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GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Firmenname
-   Sitz und Sitzverlagerung
-   Vorratsgründung / Mantelgesellschaften
-   Gründungsvollmacht
-   Gründungskosten
-   Gesellschafter-Liste
-   Einzahlung der Stammeinlage
-   Gesellschafterhaftung
-   Vertretung
-   Handeln in Vollmacht
-   Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft
-   Persönliche Störerhaftung des Geschäftsführers
-   Konkurrenzschutzklausel
-   Teilung eines Geschäftsanteils
-   Einziehung eines Geschäftsanteils
-   Auskunftsrecht nach Ausscheiden
-   Beurkundungen durch ausländische Notare
-   Insolvenzverfahren
-   BGB-Gesellschaft



Einleitung:



Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der verbreitetsten Formen, um am Geschäftsleben teilzunehmen, ohne das gesamte private Vermögen der Anteilseigner aufs Spiel zu setzen. Es entspricht einer Tendenz der modernen juristischen Regulierung des Wirtschaftslebens, weitgehend eine Beschränkung der Haftung des Gesellschafts- oder auch des geschäftlichen Einzelvermögens als für den Gäubigerschutz ausreichend anzusehen, ohne dass bei gesetzeskonformem Verhalten der Gesellschafter ein Rückgriff auf deren Privatvermögen für notwendig angesehen wird.




Die seit Beginn des Jahres 2009 wirksame Reform des GmbH-Rechts hat hauptsächlich drei Neuerungen gebracht:

Es ist nun möglich, mit einem Gründungsstammkapital von 1 € eine sog. GmbH light oder auch Mini-GmbH zu errichten, deren Stammkapital erst nach und nach durch Belassen eines Teils des Gewinns in der Firma auf das für die normale GmbH notwendige Maß anwachsen soll.

Weiterhin ist eine etwas vereinfachte Form der GmbH-Gründung möglich, indem der/die Gesellschafter sich eines dafür vom Gesetzgeber vorgegebenen - und nicht abänderbaren - Formularstatuts bedienen, woraufhin nur notarielle Beglaubigung der Unterschrift(en) nötig ist, was zu einer gewissen Einsparung an Notarkosten bei der Gründung führt.

Schließlich ist es nunmehr möglich, eine Trennung zwischen Satzungssitz und praktischem Verwaltungssitz vorzunehmen. Dies erleichtert eine Sitzverlagerung einer in Deutschland gegründeten GmbH ins Ausland, ohne dass dies zur Löschung der GmbH im Handelsregister führt.

Vor Jahren hat der BGH mit Beschluss vom 16. 03. 1992 übrigens bereits entschieden, dass es auch zulässig ist, eine sog. Vorrats-GmbH zu gründen. Dabei handelt es sich in der Regel um eine schon im Handelsregister eingetragene Gesellschaft, die den Gesellschaftern also bereits die erwünschte persönliche Haftungsfreistellung bietet und recht zügig im Wege der Anteilsabtretung der Gesellschafteranteile und Neuformulierung des Gesellschaftszwecks und Neubestellung des/der Geschäftsführer(s) für den neuen gewählten Gesellschaftszweck handlungsfähig ist. Für dies Akte ist natürlich auch die entsprechende notarielle Beurkundung bzw. Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Hierdurch entstehen erneut Kosten, die kaum unter denen einer Neugründung liegen. Nachteilig ist dabei in der Praxis, dass der "Durchverkauf" an die neuen Gesellschafter durch die erhebliche Verdienstmarge von ca. 3.000,00 € für die Vorgründer ein eher schlechtes Geschäft ist und damit dann die Kosten einer Neugründung erheblich übersteigt. Weiterer Nachteil für die Liquidität ist, dass bei diesen Vorratsgesellschaften das Stammkapital bereits in voller Höhe eingezahlt ist, während dies bei einer Neugründung nicht der Fall zu sein braucht - gerade für Starter spielt dies in der Regel eine Rolle, so dass sie auch die längere Gründungsdauer in Kauf nehmen können, weil die Risiken der persönlichen Haftung zu Beginn ihrer Tätigkeit meistens noch überschaubar sein dürften.

