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Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Socken und Strümpfe, welche (auch) aus Viskose bestehen, gegenüber dem letzten Verbraucher mit der Angabe zu bewerben:
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"Bambussocken"
und/oder
"Socken Bambus"
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sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage A 3 wiedergegeben.
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