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Umsatzsteuer - Mehrwertsteuer - USt - MwSt - Angabe bei den Produkten

Umsatzsteuer - Mehrwertsteuer




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Umsatzsteuerangabe in Preissuchmaschinen
-   Kleinunternehmer und EU-Recht
-   Preisangabe bei Differenzbesteuerung
-   Briefkastenfirma / Scheinwohnsitz
-   Amazon „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon (FBA)



Einleitung:


Die Angabe der in den im Onlinehandel angeboten Waren enthaltenen Umsatzsteuer - sowie auch der Versandkosten - wird von den Gerichten als unabdingbar erachtet.

Nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung dürfen gegenüber Verbrauchern nur sog. Bruttopreise genannt werden, so dass jede Preisangabe gegenüber Verbrauchern die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer enthalten muss.

Lediglich dann, wenn sich ein Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet, ist es zulässig, Nettopreise ohne die enthaltene Umsatzsteuer zu nennen (da für den Unternehmer wegen des ihm zustehenden Vorsteuerabzuges lediglich der Nettopreis kalkulatorisch von Interesse ist).




Führt ein Online-Händler Waren aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land aus oder ein, sind die jeweiligen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften der beteiligten Länder zu beachten. Die einzelnen Länder haben sog. Schwellenbeträge eingeführt, bei deren Überschreitung das jeweilige Umsatzsteuerrecht des Ziellandes anzuwenden ist; das betrifft auch die dann anzuwendenden Steuersätze.

Bei grenzüberschreitenden Geschäften ist allerdings hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zu beachten, dass hierfür nur "echte" Niederlassungen in Betracht kommen. So hat der EuGH (Urteil vom 28.06.2007 - C-73/06) zum harmonisierten Gemeinschafts-Umsatzsteuerrecht ausgeführt:

   "Nach einer auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gefestigten Rechtsprechung verlangt der Niederlassungsbegriff einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand (vgl. Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 18, DFDS, Randnr. 20, und vom 17. Juli 1997, ARO Lease, C-190/95, Slg. 1997, I-4383, Randnr. 15). Daher setzt er einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (vgl. Urteil ARO Lease, Randnr. 16).

Im Hinblick auf Transporttätigkeiten im Besonderen verlangt dieser Begriff für die Anwendung der Gemeinschaftsregelung über die Mehrwertsteuer zumindest ein Büro, in dem Verträge abgefasst und die Entscheidungen der täglichen Geschäftsführung getroffen werden können, und einen Stellplatz für die Transportfahrzeuge (vgl. in diesem Sinne Urteile ARO Lease, Randnrn. 19 und 27, sowie vom 7. Mai 1998, Lease Plan, C-390/96, Slg. 1998, I-2553, Randnr. 26). Dagegen weist der Umstand, dass die genannten Fahrzeuge im betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sind, nicht auf eine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat hin (vgl. in diesem Sinne Urteil Lease Plan, Randnrn. 21 und 27).

Eine feste Einrichtung, die nur dazu verwendet wird, für das Unternehmen Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten vorzunehmen, wie z. B. das Anwerben von Personal oder den Ankauf von für die Durchführung der Unternehmenstätigkeit erforderlichen Sachmitteln, ist keine feste Niederlassung.

Im Ausgangsverfahren ist das vorlegende Gericht, wie aus Randnr. 31 des vorliegenden Urteils hervorgeht, aufgrund seiner verschiedenen Tatsachenfeststellungen (vgl. Randnr. 28 des vorliegenden Urteils) der Auffassung, dass der Ort, von dem aus die Transporttätigkeiten der Klägerin des Ausgangsverfahrens tatsächlich ausgeübt werden, in der Schweiz liegt.

Zum Begriff „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit“ im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie ist festzustellen, dass zwar ein und derselbe Ort gleichzeitig Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und feste Niederlassung des betreffenden Unternehmens sein kann, die Tatsache allein aber, dass diese Bestimmung, wie übrigens auch Art. 1 der Achten Richtlinie, zwischen den Begriffen „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit“ und „feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind“, unterscheidet, zeigt, dass der erste dieser Begriffe nach der Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers eine vom zweiten unabhängige Bedeutung hat.

Daraus folgt, dass es der Umstand, dass nach den vom vorlegenden Gericht im Rahmen des Ausgangsverfahrens getroffenen Feststellungen der Ort, von dem aus die Tätigkeiten der Klägerin des Ausgangsverfahrens tatsächlich ausgeübt werden, nicht im Ausstellungsstaat liegt, an sich noch nicht ausschließt, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens dort den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unterhält.

