|
Preisangaben
- Preissuchmaschinen
- Rabatte
- Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
- Versandkosten
- Wettbewerb
LG Bonn v. 22.12.2009: Die Anwendung der PAngV hat sich zunächst an deren Schutzzweck, nämlich durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und schließlich den Wettbewerb zu fördern, zu orientieren. Bei der Lektüre von Preisangaben geht ein von dem Internetangebot einer Hochgeschwindigkeitsanbindung an Datenleitungen angesprochener Verbraucher jedoch selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten.
Das Landgericht Bonn (Urteil vom 22.12.2009 - 11 O 92/09) hat entschieden:
Die Anwendung der PAngV hat sich zunächst an deren Schutzzweck, nämlich durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und schließlich den Wettbewerb zu fördern, zu orientieren. Bei der Lektüre von Preisangaben geht ein von dem Internetangebot einer Hochgeschwindigkeitsanbindung an Datenleitungen angesprochener Verbraucher jedoch selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten.
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin beanstandet einen Internetauftritt der Verfügungsbeklagten. In diesem Internetauftritt (Anlage AS2 = Bl. 10 – 11 d.A.) fanden sich unter anderem zu der beworbenen Leistung der Anbindung an U-Datenleitungen folgende Angaben:
Verfügbare Bandbreiten 1024 Kbit/s bis 20 MBit/s. Auf Anfrage sind auch größere Bandbreiten möglich (standortabhängig). Preise z.B. ab EUR 149,00 für eine 2,3 MBit/s flat.
Zwischenzeitlich enthält der Internetauftritt nach der Angabe EUR 149,00 den Zusatz inkl. gesetzl. MwSt. (Bl. 57 d.A.).
Bei der dort aufgeführten Leistung U. handelt es sich um Hochgeschwindigkeitsanschlüsse, bei denen die Upload-Geschwindigkeit genauso hoch ist wie die Download-Geschwindigkeit. Während von den Telefonanbietern an Verbraucher vertriebene C-Anschlüsse eine höhere Empfangsrate haben als die Senderate, benötigen Gewerbetreibende oftmals eine höhere Senderate und greifen dann auf U. zurück.
Darüberhinaus finden sich in dem beanstandeten Internetauftritt unter der Rubrik Impressum unter anderem folgende Angaben (Anlage AS3 = Bl. 12 d.A.):
Geschäftsführer T, Kfm
HRB … J
Steuernummer … J-B
Die Verfügungsklägerin behauptet, sie betreibe ein bundesweit agierendes Unternehmen, welches sich mit der Beratung im Bereich der IT und dem Anbieten von Dienstleistungen und Produkten in demselben Sektor der Verfügungsbeklagten befasse. Insbesondere unterbreite die Verfügungsklägerin auch Angebote im Bereich der Anbindung von C – und U – Datenleitungen. Die Verfügungsklägerin vertritt die Rechtsansicht, dass der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten infolge unterlassener Angaben dazu, ob der benannte Preis von 149,00 € die Mehrwertsteuer enthalte oder nicht und dazu, ob dieser Preis monatlich, quartalsmäßig oder jährlich zu entrichten sei, wettbewerbswidrig handele. Gleiches gelte für die Darstellung der Angaben über das Handelsregister und die Registernummer, die in dieser Form für einen Verbraucher unverständlich seien.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis 6 Monate, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Inhabern, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen
- Gegenüber Verbrauchern im Fernabsatzverkehr mit Preisen zu werben, ohne bei diesen Preisen anzugeben, ob es sich um solche mit oder ohne Mehrwertsteuer handelt, insbesondere wenn dies wie in Anlage AS2 geschieht.
- Ein Impressum zu verwenden, bei dem keine ordnungsgemäßen Angaben über das Handelsregister und die Handelsregisternummer gemacht werden, insbesondere wenn dies wie in Anlage AS3 dargestellt geschieht.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte tritt dem Vorbringen der Verfügungsklägerin mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen. Sie trägt unwidersprochen vor, dass eine U-Leitung für einen Verbraucher überdimensioniert sei, was sich auch in entsprechenden Preisunterschieden niederschlage, so dass sich das beanstandete Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Dem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung war nicht zu entsprechen, da die Verfügungsklägerin den entsprechenden Verfügungsanspruch weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht hat ( §§ 940, 920 Abs. 2, 936 ZPO ).
