Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amazon - Marketplace

Amazon - Marketplace




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Link zur OS-Plattform auch auf Marktplätzen?
-   Einbindung eigener Händler-AGB?
-   Widerrufsbelehrung / Wertersatz
-   Widerrufsfrist - zwei Wochen oder ein Monat?
-   Alternative Streitbeilegung
-   Buttonlösung
-   „A-bis-z-Garantie“ und Kaufpreisanspruch
-   Checkout / 1-Click-Checkout
-   Amazon-Gutscheine
-   Amazon-Suchmaschine
-   Preisempfehlungen - UVP
-   "Anhängen" an Produktbeschreibungen und Abbildungen
-   Haftung des Händlers
-   Haftung von Amazon
-   Produktbewertung
-   Selektive Vertriebsbindung
-   Umsatzsteuer





Einleitung:


Schon einmal fast am Ende hat sich seit ca. 2002 Amazon von einem Pleitekandidaten zu einem der weltgrößten Versandhändler entwickelt. Aus einem Online-Buchhandel ist ein Universalhändler geworden.

Nicht zuletzt die Idee, sich zu öffnen und sich die Konkurrenten ins eigene Haus zu holen und ihnen eine eBay-ähnliche Handelsplattform anzubieten, hat zu dem erreichten Erfolg beigetragen. Über die Module Marketplace und z-Shops können sowohl Privatpersonen wie gewerbliche Händler gebrauchte oder neue Waren im Wege des Onlinehandels anbieten.

Heute kann man bei Amazon Produkte aus sehr vielen Branchen und Bereichen kaufen: Bücher, elektronische Bücher (E-Books), Zeitschriften, CDs, DVDs, Musik (MP3-Download), Video, Elektronik und Foto-Artikel, Software, Computer- und Videospiele, Küchen- und Haushaltsgeräte, Sport- und Freizeitartikel, Spielwaren und Babyartikel, Uhren und Schmuck, Bekleidung, Baumarktartikel, Automobilzubehör, Drogerieartikel. Manche Angebote stehen nicht auf dem deutschen Markt zur Verfügung, wie beispielsweise rechtefreie MP2-Downloads, wenn sich Amazon die urheberrrechtlichen Vertriebsbefugnisse nicht verschaffen konnte.

CEO Bezos über sein Erfolgsrezept:

   „Langfristig denken, damit leben, von anderen missverstanden zu werden, und der Wille neue Dinge zu versuchen, auch wenn das Risiko hoch ist, dass sie nicht funktionieren.“

Amazon macht heute z. B. dem erfolgreichsten Musikgeschäft iTunes heftig Konkurrenz durch Preisunterbietung. Amazon entwickelt den EBook-Reader "Kindle" und hat die größte EBook-Sammlung (englischsprachiger Titel) in seinem Verkaufsangebot. Amazon ist einer der wichtigsten Cloud Computing-Anbieter.




Nach Angaben der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im April 2009 hat sich Amazon.de mit 16,7 Millionen Kunden an die Spitze der deutschen Webseiten mit den meisten Online-Käufern gesetzt. Dadurch wurde eBay (16,3 Millionen Käufer) auf den zweiten Platz verdrängt.

Im Jahr 2008 befanden sich ca. 430 ausgegebene Aktien zu einem Kurs von ca. 77,63 USD auf dem Markt.

Und die Entwicklung geht rasant weiter. Nach HDE-Zahlen hat der B2C-E-Commerce-Markt in Deutschland im Jahr 2019 ein Volumen von ca. 60 Mrd. Euro. Amazon erzielt als größter Einzelhändler - also ohne die Verkäufe über den Marketplace - allein von diesem Kuchen 10 Mrd. Euro. Zusammen mit dem Marketplace-Umsatz beträgt das Handelsvolumen von Amazon nur in Deutschland ca. 25 Mrd- Euro, also ca. 40% des gesamten deutschen E-Commerce-Volumens.