Wenn es sich wie im Ausgangsverfahren um eine Gesellschaft handelt, bezieht sich der Begriff „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit“ im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie auf den Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden.




Bei der Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie der statutarische Sitz, der Ort der zentralen Verwaltung, der Ort, an dem die Führungskräfte der Gesellschaft zusammentreffen, und der – gewöhnlich mit diesem übereinstimmende – Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik dieser Gesellschaft bestimmt wird. Andere Elemente, wie der Wohnsitz der Hauptführungskräfte, der Ort, an dem die Gesellschafterversammlung zusammentritt, der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt werden, und der Ort, an dem die Finanz- und insbesondere die Bankgeschäfte hauptsächlich wahrgenommen werden, können ebenfalls in Betracht gezogen werden.

Demgemäß ließe sich eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine „Briefkastenfirma“ oder für eine „Strohfirma“ charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie einstufen (vgl. entsprechend Urteile vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnr. 35, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 68)."

Im Zuge von Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft in und nach der Corona-Krise wurde die Umsatzsteuer (MwSt) für einen begrenzten Zeitraum von 19% auf 16%, bzw. von 7% auf 5% gesenkt; siehe hierzu Schell, Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli: Darauf müssen Sie unbedingt achten

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Preisangaben

Vorsteuerabzug und Unternehmenssitz

Schell, Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli: Darauf müssen Sie unbedingt achten

Amazon - Marketplace

Rechnung - Online-Rechnung

Scheinsitz - Scheinwohnsitz - Briefkastenfirma -
Oder Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung?


Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel

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Allgemeines:


OLG Karlsruhe v. 11.03.1998:
Wirbt ein Unternehmen mit Preisangaben unter gesonderter Ausweisung der Mehrwertsteuer in erster Linie gegenüber dem in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PAngV genannten Personenkreis und verwendet er dabei den Zusatz: "Für Privatpersonen kostenlos", so ist der private Endverbraucher nicht Adressat dieser Preiswerbung.

OLG Hamburg v. 23.12.2004:
Im Fernabsatzhandel ist über den Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV in der seit dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung hinaus nicht nur beim Anbieten (1. Fall des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ) sondern auch beim Werben mit Preisen (2. Fall des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ) anzugeben, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten.

KG Berlin v. 11.05.2007:
Stellt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV den dort enthaltenen Preisangaben nicht den jeweils eindeutig zugeordneten Hinweis zur Seite, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, so ist dieser Verstoß in der Regel nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.

LG Hamburg v. 07.08.2007:
Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV bei Fernabsatzgeschäften erforderliche Angabe, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist, ist nur eine Klarstellung für den Verbraucher, da Endpreise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ohnehin die Umsatzsteuer enthalten müssen. Der Verkehr geht davon aus und ist daran gewöhnt, dass Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben werden. Demgemäß hat die Werbeangabe "inklusive Mehrwertsteuer" an sich nur eine klarstellende Funktion. Das Unterlassen dieses Hinweises bei jedem Produkt ist deshalb nur ein Bagatellverstoß.

OLG Hamburg v. 12.09.2007:
Ein nicht besonders hervorgehobener Hinweis in den AGB einer eBay-Verkäufers , dass sich die Preise inklusive Mehrwertsteuer verstünden, genügt nicht den Anforderungen von § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs.6 PAngV.

BGH v. 04.10.2007:
Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält. Dazu reicht es in der Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt.

OLG Frankfurt am Main v. 06. 03.2008:
Der Verstoß gegen die preisangabenrechtliche (§ 1 II Nr. 1 PAngV) Verpflichtung, bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen auch anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, stellt in der Regel keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 UWG dar; etwas anderes gilt jedoch bei einer unzureichenden Information über die Liefer- und Versandkosten (§ 1 II Nr. 2 PAngV).

OLG Stuttgart v. 17.04.2008:
Die Zeitungswerbung eines Elektrogroßmarktes „ohne 19 % Mehrwertsteuer“, die nur für einen einzigen und mit dem Erscheinen der Werbung gleichen Tag gilt, ist unlauter, weil sie i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit unangemessen unsachlich zu beeinflussen, da sie einen erheblichen Teil von Adressaten der Wahrnehmung von Vergleichsmöglichkeiten für Preis- und/oder Qualität beraubt.




