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Amtsgericht Bremen Urteil vom 20.10.2005 - 16 C 168/05 - Benutzung eines fremden eBay-Accounts

AG Bremen v. 20.10.2005: Zur Haftung bei Benutzung eines fremden eBay-Accounts


Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 20.10.2005 - 16 C 168/05) hat entschieden:
Wer es in einer Internet Versteigerung einem Dritten durch eigene Fahrlässigkeit ermöglicht, auf dem eigenen PC unter Verwendung seines Benutzernamens und seines Passworts an der Versteigerung teilzunehmen, haftet nach den Grundsätzen zurechenbar veranlassten Rechtsscheins und des Handelns unter fremden Namen.




Siehe auch Auktionsplattformen, insbesondere eBay


Tatbestand:

Der Kläger bot im Internet bei Ebay seinen Pkw zum Verkauf an. Das Fahrzeug sollte im Rahmen einer Auktion meistbietend verkauft werden. Im Verkaufsangebot war eine Klausel enthalten, die sich an „UNSERE SPASSBIETER“ richtete und androhte, sie würden vom Anwalt des Klägers hören und mit einer „SCHADENSSUMME VON 30 % ANGEZEIGT“. Unter dem Benutzernamen des Beklagten, „...“ wurden am 08.01.2005 um 20:33 Uhr und 20:35 Uhr zwei Gebote abgegeben. Das erste Gebot hatte einen Betrag von 4.600,- Euro. Mit dem zweiten Gebot wurde das Fahrzeug zum Preis von 5.850,- Euro ersteigert.

Der Beklagte lehnte die Abnahme des Pkw zu diesem Preis telefonisch ab. Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2005 unter Fristsetzung zum 31.01.2005 auf, entweder den Pkw zu dem gebotenen Preis abzuholen oder die im Angebot vorgesehene Vertragsstrafe, also 1.755,- Euro, zuzüglich der Versteigerungskosten von 80,- Euro sowie der anfallenden Anwaltskosten zu zahlen. Hierauf reagierte der Beklagte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 22.03.2005 erklärte er dann, der Kläger solle sich an seinen Bruder, S. D., halten. Dieser habe den Computer ohne sein Wissen betätigt, allerdings ohne etwas ersteigern zu wollen.

Der Kläger behauptet, der Beklagte selbst habe den Pkw ersteigert. Er macht die Vertragsstrafe von 1.755,- Euro, die Versteigerungskosten von 80,- Euro sowie Rechtsanwaltsgebühren von 266,45 Euro geltend.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn Euro 2101,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, sein Bruder, S. D., habe den Pkw ersteigert, indem er den Computer des Beklagten, ohne dessen Wissen benutzt habe. Sein Bruder habe den Pkw aber nur für 1000,- Euro ersteigern wollen und versehentlich die Tastatur betätigt, er habe sich in einem Irrtum befunden.

Er erklärt mit Schriftsatz vom 27.05.2005, ein etwaiger Vertrag werde angefochten.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

Der Kläger beansprucht die Vertragsstrafe von Euro 1.755,- zu Recht. Der Gläubiger kann eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe nach § 339 Satz 1 BGB verlangen, wenn der Schuldner mit der Leistung, an die die Vertragsstrafe geknüpft ist, in Verzug kommt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag dadurch zustande gekommen, dass vom Computer des Beklagten das Höchstgebot auf das Angebot des Klägers zum Verkauf seines Pkw abgegeben wurde. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Beklagte selbst oder sein Bruder das Angebot abgegeben hat. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten ist ein Vertrag zwischen ihm und dem Kläger zustande gekommen. Der Kläger durfte sich nämlich auf den Rechtsschein verlassen, den der Beklagte dadurch gesetzt hat, dass er die Benutzung seines Benutzernamens und seines Passwortes durch seinen Bruder zumindest fahrlässig ermöglicht hat. Das Handeln unter einem fremden Benutzernamen im Internet ist ebenso zu bewerten, wie das Handeln unter dem fremden Namen sonst (vgl. etwa Hanau, VersR 2005, 1215). Die Regeln für die Stellvertretung sind entsprechend anwendbar. Damit haftet der Ebay-Nutzer auch dann, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handele (vgl. etwa OLG Oldenburg, NJW 1993, 1400 zur BTX-Nutzung). Der Kläger durfte darauf vertrauen, einen Vertrag mit dem Beklagten zu schließen. Zwar hat der Teilnehmer einer Internetversteigerung wegen der unzureichenden technischen Sicherheit der Zugangssicherung durch Benutzername und Passwort die Identität seines Vertragspartners zu beweisen (OLG Naumburg, OLG-NL 2005, 51), dies steht jedoch einem hinreichenden Rechtsschein, auf den der Geschäftsverkehr vertrauen darf, nicht entgegen. Auch im sonstigen Geschäftsverkehr hat derjenige, der sich auf ein Rechtsgeschäft beruft, die Identität des Geschäftsgegners und seine Vertretungsmacht zu beweisen. Ohne ein Vertrauen des Geschäftsverkehrs in die Identität der übrigen Benutzer wäre ein Handel unter Benutzernamen, wie er beispielsweise bei Ebay stattfindet, ausgeschlossen. Die technische Unsicherheit ermöglicht lediglich eine gelegentliche Hervorrufung des Rechtsscheins, die dem legitimierten Benutzer nicht zuzurechnen ist. Hier hat der Beklagte den Rechtsschein, er selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter handele, aber jedenfalls fahrlässig verursacht. Er hat lediglich vorgetragen, sein Bruder habe seinen Computer ohne sein Wissen benutzt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sein Bruder Zugang zu diesem Computer hatte und das Passwort entweder dort gespeichert oder ihm sonst zugänglich war. Für eine jeder Lebenserfahrung widersprechende Computerspionage ist hingegen nichts vorgetragen worden. Der Beklagte hätte mit der Möglichkeit, dass sein Bruder sein Ebay-Konto nutzen würde, rechnen und dies durch angemessene Verwahrung seiner Benutzerdaten verhindern müssen.