Weltweit beträgt das gesamte Volumen des auf Amazon entfallenden B2C-Bereichs ca. 277 Mrd. USD und Amazon ist damit hinter Alibaba und Walmart der drittgrößte Player auf dem Weltmarkt.

Für den Verbraucher stellen sich die verschiedenen nationalen Amazon-Webseiten als ein einheitliches "Kaufhaus" dar. Es handelt sich aber um zwei im Innenverhältnis organisatorisch und auch rechtstechnisch getrennte Bereiche: Retailhandel und Marketplace.

Als Einzelhändler verkauft Amazon eigene Produkte. Diese können selbst hergestellt oder von anderen Herstellern oder von Groß- und Einzelhändlern erworben werden. Amazon ist hier selbst als Verkäufer Vertragspartner der Verbraucher auf der Käuferseite. Die Erwerbsverträge zwischen Amazon und den Dritt-Herstellern bzw. -Verkäufern (Vendorverträge) spielen im Außenverhältnis Amazon-Enderwerber keine Rolle. Vendor kann man nur durch eine entsprechende Einladung vom Amazon werden.

Als Betreiber eines elektronischen Marktplatzes bietet Amazon Herstellern und/oder Händlern eine Plattform an, über die Marktteilnehmer Waren oder Dienstleistungen im eigenen Namen an Endverbraucher (B2C), aber auch an Wiederverkäufer vertreiben können. Die Rechtsbeziehungen zwischen Amazon und den auf dem Marketplace tätigen Verkäufern werden durch Sellerverträge geregelt, während sich die Rechtsbeziehungen zwischen Enderwerber und Seller ausschließlich nach dem Inhalt des online zustande gekommenem Fernabsatzvertrags richten.

Es ist möglich, Umsätze übe Amazon gleichzeitig sowohl als Vendor wie auch als Seller zu erzielen.

Insbesondere die Möglichkeit für Seller, in großem Umfang Amazon-Dienstleistungen (z. B. die gesamte Logistik einschließlich der Retourenabwicklung) gegen Vergütung in Anspruch zu nehmen, macht es möglich, mit begrenztem Ressourcen ein Onlinehandelsgeschäft aufzubauen, das oftmals umsatzstärker ist als der Handel über eine eigene Webseite.

2018 erzielten die Seller über Amazon einen Umsatz von ca. 160 Mrd USD bzw. 58% des Amazon-Gesamtumsatzes; für Amazon verblieb ein Anteil von 42% bzw. 112 Mrd. USD. Kommentar von Jeff Bezos:

   "Third-party-sellers are kicking our first party butt.Badly"
(Quelle Shareholdr Newsletter 11.04.2019,[folgt eine URL]

Und doch: Für Händler ist es nicht einfach - teilweise auch unmöglich -, auf der Handelsplattform Marketplace von Amazon einen Onlineladen rechtssicher einzurichten. So bietet beispielsweise Amazon technisch keine Möglichkeit an, vor Abschluss einer Bestellung dem Kunden zwingend die Möglichkeit zu geben, der Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers zuzustimmen und diese so in den Vertrag einzubeziehen (hierdurch wurde in der Vergangenheit auch verhindert, dass Händler bei der Anwendung des Widerrufsrechts die Geltung der heute nicht mehr geltenden sog. 40,00-Euro-Klausel vereinbaren konnten).




RA Jan Lennert Müller (it-rechts-kanzlei München):

   "Es existieren bereits Beschlussverfügungen des LG Stuttgart und des LG Hamburg, welche die Argumentation des jeweiligen Antragstellers stützen, dass der Punkt „Rücknahme“ ganz unten auf der personalisierten Händler-Amazonseite nicht ausreichend sei, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Des Weiteren können die AGB der Amazon-Händler nicht wirksam im Verhältnis zum Verbraucher eingebunden werden, da Letzterer nicht in zumutbarer Art und Weise Kenntnis vom Inhalt der jeweiligen AGB des Händlers nehmen könne.

