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Abbruch einer Auktion durch den Anbieter
Abbruch einer Auktion durch den Anbieter
Gliederung:
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Allgemeines
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Allgemeines:
Auktionsplattformen - Handelsplattformen - Marktplätze
Handelsplattformen
Amazon
eBay
Produktbeschreibung
LG Berlin v. 20.07.2004:
Das Einstellen eines Angebotes in eine Online-Auktion ist eine Willenserklärung und stellt bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot im Sinne des § 145 BGB dar. Ein solches verbindliches Angebot kann nicht durch den Anbieter im Wege der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung "gelöscht" werden.
LG Berlin v. 15.05.2007:
Das Angebot eines Versteigerers auf einer Auktionsplattform ist verbindlich und nicht widerruflich, auch wenn an sich ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht.
OLG Koblenz v. 03.06.2009:
Der Käufer, der bei einer nach kurzer Zeit abgebrochenen Internetauktion ein hochwertiges Fahrzeug im Wert von 78.000,00 € für 5,50 € erworben hat, hat gegen den Verkäufer, der nicht erfüllt, nicht ohne Weiteres einen Schadensersatzanspruch. Diesem Anspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.
AG Gummersbach v. 28.06.2010:
Die vorzeitige Beendigung einer ebay-Auktion durch den Anbietenden ist nicht nur dann möglich, wenn eine von ebay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt, sondern auch dann zulässig, wenn der Anbietende seine Auktionserklärung nach §§ 119 ff. BGB anfechten kann. Ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Anbietende nach Beginn der Auktion Probleme mit der Zahlungsmodalität "PayPal" feststellt. - Kommt nach den Allgemeinen Auktionsbedingungen von ebay bei vorzeitiger Beendigung einer Internet-Auktion ein Kaufvertrag zwischen Anbietendem und Bieter über den angebotenen Artikel zustande und verweigert der Anbietende die Erfüllung des Kaufvertrags, so kann der Bieter Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB grundsätzlich in Höhe des vollen Marktwerts des Artikels verlangen, selbst wenn sein Gebot zur Zeit des Abbruchs der Auktion nur einen Bruchteil des Marktwerts (hier 1,- €) erreichte.
BGH v. 08.06.2011:
§ 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt auch nicht gegen die von der Revision herangezogenen Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält.
AG Menden v. 24.08.2011:
Der Verkäufer bei eBay ist nicht berechtigt, sein Verkaufsangebot zurückzunehmen, weil er zwischenzeitlich den Kaufgegenstand anderweitig gewinnbringender verkauft hat.
LG Detmold v. 22.02.2012:
Aufgrund der AGB der eBay-Plattform ist das Verkaufsangebot des Anbieters aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ist der zu versteigernde Gegenstand zum Zeitpunkt des Abbruchs der Aution noch nicht anderweitig verkauft, kommt ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zu Stande und der Anbieter bleibt zur Lieferung verpflichtet.
AG Bremen v. 05.12.2012:
Eine Abbruchmöglichkeit einer Auktion im Sinne der Allgemeinen ebay-Bedingungen ist nur gegeben, wenn der Artikel ohne Verschulden des Anbieters verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist. Behauptet der Anbieter in diesem Zusammenhang, dass er erst nach dem Einstellen eines Angebots bemerkt hat kein Mindestgebot eingegeben zu haben, so kann er sich nicht nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB auf einen Erklärungsirrtum berufen, wenn er nicht hinreichend vorträgt, inwieweit er bei der Einstellung einem nach den §§ 119 ff. BGB relevanten Irrtum unterlegen ist.
OLG Hamm v. 04.11.2013:
Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-Auktion bewirkt auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, weil das Angebot nach den Ebay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte.
BGH v. 08.01.2014:
Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).
BGH v. 10.12.2014:
Nach § 9 Nr. 11 und § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB aF kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots - insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB - durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war "gesetzlich dazu berechtigt", das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Das Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters (§§ 133, 157 BGB) dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.
LG Heidelberg v. 12.12.2014:
Der Anbieter eines Verkaufsangebots bei eBay kann nach den im September 2013 auf der Internet-Plattform vorfindlichen Hinweisen sein Angebot unter anderem dann vorzeitig beenden, "wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben". Danach ist aus der Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers auf Bieterseite die Angebotsrücknahme jedenfalls dann gestattet, wenn bei Abgabe des Angebots eine fehlerhafte Vorstellung des Anbieters über ein solches Merkmal der Kaufsache vorlag, welches ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirkt.
BGH v. 23.09.2015:
Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 8. Juni 2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643; vom 8. Januar 2014, VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292; vom 10. Dezember 2014, VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009). - Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind.
AG Bremen v. 30.03.2017:
Der Verkäufer haftet grundsätzlich für die Richtigkeit der Produktbeschreibung und schuldet bei vorzeitigem Abbruch einer Internetauktion Schadensersatz, wenn er hinsichtlich des Abbruchgrundes zumindest leicht fahrlässig handelte.
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