Nach außen wird die GmbH durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Geschäftsführer können nur natürliche voll geschäftsfähige Personen sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Es kann vertraglich bestimmt werden, ob bei mehreren Geschäftsführern diese nur gemeinschaftlich oder auch einzeln vertretungsbefugt sind. In der Regel sind ihnen Eigengeschäfte mit der von ihnen vertretenen Gesellschaft verboten, jedoch kann von dieser Beschränkung (§ 181 BGB) Befreiung erteilt werden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Gesellschaftsrecht und Onlinehandel

Ausländischer GmbH-Geschäftsführer

Die deutsche GmbH mit Auslandsbezug

Auslands-Gesellschaft - ausländische Kapitalgesellschaft mit Deutschlandbezug

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - GmbH light oder Mini-GmbH

Handelsregister

GmbH - Sitz und Sitzverlegung

Scheinsitz - Scheinwohnsitz - Briefkastenfirma -
Oder Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung?




Allgemeines:


OLG Zweibrücken v. 25.06.2013:
§ 26 Abs. 2 AktG ist auf die GmbH entsprechend anwendbar. Dem daraus folgenden Erfordernis, dass die gesellschaftsvertragliche Regelung den Gesamtbetrag des zu Lasten der Gesellschaft gehenden Gründungsaufwands erkennen lassen muss, genügt eine Satzungsregelung nicht, in der nur eine Obergrenze für die Gründungskosten i.H.v. 10 % des Stammkapitals mitgeteilt wird. Auch die Benennung der Gründungskosten als Notar-, Gerichts- und Behördenkosten reicht nicht aus, denn die einzelnen Kosten müssen zusammengefasst als Gesamtbetrag in der Satzung ausgewiesen werden. Ein Eintragungsantrag, dem eine derart ungenügende Satzung beigefügt ist, ist vom Registergericht zurückzuweisen.

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Firmenname:


OLG Frankfurt am Main v. 13.10.2010:
Die Eintragung einer Firma "Outlets.de GmbH" ist wegen mangelnder Unterscheidungskraft unzulässig. Prägend für den Firmennamen ist nicht die Top-Level-Domain, sondern vielmehr die Second-Level-Domain. "Outlets" ist jedoch ein Gattungsbegriff und kann daher nicht für die erforderliche Unterscheidungskraft sorgen.

OLG Dresden v. 15.11.2010:
Die Unterscheidungskraft einer an eine Internetdomain angelehnten Firma gem. § 18 Abs. 1 HGB kann sich aus dem Zusammenhang einer für sich gesehenen nicht unterscheidungskräftigen Second-Level-Domain und der dazu gehörenden Top-Level-Domain ergeben

OLG Hamm v. 19.07.2013:
Zu Recht geht die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die Verkehrsauffassung in der Aufnahme von Ortsangaben in Firmenbezeichnungen unabhängig von deren Positionierung lediglich einen Hinweis auf den Sitz der Firma, den geografischen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit oder die Herkunft der von ihr hergestellten Produkte sieht. Soweit die Firma keinen weiteren Zusatz enthält, der eine Alleinstellung oder besondere Bedeutung des firmierenden Unternehmens nahelegt, verbindet der angesprochene Verkehr mit der Gebiets- oder Ortsangabe lediglich den Hinweis auf eine Tätigkeit oder einen Sitz in dem so beschriebenen Gebiet.

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Sitz und Sitzverlagerung:


GmbH - Sitz und Sitzverlegung

Scheinsitz - Scheinwohnsitz - Briefkastenfirma

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Vorratsgründung / Mantelgesellschaften:


BGH v. 16. 03. 1992:
Die Gründung von Vorrats-Gesellschaften ist zulässig, wenn die Bestimmung der Gesellschaft, als sogenannter Mantel für die spätere Aufnahme eines Geschäftsbetriebs zu dienen, bei der Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes deutlich klargestellt wird (sog. offene Vorratsgründung). Ausreichend dafür ist die Angabe »Verwaltung des eigenen Vermögens«. Eine wegen der Angabe eines unzutreffenden Unternehmensgegenstandes unwirksame sogenannte verdeckte Vorratsgründung liegt auch dann vor, wenn der angegebene Unternehmensgegenstand nicht in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll.

