- | Einleitung |
- | Allgemeines |
- | c/o-Zusatz |
(1) Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. (2) Als Sitz der Gesellschaft hat der Gesellschaftsvertrag in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder de Verwaltung geführt wird. |
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. |
"Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO nF/Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aF sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Gemäß Art. 63 Abs. 1 EuGVVO nF/Art. 60 Abs. 1 EuGVVO aF haben für die Anwendung der Verordnung Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. a) Falls sich aus den Anknüpfungspunkten satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung unterschiedliche Gerichtsstände ergeben, bestehen diese alternativ und eröffnen dem Kläger ein Wahlrecht ... b) ... "Satzungsmäßiger Sitz" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO nF/Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO aF ist der in der Gesellschaftssatzung genannte. ... Geltung und zulässigen Inhalt der Gesellschaftssatzung regelt insoweit das nationale Recht. ... ... Für die Bestimmung des satzungsmäßigen Sitzes ist es unerheblich, ob der Verwaltungssitz der Beklagten nach Meran/Italien verlegt wurde und ob diese Verlegung zulässig war. Es kann daher insbesondere offen bleiben, ob die Verlegung des Verwaltungssitzes in das Ausland und Trennung vom inländischen Satzungssitz seit der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) erfolgten Neufassung des § 4a GmbHG und Streichung des bisherigen Absatzes 2 dieser Vorschrift zulässig ist (bejahend unter Hinweis auf BT-Drs. 16/6140, S. 29/BR-Drs. 354/07, S. 65 etwa Bayer/Schmidt, ZHR 173 [2009], 735; Hermanns, MittBayNot 2016, 297; Scholz/Emmerich, GmbHG 11. Aufl., § 4a Rn. 28 f.; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 19. Aufl., § 4a Rn. 15; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 21. Aufl., § 4a Rn. 11; Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG 3. Aufl., § 4a Rn. 13 ff.; MüKo-GmbHG/Mayer, 2. Aufl., § 4a Rn. 9 ff., 68 jeweils mwN auch zu abw. Ansichten; aA etwa Werner, GmbHR 2009, 191, 196). d) Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob die Beklagte in Deutschland unternehmerische Tätigkeit ausübt, Büroräume oder einen in irgendeiner Weise eingerichteten Gewerbebetrieb unterhält. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO nF/Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO aF ist nicht einschränkend auszulegen. aa) Nach Ansicht der Revision erfordert die Eröffnung der Gerichtszuständigkeit am Satzungssitz mit Blick auf die geschützten Interessen der Beklagten jedenfalls ein Mindestmaß an Unternehmenstätigkeit am Satzungssitz, das vom Verordnungsgeber ersichtlich für den Regelfall vorausgesetzt, aber durch den bloßen Unterhalt einer "Briefkastenfirma" nicht erfüllt werde. ... bb) Es gibt keinen Gesichtspunkt, der für eine derartige einschränkende Auslegung spricht ... . |
"... a) Maßgebend dafür, wo eine juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteile vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 15; vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, ZIP 2010, 1003 Rn. 16; vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269 unter II, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 10. November 2009 - VI ZB 25/09, VersR 2010, 275 Rn. 8; vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987 Rn. 11; vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08, juris Rn. 18). Hat die Gesellschaft nur einen organschaftlichen Vertreter und unterhält sie an keinem anderen Ort Geschäftsräume, in denen dieser tätig ist, ist danach für ihren Verwaltungssitz der Aufenthaltsort ihres einzigen organschaftlichen Vertreters maßgebend. ..." |
"Wie unterscheiden sich Satzungs- und Verwaltungssitz? Satzungssitz hat eher eine rein formelle Funktion. Dabei handelt es sich um den aus dem Gründungsstatut einer Gesellschaft ergebenden Sitz nach § 7 GmbHG. Der Satzungssitz bestimmt die Zuständigkeit des Register-, Prozess- und Insolvenzgerichts und muss sich stets im Inland befinden. Demgegenüber zu unterscheiden ist der Verwaltungssitz. Damit wird der Ort bezeichnet, von dem aus tatsächlich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird. Seit 2008 kann der Verwaltungssitz auch ins Ausland verlegt werden. Dies ermöglicht über eine deutsche GmbH die unternehmerische Tätigkeit auch in anderen Staaten zu führen bzw. eine deutsche GmbH vom Ausland zu betreiben. In diesem Zusammenhang müssen die Gesellschafter folgende rechtliche sowie organisatorische Besonderheiten beachten. Die Satzung einer GmbH muss sich ausdrücklich zwischen Satzungs- und Verwaltungssitz differenzieren. Ferner muss bestimmt werden, ob für die Verlegung des Verwaltungs- (also Betriebssitzes) ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, oder ob die Geschäftsführung darüber autonom entscheiden darf. Die für eine Satzungssitzänderung notwendige notarielle Beurkundung und Handelsregisteranmeldung bleiben für die Verwaltungssitzverlegung entbehrlich, wenn die Satzung der GmbH dies entsprechend vorsieht. Befugnisse der Geschäftsführung könnten ebenfalls durch Geschäftsführeranstellungsverträge geregelt werden. Verlegt die Gesellschaft den Verwaltungssitz ins Ausland, muss trotzdem an allen Briefen und Unterlagen stets die inländische (also deutsche) Geschäftsanschrift angegeben werden. Gemeint ist die Adresse des Satzungssitzes, die im Handelsregister eingetragen wurde. Entsprechende Räumlichkeiten der Gesellschaft müssen aber dafür nicht zwingend vorhanden sein. Es kann auch (eine) sog. „Briefkasten Firma“ sein, die sich durch die Anschrift eines Beauftragten bedient." |
Hinweis: Jede Neugründung sollte deshalb von Anfang an unter steuerrechtlicher Begleitung erfolgen. Dabei sollte bei der Beteiligung niederländischer Anteilseigner möglichst von Beginn an darauf geachtet werden, dass für die wirtschaftliche Betätigung niederländischer Unternehmer in Deutschland zentral das Finanzamt Kleve örtlich und sachlich zuständig ist. |