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BGB-Gesellschaft - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Parteifähigkeit - Prozessfähigkeit

BGB-Gesellschaft - Gesellschaft bürgerlichen Rechts




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Rechts- und Prozessfähigkeit
-   Anbieterkennzeichnung



Einleitung:


Die BGB-Gesellschaft (auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist eine Personengesellschaft, die mindestens zwei Gesellschafter hat. Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen ebenso sein wie andere Personengesellschaften.

Sinn des Zusammenschlusses ist die Verfolgung eines beliebigen erlaubten gemeinsamen Zwecks. Hierzu verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere auch die dafür vereinbarten Beiträge zum Gesellschaftsvermögen zu leisten. Beispiele hierfür sind Gesellschaften zwischen Freiberuflern (Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten usw.) oder auch Zusammenschlüsse für ein einziges begrenztes Vorhaben (Bauherrenmodelle, Lottotippgemeinschaften, gemeinsamer Erwerb und Verwaltung von Grundstücken usw.) Auch Onlineshops können in der Form einer BGB-Gesellschaft betrieben werden. Handelt es ich dabei aber um ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs, dann wird die BGB-Gesellschaft zu einer Offenen Handelsgesellschaft.




Lange Zeit waren die Rechts- und Prozessfähigkeit der BGB-Gesellschaft umstritten. Nach der heute herrschenden Auffassung ist die BGB-Gesellschaft sowohl rechtsfähig wie auch prozessfähig. Sie kann auch Träger von verfassungsrechtlichen Grundrechten sein und sich als solche losgelöst von ihren einzelnen Mitgliedern an sie betreffenden Verfahren als Partei beteiligen.

Die nach außen hin auftretende BGB-Gesellschaft kann auch einen eigenen Namen führen; hierzu kann sie z. B. ihre bevorzugten Tätigkeiten und zulässige Zusätze wählen (beispielsweise: Autovermietung am Park GbR). Führt sie deinen derartigen Namen nicht, dann sind die Namen ihrer Gesellschafter aufzuführen (beispielsweise: Müller, Krause in GbR).

Trotz ihrer Rechtsfähigkeit ist die BGB-Gesellschaft jedoch keine juristische Person. Das führt u. a. dazu, dass auch eine BGB-Gesellschaft Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein kann und sich auf Konsumentenschutz berufen kann. Allerdings wird je nach Gesellschaftsvertrag und Betätigung die Grenze zur unternehmerischen Tätigkeit fließend sein.

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Weiterführende Links:


Anbieterkennzeichnung im Internet

Impressum - Anbieterkennzeichnung - Kontakt

Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben

BGB-Gesellschaft - Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gesellschaften - Gesellschaftsformen - Gesellschaftsrecht - Unternehmensformen für Onlinehops

Stichwörter zum Thema Gesellschaftsrecht und Onlinehandel

Erläuterungen zu § 10 MDStV

Adressangabe - Postfach - ladungsfähige Anschrift - in der Widerrufserklärung und auf der Webseite

Angabe der Telefonnummer im Impressum und in der Widerrufsbelehrung

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 19.06.2013:
Zur Anmeldepflicht der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft und deren Beschwer nach § 59 Abs. 2 FamFG. Bei einer Personenhandelsgesellschaft sind die Gesellschafter anmeldepflichtig. Durch eine Zurückweisung einer Anmeldung zum Handelsregister ist nicht die Gesellschaft, sondern sind die anmeldenden Gesellschafter beschwert.

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Rechts- und Prozessfähigkeit:


BGH v. 29.01.2001:
Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.

BGH v. 18.02.2002:
Die gegen eine Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtete Klage ist zulässig. Die Tatsache, dass es sich um eine BGB-Gesellschaft handelt, steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Zur Begründung verweist der Senat zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem in derselben Sache ergangenen Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001, an denen er auch nach erneuter Überprüfung festhält.

BVerfG v. 02.09.2002:
Die Parteifähigkeit einer nicht rechtsfähigen Personengruppe und damit auch einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hängt davon ab, ob sie als solche nach Art. 19 Abs. 3 GG Trägerin eines Grundrechts sein kann. Für den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die Parteifähigkeit der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft anerkannt. Das lässt sich auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen. Diese ist, da sie als Gesamthandsgemeinschaft gemäß § 718 Abs. 1 BGB Rechtspositionen wie namentlich das Eigentumsrecht einnehmen kann, insoweit rechtsfähig.

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Anbieterkennzeichnung:


Anbieterkennzeichnung

Impressum

OLG Hamm v. 04.08.2009:
Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist darin zu sehen, dass eine BGB-Gesellschaft auf einer Angebotsseite nicht klar und verständlich und jedenfalls auch nicht vollständig und richtig über ihre Identität und ihre Vertreter informiert, in dem sie ihren Handelsnamen und die Vertreter nicht zutreffend angibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Angaben in einem über zwei Links aufrufbarem Impressum in zutreffender Form zu finden sind. Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß.

OLG Hamm v. 18.02.2020:
Gesellschaften bürgerlichen Rechts dürfen einen eigenen Namen führen (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. [2020], § 705 Rdnr. 25). Es ist dabei allerdings umstritten, ob die Gesellschaft – gesellschaftsrechtlich – dazu verpflichtet ist, in einen solchen Namen auch einen Rechtsformzusatz mitaufzunehmen (vgl. zum Streitstand: MüKoBGB/Schäfer, 7. Aufl. [2017], § 705 Rdnr. 274). Einer Beantwortung dieser gesellschaftsrechtlichen Frage bedarf es hier nicht. Sollte es Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich erlaubt sein, einen Namen ohne Rechtsformzusatz zu führen, und führt eine Gesellschaft einen solchen Namen ohne Rechtsformzusatz, ist sie jedenfalls lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet, in den Fällen des § 5a Abs. 3 UWG – also im Falle einer „Aufforderung zum Kauf“ – zusätzlich zu ihrem Namen auch in geeigneter Form auf ihre Rechtsform hinzuweisen.

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