Das LG Wiesbaden urteilte (Urteil vom 21.12.2011, Az.: 11 O 65/11), dass der Händler seine AGB im Verhältnis zum Verbraucher nicht wirksam vereinbaren könne, obwohl die AGB über einen Link im betreffenden Amazon-Angebot abrufbar gewesen waren. Das Gericht vertrat trotzdem die Auffassung, dass die AGB nicht wirksam vereinbart worden sind, da diese an keiner Stelle im Rahmen des Bestellvorgangs zum Inhalt und Gegenstand des abzuschließenden Vertrages gemacht wurden.

Es genügt nach Ansicht des Gerichts nicht, dass AGB über einen Link vorgehalten werden, vielmehr sei nach § 305 Abs. 2 BGB erforderlich, dass der Verwender von AGB bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweise. Des Weiteren müsse dem Kunden die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen und der Kunde müsse sich auch mit der Geltung der AGB einverstanden erklären. An diesen Voraussetzungen fehlte es nach Ansicht des Gerichts, da ein einfacher Link auf die AGB dies nicht erfüllen könne.

Sollten sich diese Gerichtsauffassungen durchsetzen, ist davon auszugehen, dass ein rechtssicherer Verkauf auf Amazon derzeit schlichtweg nicht möglich ist.

Es bleibt nun abzuwarten, ob Amazon auf diese neuen Gerichtsentscheidungen reagieren und den Händlern endlich eine Infrastruktur zu Verfügung stellen wird, um einen rechtssicheren Verkauf von Waren zu gewährleisten."

RAin Sabine Heukrodt-Bauer in "Amazon für Entscheider: Strategieentwicklung, Implementierung und Fallstudien für Hersteller und Händler", Springer-Gabler, 2020:

   "Amazon zählt für viele Händler schon seit langem zu den umsatzstärksten Vertriebskanälen und bietet ungeahnte Potentiale. Allerdings stehen bei Amazon nur die Kunden, nicht jedoch auch die Händler im strategischen Fokus. Mission von Amazon ist es, das kundenfreundlichste Unternehmen zu werden. Eine Optimierung der Prozesse findet daher nur dann statt, wenn es für den Kunden gut ist. Die Seller haben jedoch das Nachsehen und sehen sich einer Fülle von Problemen gegenübergestellt. Insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen sind nicht optimal. Seller müssen ihren Kunden diverse Pflichtinformationen übermitteln und diese an den verschiedensten Stellen der Angebote einfügen. Allerdings haben sie nicht den dazu erforderlichen Zugriff auf die Gestaltung der Angebote. Die Angebotsdarstellung obliegt allein Amazon. Seller haben daher zum Teil keine Möglichkeit, Inhalte rechtssicher in die Angebote einzufügen. Auch kommt es vor, dass Amazon oder andere Händler die Angebote ändern und dabei Wettbewerbsverstöße einbauen, für die die angehängten Seller in die Haftung geraten können. Das führt dazu, dass ein abmahnsicherer Handel über den Marktplatz für Händler praktisch unmöglich ist."

- nach oben -





Weiterführende Links:


P2B-Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online- Vermittlungsdiensten (deutsch)

P2B-verordening ter bevordering van billijkheid en transparantie voor zakelijke gebruikers van onlinetussenhandelsdiensten (niederländisch)

eBay

Auktionsplattformen

Handeslplattformen - E-Marktplätze - Internetverkaufsplätze

Stichwörter zum Thema Vertriebsformen

Vertriebsverbot über eBay und andere Auktionsplattformen oder über Discounter

- nach oben -



Allgemeines:


LG Berlin v. 24.05.2007:
Nimmt der Unternehmer die Bestellung des Verbrauchers erst durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden E-Mail an, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist, belehrt er seine Kunden bei Vertragsschluss in Textform über ihr Recht zum Widerruf, sodass es bei der zweiwöchigen Widerrufsfrist verbleibt, weil § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB den längeren Fristlauf ausdrücklich an die Voraussetzung einer erst nach - und nicht bei - Vertragsschluss erfolgten Belehrung knüpft (Amazon).