Der Vertrag ist auch nicht wirksam angefochten worden. Der Begründung der Anfechtungserklärung des Beklagten, sein Bruder habe den Pkw nur für 1.000,- Euro ersteigern wollen und versehentlich die Tastatur betätigt, steht bereits die vom Kläger vorgelegte Gebotsübersicht entgegen. Aus dieser ergibt sich, dass unter dem Benutzerkonto des Beklagten zwei unterschiedliche Gebote abgegeben wurden, die mit 4.800,- Euro und 5.850,- Euro beide ganz erheblich über der genannten Summe lagen. Der Beklagte hat weder die Richtigkeit dieser Übersicht bestritten noch sich dazu erklärt, wie es bei versehentlicher Betätigung der Tastatur zu diesen zwei Geboten gekommen sein soll.

Für den Fall der Nichtabnahme wurde eine Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises wirksam vereinbart. Die Drohung mit einer Anzeige der Schadenssumme von 30 % kann der bietende Adressat nur als pauschalisierten Schadensersatz oder Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Gebots verstehen. Während die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in erster Linie dadurch eine Rationalisierung herbeiführt, dass ein Schaden nicht nachgewiesen werden muss, dient eine Vertragsstrafe primär der Sicherung des vertragskonformen Verhaltens. Diese Funktion steht hier nicht nur sprachlich sondern auch inhaltlich im Vordergrund. Die vom Kläger formulierte Vertragsklausel richtet sich an „Spaßbieter“, also an Bieter, die tatsächlich nicht bereit sind, die kaufvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Sie dient der Abschreckung solcher nicht ernst gemeinter Gebote. Die Pauschale ist mit 30 % des Kaufpreises im Vergleich zum zu erwartenden Schaden relativ hoch. Auch die Möglichkeit, einen geringeren Schaden zu beweisen ist nicht vorgesehen. Der Nachweis eines entstandenen Schadens fiele dem Kläger nach wiederholter Internetversteigerung dagegen leicht. Eine wesentliche Vereinfachung ergibt sich aus der Vertragsklausel nicht. Die Rationalisierungsfunktion steht also hinter der Abschreckung von einer Vertragspflichtverletzung zurück. Die Vereinbarung ist auch wirksam. Es handelt sich nicht um eine nach §§ 305 ff. BGB zu prüfende Allgemeine Geschäftsbedingung. Der Beklagte hat zu einer vollzogenen oder geplanten mehrfachen Verwendung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Klägers (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) nichts vorgetragen. Die Gestaltung des Angebots selbst spricht gegen eine mehrfache Verwendung.

Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ist am 01.02.2005 fällig geworden. Nach § 339 Satz 1 BGB entsteht der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug kommt. Der Beklagte kam nach Ablauf der im Schreiben vom 25.01.2005 gesetzten Frist zum 31.01.2005 mit der Abnahme des Pkw in Verzug. Der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist in Höhe von 30 % des Kaufpreises von 5.850,- Euro, also 1.755,- Euro fällig geworden.

Der Kläger hat dagegen keinen Schadensersatzersatzanspruch wegen der angefallenen Ebay-Kosten in Höhe von 80 Euro und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 266,65 Euro. Der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist zwar vom Nachweis eines Schadens unabhängig, dennoch kann ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung neben dem Vertragsstrafenanspruch nicht zusätzlich verlangt werden. Vielmehr handelt es sich um eine Vertragsstrafe, die unselbständig die Hauptpflichten des Käufers sichert und nach § 340 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Art nachweisfreien Mindestschadensersatz bildet. Die Kosten, die dem Kläger entstanden sind, unterschreiten jedoch die vereinbarte Vertragsstrafe.

Der Kläger kann auch die geltend gemachten Zinsen verlangen. Er hat einen Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2005. Das die Fälligkeit begründende Schreiben vom 25.01.2005 stellt mit der Aufforderung zur Zahlung der Vertragsstrafe gleichzeitig eine Mahnung dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.










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