Ein auf Unterlassung gerichteter Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin in der Fassung der Anträge vom 06.11.2009 besteht nicht. Denn auch auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Verfügungsklägerin kann ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3 4 Ziffer 11, ., 8 Abs. 1 UWG nicht bejaht werden, da sich hieraus keine unlautere geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten ( § 3 Abs. 1 UWG ) in Form eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und / oder die Impressums- und Informationspflichten des Telemediengesetzes (TMG) ergibt.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1. PAngV hat derjenige, der einem Letztverbraucher gewerbsmäßig Waren oder Leistungen zu einem Fernabsatzvertrag ( § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB ) anbietet, anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Diese Vorschrift wird in richtlinienkonformer Auslegung (vgl. die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 04.05.2000; ferner Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, Einl UWG Rd. 3.46ff.) auch auf die Werbung für konkrete Waren oder Leistungen angewendet, wenn diese Werbung in qualifizierter Form, also unter Angabe von Preisen, erfolgt ( BGH NJW 2009, 3095, 3096 Rd. 9 – Dr. I; BGH NJW 2008, 1595, 1596 Rd. 27ff.; Köhler, aaO., § 1 PAngV Rd. 15). Diese Grundsätze können jedoch nicht einschränkungslos auf den vorliegenden Fall übertragen werden und vermögen deshalb weder einen Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1. PAngV noch gegen das Wettbewerbsrecht zu begründen.
Die Anwendung der PAngV hat sich zunächst an deren Schutzzweck, nämlich durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und schließlich den Wettbewerb zu fördern, zu orientieren (vgl. BGH BB 2008, 74, 75 Rd. 25 = NJW 2008, 1384ff.; KG MMR 2007, 791f.; Hullen BB 2008, 76f.). Bei der Lektüre von Preisangaben geht ein von dem Internetangebot der Verfügungsbeklagten angesprochener Verbraucher jedoch – wie dies auch den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen in der Rechtsgeschäftslehre entspricht ( §§ 133, 157, 242 BGB; vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. 2010, § 157 Rd. 13) – wie selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten (so BGH BB 2008, 76 Rd. 34; KG MMR 2007, 792). Anhaltspunkte dafür, dass die U-Leistungen der Verfügungsbeklagten in dem beanstandeten Internetauftritt nicht zu dem beispielhaft angeführte Preis von 149,00 € einschließlich, sondern nur zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu erhalten waren, sind indes nicht ersichtlich. Die spätere klarstellende Änderung des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten, die dies auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer betont hat, spricht vielmehr für das Gegenteil, so dass die mit dem unterlassenen Umsatzsteuerhinweis verbundenen Gefahren einer Irreführung der Verbraucher und / oder von Nachteilen für den Wettbewerb als äußerst geringfügig eingestuft werden müssen (vgl. zu diesem Aspekt: KG MMR 2007, 791f. zu § 3 UWG a.F.; Köhler, aaO., § 1 PAngV Rd. 11).