KG Berlin v. 16.11.2007:
Fehlt in einer Widerrufsbelehrung der Hinweis, dass das Risiko der Rücksendung vom Unternehmer zu tragen sind, dann entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorschriften. Es ist aber davon auszugehen, dass eine in alle Einzelheiten gehende Darstellung der Rechtsfolgen des Widerrufs ihren Informationszweck verfehlt, weil sie der Verständnismöglichkeit und Auffassungsbereitschaft des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Verbrauchers nicht mehr gerecht wird, sondern eine Überforderung beider Seiten darstellt. Ein Wettbewerbsverstoß liegt somit nicht vor.

OLG Frankfurt am Main v. 08.12.2009:
Wer auf der Handelsplattform Amazon in 39 Fällen und somit geschäftsmäßig neue Bücher anbietet, muss die Buchpreisbindung einhalten. Bei einem Verstoß ist er verpflichtet, dem von Verlagen als Buchpreistreuhänder eingeschalteten Rechtsanwalt die Kosten einer dagegen gerichteten Abmahnung zu zahlen.

- nach oben -



Europarecht:


EuGH v. 12.05.2011:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 sind dahin auszulegen, dass es dem Inhaber einer Marke gestattet ist, dem Betreiber eines Online-Marktplatzes zu verbieten, anhand eines mit dieser Marke identischen Schlüsselworts, das im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes von diesem Betreiber ausgewählt wurde, für auf diesem Marktplatz zum Verkauf angebotene Waren dieser Marke zu werben, sofern aus dieser Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob diese Waren von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass er auf den Betreiber eines Online-Marktplatzes Anwendung findet, sofern dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie ermöglicht.

Dieser Betreiber spielt eine solche Rolle, wenn er Hilfestellung leistet, die u. a. darin besteht, die Präsentation der fraglichen Verkaufsangebote zu optimieren oder diese zu bewerben.

Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes keine aktive Rolle im Sinne des vorstehenden Absatzes gespielt und fällt die Erbringung seines Dienstes folglich in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, kann er sich in einer Rechtssache, wie die des Ausgangsverfahrens, gleichwohl nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von der Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verkaufsangebote hätte feststellen müssen und er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung tätig geworden ist.

- nach oben -






Link zur OS-Plattform auch auf Marktplätzen?


Alternative Streitbeilegung - außergerichtliche Schlichtung
- nach oben -



Einbindung eigener Händler-AGB?


LG Wiesbaden v. 21.12.2011:
Allein das Vorhalten von AGB, die über einen Link auf der Webseite aufzurufen sind, genügt nicht den Anforderungen, die § 305 Abs. 2 BGB regelt. Nach der gesetzlichen Vorschrift werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf deren Geltung hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es, denn der Kunde wird bei Vertragsschluss nicht darauf aufmerksam gemacht, dass der Kaufvertrag nur unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten zustande kommen soll, wie dies bei Amazon der Fall ist.

- nach oben -



Widerrufsbelehrung / Wertersatz:


AG Mettmann v. 06.08.2014:
Für eine formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach §§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 BGB in der Fassung vom 29. Juli 2011, 126b BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 reicht die Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung über den Amazon Marketplace nicht aus. - Das Erfordernis der Erteilung einer formgerechten Widerrufsbelehrung wird auch dann nicht erfüllt, wenn der Verbraucher nur vom Plattformbetreiber Amazon eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält, da es maßgeblich ist, dass der Unternehmer als Vertragspartner den Verbraucher belehrt. - Dem Verkäufer steht in einem derartigen Fall kein Wertersatzanspruch zu, da der erforderliche Hinweis auf eine Wertersatzpflicht nicht erfolgt ist.