BGH v. 07.07.2003:
Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstands tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002, II ZB 12/02, ZIP 2003, 251, BGHZ 153, 158). Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden - Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden. Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht - sicherzustellen. Neben der Unterbilanzhaftung kommt auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne dass alle Gesellschafter dem zugestimmt haben.

BGH v. 02.07.2009:
Eine Werbung für die Vermittlung des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft, bei der den als Vermittlern angesprochenen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem attraktiven Gewinn (hier: Smart-Cabriolet) angeboten wird, ist unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.

BGH v. 18.01.2010:
Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog. "wirtschaftlichen Neugründung" anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich oder gewichtbaren Weise anknüpfen kann. Eine "leere Hülse" in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet.

OLG Nürnberg v. 18.04.2011:
Auf die Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH sind die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anwendbar. Maßgeblicher Stichtag ist insoweit der Zeitpunkt der Anmeldung gegenüber dem Registergericht, so dass auch bei einer bereits vor Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 erstmals gegründeten GmbH die wirtschaftliche Neugründung nach den im Anmeldezeitpunkt (hier: nach Inkrafttreten des MoMiG) geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen ist.

Im Rahmen der analog § 9c GmbHG gebotenen Prüfung der vom Mantelverwender in der Anmeldung der mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Änderungen zum Handelsregister ist damit vom Registergericht u.a. die Mindesteinzahlung auf das Stammkapital (§ 7 Abs. 2 GmbHG) und die entsprechende Anmeldeversicherung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) zu prüfen.(Rn.48) Weiterhin ist die Tatsache der wirtschaftlichen Neugründung unter Verwendung eines leeren Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offenzulegen.

Hierbei wird seit Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 nicht mehr zwischen Ein-Personen-GmbH und Mehr-Personen-GmbH unterschieden. In beiden Fällen ist Prüfungsgegenstand, ob die Gesellschaft noch ein Mindestvermögen in Höhe der statutarischen Stammkapitalziffer besitzt, von dem sich gemäß der Anmeldeversicherung ein Viertel (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), mindestens aber die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), damit mindestens 12.500,00 EUR, wertmäßig in der freien Verfügung der Geschäftsführung zu befinden hat.

Die weitergehende restliche Stammeinlage muss - auch bei einer Ein-Personen-GmbH -, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, im Falle der Neugründung nicht bereits eingezahlt sein und zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen. Es genügt, dass sie sich im Vermögen der Gesellschaft befindet, wofür ein (im Falle der noch nicht erfolgten Einzahlung bzw. der Einlagenrückgewähr bestehender) entsprechender Zahlungsanspruch der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter ausreichend ist. Die Anmeldeversicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG hat sich auch darauf zu beziehen, dass die Gesellschaft ein Mindestvermögen in Höhe der (gesamten) gesellschaftsvertraglichen Stammkapitalziffer besitzt.

KG Berlin v. 26.04.2012:
Eine Unterbilanzhaftung wegen unterlassener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung im Falle der Verwendung eines "alten" GmbH- Mantels setzt voraus, dass die Gesellschaft kein aktives Unternehmen mehr betreibt. Das ist so lange nicht der Fall, wie Gesellschaft noch mit der Abwicklung ihres Geschäftsbetriebes befasst ist (Fortführung BGH, 18. Januar 2010, II ZR 61/09, ZIP 2010,621). Eine Unterbilanzhaftung im Falle der Mantelverwendung kommt nicht in Betracht, wenn die Neugründung keine unternehmerischen Aktivitäten entfaltet; allein die Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister genügt hierfür nicht.