OLG Karlsruhe v. 21.05.2008:
Hängt das Vorliegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung (hier: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung) davon ab, ob sich die Angebote eines Kfz-Händlers nur an andere Händler oder auch an Privatkunden richten, kommt es nicht darauf an, welche subjektiven Vorstellungen der Händler mit seiner Werbung verbunden hatte (kein Verkauf an Privatkunden). Entscheidend ist allein, dass die Werbung objektiv geeignet ist, den Absatz von Fahrzeugen an Privatkunden zu fördern.

OLG München v. 19.02.2009:
Bei der Werbung für Waren, auf die keine Umsatzsteuer erhoben wird, ist es nicht nötig, gegenüber dem Interessenten darauf hinzuweisen, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten.

LG Bonn v. 22.12.2009:
Die Anwendung der PAngV hat sich zunächst an deren Schutzzweck, nämlich durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und schließlich den Wettbewerb zu fördern, zu orientieren. Bei der Lektüre von Preisangaben geht ein von dem Internetangebot einer Hochgeschwindigkeitsanbindung an Datenleitungen angesprochener Verbraucher jedoch selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten.

OLG Hamm v. 02.03.2010:
Es kommt nicht darauf an, ob unabhängig von der Länge der Angebotsseite die Angaben über die Mehrwertsteuer und die Versandkosten noch auf der Angebotsseite sich mehr oder weniger zufällig finden lassen. Entscheidend ist die direkte Zuordnung dieser Angaben zum Preis. Diese Zuordnung muss augenfällig sein, wie immer sie im Einzelfall auch ausgestellt sein mag. Das ist nicht der Fall, wenn die entsprechenden Angaben erst ganz zum Schluss auf der Angebotsseite, wo sie niemand mehr vermutet, erscheinen, insbesondere wenn der Verbraucher nur durch Scrollen dorthin gelangt.

LG Heidelberg v. 12.08.2016:
Die AGB-Klausel

   "Die angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer."

ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.

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Umsatzsteuerangabe in Preissuchmaschinen:


OLG Naumburg v. 16.06.2016:
Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liegt im Allgemeinen nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. - Das gilt aber nicht für die Werbung von Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine - beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte - elektronische Verknüpfung erreicht werden kann (Anschluss BGH, 18. März 2010, I ZR 16/08, BB 2010, 2578).

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Kleinunternehmer und EU-Recht:


EuGH v. 26.10.2010:
Die Art. 24 Abs. 3 und 28i der Sechsten Richtlinie sowie Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie eröffnen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kleinunternehmen eine Mehrwertsteuerbefreiung mit Verlust des Vorsteuerabzugs zu gewähren, schließen diese Möglichkeit aber hinsichtlich der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kleinunternehmen aus. Folglich können, wenn ein Mitgliedstaat die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen vorsieht, die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Kleinunternehmen ihre Dienstleistungen gegebenenfalls unter günstigeren Bedingungen anbieten als die außerhalb dieses Gebiets ansässigen Kleinunternehmen, da die Mitgliedstaaten diese Steuerbefreiung nach den genannten Bestimmungen nicht auf die letztgenannten Unternehmen ausdehnen dürfen. Die Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung auf diejenigen Kleinunternehmen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, ansässig sind, ist europarechtskonform.




Preisangabe bei Differenzbesteuerung:


LG Hamburg v. 30.03.2020:
Soweit Online-Angebote der Differenzbesteuerung unterlagen, ist der Unternehmer dazu verpflichtet, anzugeben, dass die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, da der gewerbliche Verkäufer, der der Differenzbesteuerung unterliegt, gemäß § 25a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 UStG auf seine Marge eine Steuer zahlt, die ihrer Natur nach ebenfalls eine im Endpreis enthaltene Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer ist und lediglich in der Rechnung nicht ausgewiesen wird. Die allgemeine Angabe „Alle Artikel unterliegen der Differenzbesteuerung gem. Paragraph 25a UStG“ genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 2 PAngV.

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Briefkastenfirma / Scheinwohnsitz:


Scheinsitz - Scheinwohnsitz - Briefkastenfirma -
Oder Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung


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Amazon „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon (FBA):


BFH v. 29.04.2020:
Liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) im Rahmen des Modells "Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon" (auch "fulfillment by amazon" bzw. "Paneuropäischer Versand durch Amazon"), ist Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird.

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