LG Würzburg v. 07.08.2018:
Einem Verbraucher, der auf Grund einer auf einer Verkaufsplattform erschienenen Werbeanzeige einen Vertrag schließt, steht – wie sich aus § 312 g Abs. 1 i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB ergibt – ein Widerrufsrecht zu, woraus folgt, dass der auf einer Handelsplattform tätige Anbieter die Anforderungen gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 312 d Abs. BGB zu beachten hat.

- nach oben -



Widerrufsfrist - zwei Wochen oder ein Monat?


Widerrufsfrist bei eBay oder Amazon

- nach oben -





Alternative Streitbeilegung::


Alternative Streitbeilegung - außergerichtliche Schlichtung

- nach oben -



Buttonlösung:


LG München v. 11.06.2013:
Ein Verstoß gegen § 312g Abs. 3 S. 2 BGB liegt auch vor, wenn ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung im Internet durch die Betätigung eines Buttons „jetzt kostenlos testen“ geschlossen wird und der erste Monat des Vertrages (hier: Premium-Mitgliedschaft) gratis ist, sich der kostenpflichtige Zeitraum aber an diesen Gratis-Monat anschließt und wenn das Zustandekommen des kostenpflichtigen Vertragsverhältnisses nur dadurch verhindert werden kann, dass der Kunde seinerseits tätig wird und innerhalb des Gratis-Monats die Mitgliedschaft „storniert“.

OLG Köln v. 03.02.2016:
Nach § 312j Abs. 2 BGB n.F. muss der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Dabei hat der Unternehmer gemäß § 312j Abs. 3 BGB n.F. die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. - Die Button-Lösung bei Amazon-Prime ist wettbewerbswidrig. Die Beschriftung mit "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" genügt nicht

- nach oben -



„A-bis-z-Garantie“ und Kaufpreisanspruch:


BGH v. 01.04.2020:
  1.  Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-Artikel betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, soweit beide Vertragsparteien deren Geltung bei Vertragsschluss zugestimmt haben (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 31 mwN).

  2.  Die geschuldete Kaufpreiszahlung ist mit der von Amazon veranlassten Gutschrift des Kaufpreises auf dem Amazon-Konto des Verkäufers bewirkt, so dass die Kaufpreisforderung erlischt. Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace vereinbaren die Kaufvertragsparteien jedoch zugleich stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 32 ff.).

- nach oben -






Checkout / 1-Click-Checkout:


OLG Bremen v. 05.10.2012:
Befinden sich bei einem Internet-Kaufangebot die wesentlichen Informationen bereits auf der ersten Seite und wird dem Kunden hier ermöglicht, durch Einloggen und nachfolgende Registrierung ("1-click ®") ohne Weiteres die Bestellung vorzunehmen, so ist der Hinweis auf das ihm zustehende Widerrufsrecht nicht ausreichend, wenn dieser erst auf einer weiteren Seite oder erst nach "Herunterscrollen" am Ende der Angebotsseite erscheint.

OLG München v. 31.01.2019:
Ein Zurverfügungstellen der Informationen gemäß § 312 j Abs. 2 BGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind. Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn - wie meist - die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.

BGH v. 28.11.2019:
Die Gestaltung der Checkout-Seite mit einem Link auf Produktdetails nur im Warenkorb genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben da es dabei am erforderlichen zeitlichen und räumlichfunktionalen Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button fehlt. - Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob der wegen dieses Zusammenhangs auf der Seite mit dem Bestell-Button erforderliche Hinweis auf Produktdetails auch in Form eines Links auf diese Details erfolgen kann.

- nach oben -



Amazon-Gutscheine:


Gutscheine allgemein

Geltungsdauer von Gutscheinen

LG München v. 05.04.2007:
Bei dem einem Gutscheininhaber eingeräumten Anspruch handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch, den er durch die Bestimmung der von ihm ausgewählten Ware konkretisieren kann. Damit gilt für diesen Anspruch die 3-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen Verfall von Gutscheinen nach einem Jahr vorsehen, sind unwirksam.

