„Langfristig denken, damit leben, von anderen missverstanden zu werden, und der Wille neue Dinge zu versuchen, auch wenn das Risiko hoch ist, dass sie nicht funktionieren.“ |
- | Als Einzelhändler verkauft Amazon eigene Produkte. Diese können selbst hergestellt oder von anderen Herstellern oder von Groß- und Einzelhändlern erworben werden. Amazon ist hier selbst als Verkäufer Vertragspartner der Verbraucher auf der Käuferseite. Die Erwerbsverträge zwischen Amazon und den Dritt-Herstellern bzw. -Verkäufern (Vendorverträge) spielen im Außenverhältnis Amazon-Enderwerber keine Rolle. Vendor kann man nur durch eine entsprechende Einladung vom Amazon werden. |
- | Als Betreiber eines elektronischen Marktplatzes bietet Amazon Herstellern und/oder Händlern eine Plattform an, über die Marktteilnehmer Waren oder Dienstleistungen im eigenen Namen an Endverbraucher (B2C), aber auch an Wiederverkäufer vertreiben können. Die Rechtsbeziehungen zwischen Amazon und den auf dem Marketplace tätigen Verkäufern werden durch Sellerverträge geregelt, während sich die Rechtsbeziehungen zwischen Enderwerber und Seller ausschließlich nach dem Inhalt des online zustande gekommenem Fernabsatzvertrags richten. |
"Third-party-sellers are kicking our first party butt.Badly" (Quelle Shareholdr Newsletter 11.04.2019,[folgt eine URL] |
"Es existieren bereits Beschlussverfügungen des LG Stuttgart und des LG Hamburg, welche die Argumentation des jeweiligen Antragstellers stützen, dass der Punkt „Rücknahme“ ganz unten auf der personalisierten Händler-Amazonseite nicht ausreichend sei, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Des Weiteren können die AGB der Amazon-Händler nicht wirksam im Verhältnis zum Verbraucher eingebunden werden, da Letzterer nicht in zumutbarer Art und Weise Kenntnis vom Inhalt der jeweiligen AGB des Händlers nehmen könne. Das LG Wiesbaden urteilte (Urteil vom 21.12.2011, Az.: 11 O 65/11), dass der Händler seine AGB im Verhältnis zum Verbraucher nicht wirksam vereinbaren könne, obwohl die AGB über einen Link im betreffenden Amazon-Angebot abrufbar gewesen waren. Das Gericht vertrat trotzdem die Auffassung, dass die AGB nicht wirksam vereinbart worden sind, da diese an keiner Stelle im Rahmen des Bestellvorgangs zum Inhalt und Gegenstand des abzuschließenden Vertrages gemacht wurden. Es genügt nach Ansicht des Gerichts nicht, dass AGB über einen Link vorgehalten werden, vielmehr sei nach § 305 Abs. 2 BGB erforderlich, dass der Verwender von AGB bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweise. Des Weiteren müsse dem Kunden die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen und der Kunde müsse sich auch mit der Geltung der AGB einverstanden erklären. An diesen Voraussetzungen fehlte es nach Ansicht des Gerichts, da ein einfacher Link auf die AGB dies nicht erfüllen könne. Sollten sich diese Gerichtsauffassungen durchsetzen, ist davon auszugehen, dass ein rechtssicherer Verkauf auf Amazon derzeit schlichtweg nicht möglich ist. Es bleibt nun abzuwarten, ob Amazon auf diese neuen Gerichtsentscheidungen reagieren und den Händlern endlich eine Infrastruktur zu Verfügung stellen wird, um einen rechtssicheren Verkauf von Waren zu gewährleisten." |
"Amazon zählt für viele Händler schon seit langem zu den umsatzstärksten Vertriebskanälen und bietet ungeahnte Potentiale. Allerdings stehen bei Amazon nur die Kunden, nicht jedoch auch die Händler im strategischen Fokus. Mission von Amazon ist es, das kundenfreundlichste Unternehmen zu werden. Eine Optimierung der Prozesse findet daher nur dann statt, wenn es für den Kunden gut ist. Die Seller haben jedoch das Nachsehen und sehen sich einer Fülle von Problemen gegenübergestellt. Insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen sind nicht optimal. Seller müssen ihren Kunden diverse Pflichtinformationen übermitteln und diese an den verschiedensten Stellen der Angebote einfügen. Allerdings haben sie nicht den dazu erforderlichen Zugriff auf die Gestaltung der Angebote. Die Angebotsdarstellung obliegt allein Amazon. Seller haben daher zum Teil keine Möglichkeit, Inhalte rechtssicher in die Angebote einzufügen. Auch kommt es vor, dass Amazon oder andere Händler die Angebote ändern und dabei Wettbewerbsverstöße einbauen, für die die angehängten Seller in die Haftung geraten können. Das führt dazu, dass ein abmahnsicherer Handel über den Marktplatz für Händler praktisch unmöglich ist." |
1. | Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-Artikel betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, soweit beide Vertragsparteien deren Geltung bei Vertragsschluss zugestimmt haben (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 31 mwN). |
2. | Die geschuldete Kaufpreiszahlung ist mit der von Amazon veranlassten Gutschrift des Kaufpreises auf dem Amazon-Konto des Verkäufers bewirkt, so dass die Kaufpreisforderung erlischt. Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace vereinbaren die Kaufvertragsparteien jedoch zugleich stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 32 ff.). |
1. | Bei der Beurteilung von unverbindlichen Preisempfehlungen ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass kartellrechtlich erlaubte Preisempfehlungen grundsätzlich auch lauterkeitsrechtlich zulässig sind. Nach der Abschaffung der Spezialregelungen zur unverbindlichen Preisempfehlung in §§ 22, 23 GWB aF durch das Siebte GWB-Änderungsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I, S. 1954) unterliegen Preisempfehlungen allein dem allgemeinen kartellrechtlichen Verbot abgestimmter Verhaltensweisen gemäß § 1 GWB und Art. 101 AEUV. |
2. | Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ist allerdings irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig ist. |