BGH v. 10.12.2013:
Die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung finden auch in der Liquidation einer GmbH Anwendung. Die mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Probleme eines wirksamen Gläubigerschutzes bestehen sowohl bei der „Wiederbelebung“ eines durch das Einschlafenlassen des Geschäftsbetriebs zur leeren Hülse gewordenen Mantels durch Ausstattung mit einem (neuen) Unternehmen als auch im Zusammenhang mit der Verwendung des leeren Mantels einer Abwicklungsgesellschaft, deren Abwicklung nicht weiter betrieben wurde. In beiden Fällen besteht die Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften mit der Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist.

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Gründungsvollmacht:


OLG Frankfurt am Main v. 01.12.2016:
Zur Auslegung einer Vollmacht zur Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrages einer Ein-Personen-GmbH durch einen Bevollmächtigten und zur Rechtsfolge der unheilbaren Nichtigkeit der Abgabe der Gründungserklärung durch einen Vertreter ohne Vertretungsvollmacht in diesem Fall.

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Gründungskosten:


OLG Celle v. 22.10.2014:
Sieht eine GmbH-Satzung vor, dass die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,-€ Gründungskosten bis zu 15.000,-€ trägt, so sind diese Kosten unangemessen; diese Satzungsgestaltung ist unzulässig und steht der Eintragung im Handelsregister entgegen. - Das ist auch dann nicht anders, wenn diese GmbH im Wege der Umwandlung entsteht und als Sacheinlage eine Kommanditgesellschaft eingebracht wird.

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Gesellschafter-Liste:


BGH v. 17.12.2013:
Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt. Der Geschäftsführer muss dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der Gesellschafterliste zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wird.

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Einzahlung der Stammeinlage:


OLG Frankfurt am Main v. 24.01.2005:
Hat der einzige Gesellschafter einer Einpersonen-GmbH unmittelbar vor der Errichtung des Gesellschaftsvertrags, also noch im Vorgründungsstadium, die Stammeinlage auf ein auf den Namen der Gesellschaft errichtetes Konto eingezahlt und dieses Stammkapital in der Gründungsurkunde ausdrücklich auf die (Vor-)Gesellschaft übertragen, ist diese Zahlung als Erfüllung der eine Sachgründung ausschließenden Bareinzahlungsverpflichtung anzuerkennen, wenn diese Vorauszahlung mit einer klaren Zweckbestimmung erfolgte, der Stammeinlagebetrag zur Zeit der Übernahme durch die Vorgesellschaft noch als ausscheidbarer Vermögensgegenstand vorhanden und vom übrigen Vermögen isoliert und abgrenzbar war und die konkrete Art der Erbringung der Stammeinlage gegenüber dem Registergericht offengelegt und nachgewiesen wurde.

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Gesellschafterhaftung:


OLG Nürnberg v. 13.02.2012:
Die Verlegung des Satzungs- und Verwaltungssitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft (hier: Société à responsabilité limitée luxemburgischen Rechts) nach Deutschland unter identitätswahrendem Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft deutschen Rechts (hier: GmbH) ist nach deutschem Sachrecht unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn das Sachrecht des Gründungsstaates eine solche Sitzverlegung zuließe.

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Vertretung:


Ausländischer GmbH-Geschäftsführer

OLG Zweibrücken v. 20.03.2013:
Bestimmt die Satzung einer GmbH, dass die Gesellschafterversammlung für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, einem oder mehreren von diesen Einzelvertretungsmacht erteilen kann, so kann sie einen entsprechenden Beschluss im Zweifel auch schon zu einem Zeitpunkt fassen, zu dem erst ein Geschäftsführer vorhanden ist.

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Handeln in Vollmacht:


OLG Düsseldorf v. 12.02.2014:
Die beglaubigte Vollmacht des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH ("Herr P. und Herr D. sind ... bevollmächtigt, die Sitzverlegung in meinem Namen als Geschäftsführer der Firma T beim Handelsregister anzumelden und auch sonst sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Sitzverlegung der Firma T notwendig und zweckdienlich sind.") ermächtigt zu dessen gemeinsamer Vertretung, nicht zur Einzelvertretung.