OLG München v. 17.01.2008:
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen regeln, unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen auf ein Jahr ab Ausstellungsdatum bewirken.

- nach oben -



Amazon-Suchmaschine:


Amazon-Suchmaschine und Markenrechtsverletzungen

- nach oben -



Preisempfehlungen - UVP:


UVP - Unverbindliche Preisempfehlung

BGH v. 03.03.2016:
Die irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten dar (Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).

BGH v. 03.03.2016:

  1.  Bei der Beurteilung von unverbindlichen Preisempfehlungen ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass kartellrechtlich erlaubte Preisempfehlungen grundsätzlich auch lauterkeitsrechtlich zulässig sind. Nach der Abschaffung der Spezialregelungen zur unverbindlichen Preisempfehlung in §§ 22, 23 GWB aF durch das Siebte GWB-Änderungsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I, S. 1954) unterliegen Preisempfehlungen allein dem allgemeinen kartellrechtlichen Verbot abgestimmter Verhaltensweisen gemäß § 1 GWB und Art. 101 AEUV.

  2.  Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ist allerdings irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig ist.

- nach oben -



"Anhängen" an Produktbeschreibungen und Abbildungen:


Markenrechtsverletzungen durch "Anhängen" an fremde Produktbeschreibungen bei Amazon?

- nach oben -



Haftung des Händlers für Rechtsverletzungen von Amazon:


Störerhaftung des Anbieters auf Handelsplattformen

- nach oben -



Haftung von Amazon:


Betreiberhaftung auf Handelsplattformen

LG Magdeburg v. 18.01.2019:
Der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon ist nicht wettbewerbswidrig. Wettbewerbern steht keine eigene Klagebefugnis nach dem UWG zu, da die DSGVO ein abschließendes Sanktionssystem enthält.

- nach oben -





Produktbewertung:


Bewertungsseiten im Internet - Beurteilung und Schmähkritik

LG Augsburg v. 30.07.2014:
Im Rahmen des § 823 BGB hat der Kläger den objektiven Tatbestand einer Rechtsgutverletzung nachzuweisen. Im Rahmen des § 824 BGB hat der Kläger die Unwahrheit der behaupteten bzw. verbreiteten Tatsachen zu beweisen. Dies bedeutet, dass derjenige, der Schadensersatz wegen einer angeblich falschen Produktbewertung verlangt, die Beweislast dafür trägt, dass die Behauptungen desjenigen, der eine Bewertung auf einem Bewertungsportal bei Amazon eingestellt hat, unzutreffend sind.

OLG Frankfurt am Main v. 22.02.2019:
Die Veröffentlichung von Kundenrezensionen im Internet, für die der Rezensent eine Zahlung oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat, ist unlauter (§ 5a VI UWG), soweit nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich um "bezahlte" Rezensionen handelt. Für den darin liegenden Verstoß haftet auch das Unternehmen, das für den Anbieter derartige "bezahlte" Rezensionen hat verfassen und veröffentlichen lassen.

BGH v. 20.02.2020:
Gibt der Anbieter eines auf einer Online-Handelsplattform - hier Amazon - angebotenen Produkts selbst irreführende oder gefälschte Kundenbewertungen ab, bezahlt er dafür oder können ihm die Kundenbewertungen aus anderen Gründen als Werbung zugerechnet werden, haftet er als Täter, gegebenenfalls Mittäter, eines Wettbewerbsverstoßes.

- nach oben -



Selektive Vertriebsbindung:


Vertriebsverbot -selektive Vertriebsbindung

- nach oben -



Umsatzsteuer:


Umsatzsteuer allgemein

BFH v. 29.04.2020:
Liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) im Rahmen des Modells "Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon" (auch "fulfillment by amazon" bzw. "Paneuropäischer Versand durch Amazon"), ist Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum





-