksichtigung der Kundenresonanz nach subjektiven Kriterien bewertet und empfohlen werden. Die Textilkennzeichnung sei beim Kauf von Dessous ohne Bedeutung, jedenfalls werde bei einem Verstoß gegen § 1 TKG nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG überschritten. Zudem sei ein insoweit doch entstandener Unterlassungsanspruch verjährt, da der ursprüngliche Verstoß der Klägerin seit Anfang November 2006 bekannt sei. Die Abmahnung sei zu unrecht erfolgt, ein etwaig doch gegebener Kostenerstattungsanspruch jedenfalls ebenfalls verjährt. Schadensersatz- und Auskunftsansprüche seien gleichfalls nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zum Teil begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Klageantrag zu 2. konkret beschriebenen Verhaltensweise gemäß den §§ 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, in dessen Rahmen sich die Beklagte unlauter verhalten hat, indem sie mit irreführenden Angaben über ihre Waren geworben hat.
Die Verwendung der Bezeichnung "F-Testsieger" erweckt bei potentiellen Kunden den Eindruck, so bezeichnete Produkte seien einem Vergleichstest mit Produkten anderer Hersteller unterzogen worden. Die Auswertung habe ergeben, dass die entsprechenden Produkte der Beklagten eine absolute Spitzenstellung einnehmen. Ein durchschnittlich aufmerksamer und informierter Verbrauchen wird dabei annehmen, dass der Text von einer am Ausgang des Tests nicht interessierten Person nach objektiven Kriterien vorgenommen worden ist. Der Begriff "Test" beinhaltet nach allgemeinem Sprachempfinden gerade nicht eine bloße subjektive Herstelleranpreisung. Hieran ändert auch nichts der Zusatz "F" vor dem Wort "Test" oder "Testsieger". Der unbefangene Leser versteht diesen Zusatz dahingehend, dass Produkte der Beklagten - vielfach - getestet worden sind. Auch nach der Darstellung der Beklagten hat jedoch für keines der Produkte ein Test nach geregeltem Verfahren stattgefunden, stattdessen wurde die Funktionstüchtigkeit überprüft und ohne System festgehalten, ob Erwerber ihre Zufriedenheit ausgedrückt haben. Die Verwendung des Begriffs "Testsieger" ohne konkrete Angabe desjenigen, der den Test durchgeführt hat und des Testinhalts stellt eine Irreführung der Verbraucher dar, weil die von der Beklagten beabsichtigte Erklärung einer rein subjektiven und reklamehaften Produktempfehlung nicht erkennbar wird.
Da jedoch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass die Beklagte als Internethändlerin in anderer Weise als auf der Internetseite X wirbt, ist der Verbotsantrag auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken.
Wettbewerbswidrig unlauter hat die Beklagte auch insoweit gehandelt, als Dessous ohne Rohstoffangaben beworben worden sind, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 1 TKG. Bei den Dessous handelt es sich um Textilien im Sinne des TKG. 0b im Einzelfall die Verbraucher tatsächlich Interesse an den danach erforderlichen Rohstoffangaben haben, ist für die Kennzeichnungspflicht ohne Bedeutung. Die Vorschrift ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Verpflichtung gilt nicht nur für die Produkte selbst sondern gemäß § 1 Abs. 2 TKG auch für Abbildungen und Beschreibungen. Allein der Umstand, dass die Beklagte in erheblichem Maß für Dessous im Internet geworben hat, ohne der Kennzeichnungspflicht zu genügen, zeigt, dass eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch den Rechtsverstoß im Sinne von § 3 UWG nicht anzunehmen ist.
Beschränkt ist der Unterlassungsanspruch wiederum auf die konkrete Begehungsform.
Der entstandene Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt. Der Ausdruck, mit dem die Klägerin den Rechtsverstoß festgehalten hat, stammt vom 10. November 2006. Die Klage ist am 9. Mai 2007, also noch innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist beim Gericht eingegangen.
Ein Anspruch auf Unterlassung der im Klageantrag zu 1. beschriebenen Verhaltensweise besteht dagegen nicht. Der Antrag, der sich auf jede Preisgegenüberstellung bezieht, ist insofern zu weit gefasst, als er auch erlaubte Verhaltensweisen einbezieht. Eine Gegenüberstellung muss sich nicht stets auf den tatsächlich zuletzt geforderten Preis beziehen. Möglich ist vielmehr auch beispielsweise eine Preisgegenüberstellung mit unverbindlichen Preisangaben des Herstellers oder anderer Anbieter. Das von der Klägerin inhaltlich beanstandete Verhalten entspricht weder allgemein noch konkret der Fassung des Unterlassungsantrages. Hierauf hat bereits die Beklagte hingewiesen. Auch in der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin erneut hierauf hingewiesen worden.
Die Umsetzung des Klagebegehrens in einen Antrag, der diesem Begehren entspricht, ist Aufgabe des Klägers, nicht hingegen des Gerichts.
Gemäß § 9 UWG ist die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Die für die Beklagte handelnden Personen hätten bei Anwendung der erforderlichen und möglichen Sorgfalt erkennen können, dass gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Da die Höhe des Schadens derzeit nicht feststeht, ist die Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach auszusprechen. Dem Ersatzanspruch steht der Einwand eigenen rechtswidrigen Verhaltens der Antragstellerin (unclean hands) nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat nicht konkret angegeben, wo und bei welcher Gelegenheit die Antragstellerin für ein Produkt ohne weitere Angaben mit dem Begriff .Testsieger" geworben hat.
Zur Ermittlung der Höhe etwaiger Schäden ist die Klägerin auf Auskünfte der Beklagten angewiesen, sodass die Beklagte gemäß § 242 BGB zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet ist. Diese Auskünfte betreffen alle Informationen, die zur Berechnung eines konkreten Schadens der Klägerin erforderlich sind. Hierzu zählen die Besucherzahlen der Internetseite und die hieraus resultierenden Umsätze. Eine allgemein gehaltene Verpflichtung zur Aufklärung, seit wann und in welchem Umfang gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen worden ist, besteht nicht. Ebenso ist ein Rechnungslegungsanspruch in Fällen der hier geltend gemachten Art ausgeschlossen (vgl. Hefermehl/Köhler, Rn. 4.7 zu § 9 UWG).
Die der Höhe nach nicht streitigen Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von 534,50 EUR sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu erstatten. Der Anspruch ist nicht verjährt, weil die Abmahnung erst nach der Feststellung der Rechtsverstöße am 10. November 2006 erfolgen konnte und die Klage am 9. Mai 2007 beim Gericht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Ab. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.