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Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft:


OLG Naumburg v. 23.01.2014::
Ein Geschäftsführer, der im Widerspruch zu den Vermögensinteressen der Gesellschaft auf der Grundlage eines mit sich selbst geschlossenen Vertrages Vergütungsleistungen auf deren Kosten in Anspruch nimmt, ohne hierfür äquivalente Gegenleistungen zu erbringen, verletzt die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und macht sich nach § 43 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig.

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Persönliche Störerhaftung des Geschäftsführers:


OLG Düsseldorf v. 24.11.2009:
Kauft eine GmbH E-Mail-Adressen im Adressenhandel, so ist sie verpflichtet, sich vor dem Versand von E-Mails über die Einwilligung der Betroffenen zu vergewissern. Wird die GmbH wegen fehlender Einwilligung in Anspruch genommen, so haftet neben ihr auch der Geschäftsführer persönlich als Störer.

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Konkurrenzschutzklausel:


BGH v. 20.01.2015:
Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt.

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Teilung eines Geschäftsanteils:


BGH v. 17.12.2013:
Die Teilung eines Geschäftsanteils ist weiterhin durch Veräußerung mit Zustimmung der Gesellschafter möglich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Zur Bestimmtheit der Teilung genügt es in diesem Fall, wenn in der Zustimmungserklärung auf die Teilungserklärung im Veräußerungs- oder Abtretungsvertrag Bezug genommen wird, in der der geteilte Geschäftsanteil, die neuen Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge bestimmt sind.

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Einziehung eines Geschäftsanteils:


BGH v. 24.09.2013:
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines - vom Berufungsgericht hier festgestellten - tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1960 - II ZR 22/59, BGHZ 32, 17, 31; Urteil vom 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, GmbHR 1991, 362, 363; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 243/02, ZIP 2003, 759, 761).

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Auskunftsrecht nach Ausscheiden:


OLG Naumburg v. 12.12.2013:
Ist bei der Verurteilung zur Urkundenvorlage auch ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten betroffen, richtet sich die Beschwer nicht nur nach dem Aufwand für die Vorlage, sondern hat auch das Geheimhaltungsinteresse einzubeziehen. Ein Einsichtsrecht eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH in Geschäftsunterlagen nach § 810 BGB besteht nach Treu und Glauben dann nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG vorlägen. Dies ist der Fall, wenn er inzwischen Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens ist.

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Beurkundungen durch ausländische Notare:


BGH v. 16.02.1981:
Das im GmbHG § 53 Abs 2 vorgeschriebene Beurkundungserfordernis kann grundsätzlich auch ein ausländischer Notar erfüllen. Voraussetzung ist nur, dass die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht.

Auf die in BeurkG § 17 vorgesehene Prüfungspflicht und Belehrungspflicht können die Beteiligten wirksam verzichten. Einem solchen Verzicht kommt es praktisch gleich, wenn die Beteiligten einen ausländischen Notar aufsuchen, von dem sie regelmäßig eine genaue Kenntnis des deutschen Gesellschaftsrechts und deshalb eine umfassende Belehrung von vornherein gar nicht erwarten können (Entgegen OLG Hamm, 1974-02-01, 15 Wx 6/74, NJW 1974, 1057; Entgegen OLG Karlsruhe, 1979-04-10, 11 W 104/78, RIW/AWD 1979, 567).

BGH v. 17.12.2013:
Das Registergericht darf eine zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste nicht schon deshalb zurückweisen, weil sie von einem Notar mit Sitz in Basel/Schweiz eingereicht worden ist. Eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 16. Februar 1981, II ZB 8/80, BGHZ 80, 76).

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Insolvenzverfahren:


OLG Zweibrücken v. 12.12.2013:
In der Insolvenz der Gesellschaft kann der Insolvenzverwalter eine wirksam beschlossene, aber bei Verfahrenseröffnung noch nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalerhöhung nicht gegen den Willen der Gesellschafter zur Insolvenzmasse einziehen.



BGB-Gesellschaft:


Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)

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