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Unternehmenssitz und Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug und Unternehmenssitz




Gliederung:


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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Gesellschaftsrecht und Onlinehandel

Scheinsitz / Briefkastenfirma

GmbH-Sitz und Sitzverlegung

BFH v. 06.12.2007:
Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat. Es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung sind für alle Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform, dieselben.

FG Düsseldorf v. 10.06.2011:
Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat (hier: kein Vorsteuerabzug bei in den Rechnungen angegebenen Anschriften, die sich als Büroserviceanschriften herausstellten, welche von den Firmen tatsächlich nicht genutzt wurden). - Eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch ist, ist nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. von Art. 1 Nr. 1 der 13. Richtlinie 86/560/EWG anzusehen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 28.06.2007 C-73/06).

FG Stuttgart v. 21.03.2012:
Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen; insbesondere dass der in einer Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat. Eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder eine "Strohfirma" charakteristisch ist, ist nicht als Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einzustufen.



FG Münster v. 12.12.2013:
Es ist grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der diese Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung begangen hat, Sanktionen zu verhängen. - Für die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts trägt letztlich das Finanzamt die objektive Feststellungslast. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer ist damit entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht verpflichtet, einen echten "Negativbeweis" dahingehend zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden und / oder die Leistung hatte.

BFH v. 18.02.2015:
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen in der Beurteilung der Rechtsfrage, ob mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH der Leistungsempfänger im Festsetzungsverfahren zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt ist, wenn er auf die Angaben des Lieferanten in der Rechnung vertraute und sich diese Angaben später als falsch herausstellen.

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