Die Begründung des Gesetzgebers zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1. PAngV, hiermit solle eine generelle Pflicht von Anbietern im Fernabsatz anzugeben, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist, statuiert werden, um unnötige Nachfragen und Missverständnisse zu vermeiden (vgl. BGH NJW 2008, 1595, 1596 Rd. 28 m.w.N.), rechtfertigt hier keine abweichende Beurteilung. Denn schon die inhaltliche Gestaltung des beanstandeten Internetauftritts, der das Volumen der angebotenen U – Bandbreiten unter den ausdrücklichen Vorbehalt einer Anfrage und der Standortabhängigkeit stellt und die zitierte Preisangabe lediglich als Beispiel sowie mit dem Hinweis einer mit dieser Zahl beginnenden Größenordnung („ab“) der Preise aufführt, macht dem Adressaten klar, dass dieser den konkreten Endpreis erst im Rahmen einer weitergehenden Kommunikation mit der Verfügungsbeklagten erfahren kann und erfahren wird. In derartigen Verhandlungs- und Kommunikationsprozessen genügt es, wenn der interessierte Verbraucher den klarstellenden Umsatzsteuerhinweis erst im späteren Verlauf, allerdings vor seiner Entscheidung zur Bestellung der jeweiligen Leistung, erfährt (BGH NJW BB 2008, 74, 75 Rd. 31ff.; BGH NJW 2003, 3055, 3056f.; OLG Köln, Urteil vom 23.03.2007 – 6 U 227/06 –, juris-Dokument Rd. 15ff.; Hullen BB 2008, 77). Soweit hiervon abweichend von der Rechtsprechung strengere Maßstäbe angelegt worden sind, handelte es sich um Fälle von Preisangaben für Waren, deren Grundpreise anders als in dem hier zur Diskussion stehenden Fall nicht variabel waren und die direkt zu den beworbenen Konditionen bestellt werden konnten (so auch ausdrücklich BGH NJW 2009, 3095, 3096 Rd. 14f.; BGH NJW 2008, 1595ff.; vgl. ferner Köhler, aaO., § 1 PAngV Rd. 2 und Rd. 12 m.w. Beispielen).
Der Umstand, dass nach dem unwidersprochenen ( § 138 Abs. 3 ZPO ) Vorbringen der Verfügungsbeklagten in Anbetracht des Zuschnittes von U – Bandbreiten nur Firmen als potentielle Interessenten und damit als Adressat der beanstandeten Internetseite ernsthaft in Betracht kommen, die nicht als Letztverbraucher anzusehen sind und damit nicht von der PAngV geschützt sind (arg. § 1 Abs. 1 Satz und Abs. 2 Satz 1 PAngV; vgl. Köhler, aaO., PAngV Vorbemerkungen Rd. 12 m.w.N.), unterstreicht diese Würdigung. Gleiches gilt für den eingangs bereits aufgezeigten Aspekt des hier allenfalls in kaum messbarer Form berührten Schutzzweckes des Wettbewerbsrechts.
Die Frage, ob Angaben der Verfügungsbeklagten zu dem Bezugszeitraum des beispielhaft aufgeführten Preises für U – Leistungen geschuldet waren, bedarf hier keiner Vertiefung, da ein derartiger Verstoß nicht Inhalt des Klageantrages zu 1. und damit nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist. Im übrigen gelten hierzu die vorstehenden Erwägungen sinngemäß.
Auch ein Unterlassungsanspruch in der Fassung des Klageantrages zu 2. besteht nicht, da die Verfügungsbeklagte als Diensteanbieter ihren Informationspflichten genügt hat. Die in § 5 Abs. 1 Ziffer 5. TMG geschuldete leicht erkennbare Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer liegt vor. Aus dem beanstandeten Internetauftritt lässt sich in klarer und unmissverständlicher Form entnehmen, dass die Verfügungsbeklagte als Kapitalgesellschaft in Abteilung B des Handelsregisters des Amtsgerichts J unter der Registernummer … eingetragen ist. Die hier verwendete Form der Angaben ist gebräuchlich und allgemein verständlich. Die demgegenüber von der Verfügungsklägerin verlangte juristische Erläuterung des Kürzels „HRB“ geht über den Schutzzweck von § 5 Abs. 1 Ziffer 5. TMG, den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt ( BGH NJW 2006, 3633, 3634 Rd. 19 – zu § 6 TDG a.F.; vgl. zu § 6 TDG a.F. als Vorgängernorm von § 5 TMG auch BGH NJW 2008, 758, 759 Rd. 18 m.w.N.), hinaus. Eine Deutung des Kürzels „HRB“ als Handelsregisterblatt sowie die Gefahr von Missverständnissen aufgrund des fehlenden Zusatzes „Registergericht“ und der Ortsangabe „J-B“ in der Folgezeile kommt bei einer Lektüre dieses Textes aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers ( § 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 UWG ) nicht ernsthaft in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
|