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Angabe der Telefonnummer im Impressum und in der Widerrufsbelehrung

Angabe der Telefonnummer im Impressum und in der Widerrufsbelehrung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Europarecht
-   Angabe im Impressum oder auf der Webseite
-   Angabe in der Widerrufsbelehrung
-   Notwendigkeit schneller Kommunikation
-   Verwendung von verwechslungsgeeigneter Servicenummer
-   Mehrwertdienstenummern
-   Werbung für Telefon- und Datendienste
-   Telefon / Mithören / Verwertungsverbot
-   Telefonprovider
-   R-Gespräche



Einleitung:






Ob im Impressum eines Onlineshops oder auf dessen Internetseite eine Telefonverbindung angegeben werden muss, war in der Vergangenheit unter den Gerichten in Deutschland strittig.

Mit der Umsetzung des reformierten Verbraucherrechts ist die Angabe einer Telefonnummer eine Pflichtinformation, siehe Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB:

  

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

...

   seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,

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Weiterführende Links:


Servicenummern - Sondernummern - Kosten

Neuregelung des § 66a TKG - Preisangaben zu diversen Rufnummern

Telefonmarketing

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Europarecht:


BGH v. 26.04.2007:
Vorlagefragen an den EuGH zur Notwendigkeit, Endverbrauchern gegenüber auf der Website eines Direktanbieters eine Telefonnummer anzubieten

EuGH v. 16.10.2008:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post binnen 30 bis 60 Minuten antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

BGH v. 05.10.2017:
Vorabentscheidungsfragen bezüglich diverser Kommunikationsmittel

BGH v. 19.12.2019:
Hat der Verbraucher beim Bestellvorgang in einem Onlineshop vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit, einen mit "Kontaktieren Sie uns" gekennzeichneten elektronischen Verweis ("Link") zu betätigen und so mit dem Verkäufer in schriftlicher Form durch eine E-Mail oder einen Internet-Chat Kontakt aufzunehmen oder aber sich von ihm über ein Rückrufsystem sofort oder innerhalb von fünf Minuten und damit zeitnah zurückrufen zu lassen, genügt dies den Informationspflichten über die Kontaktmöglichkeiten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB (Rückrufsystem II).

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Angabe der Telefonnummer im Impressum oder auf der Webseite:


OLG Köln v. 13.02.2004:
Der Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste hat Angaben bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Postanschrift und E-Mail-Adresse genügen nicht. Zumindest muss entweder eine Telefon- oder eine Telefaxnummer angegeben werden. Ob - wofür vieles spricht - die Angabe einer Telefonnummer unabdingbar erforderlich ist, kann im Streitfall offen bleiben. Die vom Diensteanbieter eingeräumte Möglichkeit, online um Rückruf zu bitten, ist keine "Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme" i.S.v. § 6 Nr. 2 TDG.

OLG Hamm v. 17.03.2004:
Ein Versicherer, der Kunden ausschließlich über das Internet akquiriert, muss nicht notwendig auf seiner Internetseite eine Telefonnummer angeben.

OLG Oldenburg v. 12.05.2006:
Ein gewerblicher Verkäufer, der im Internet über die Verkaufsplattform „eBay“ Waren anbietet, hat nach §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 TDG, 6 Nr. 2 TDG unter anderem Angaben zu machen, die eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Dies erfordert die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Verkäufer erreichbar ist.

LG Leipzig v. 03.03.2008:
Es ist nicht zwingend erforderlich, im Impressum neben der E-Mail-Adresse auch noch eine Telefonnummer anzugeben, auch wenn man der Auffassung ist, dass es neben dem E-Mail-Verkehr noch eine zweite Kommunikationsmöglichkeit geben müsse; hierzu genügt z. B. auch eine Telefax-Nummer.

LG Wiesbaden v. 21.12.2011:
Aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergibt sich, dass die Angabe einer e-mail-Adresse allein nicht ausreichend ist, sondern dem Verbraucher darüber hinaus weitere Informationen zur Verfügung zu stellen sind, durch die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation mit dem Unternehmer ermöglicht wird. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen, sondern können auch eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich der Nutzer des Dienstes im Internet direkt an den Unternehmer wenden kann.

OLG Köln v. 08.07.2016:
Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ist im Licht von Art. 6 Abs. 1 RL 2011/83 EU über die Rechte der Verbraucher richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Unternehmer gehalten ist, dem Verbraucher Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die ihm eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit dem Unternehmer erlauben. Ist dies der Fall (beispielsweise durch eine Rückrufoption, E-Mail, Chatmöglichkeiten), ist die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer nicht erforderlich.

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Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung:


Die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel

OLG Frankfurt am Main v. 17.06.2004:
Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung geht über die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben hinaus und ist unzulässig, weil sie beim Verbraucher den Eindruck wecken kann, dass auch ein telefonischer Widerruf wirksam wäre.

KG Berlin v. v. 07.09.2007:
Die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung kann die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaubt. Die Angabe der Telefonnummer ist dann geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und sie verletzt deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wird die Telefonnummer allerdings in Verbindung mit allein einem Rückgaberecht angegeben, besteht diese Gefahr nicht ohne weiteres.

LG Lübeck v. 22.04.2008:
Stellt der Verkäufer vorab klar, dass der Widerruf nur in Textform erklärt werden kann, ist die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig. Jedem Verbraucher ist klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechtes selbst verhelfen, sondern nur zu Rückfragen zu Durchführung der Rücksendung der Waren erleichtern soll.

OLG Hamm v. 02.07.2009:
Ist in den AGB eines Online-Händlers im Internet bei der Information, an wen der Widerruf zu richten ist, auch eine Telefonnummer angegeben, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Bei dem Verbraucher wird dadurch der falsche Eindruck erweckt, er könne den Widerruf entgegen den gesetzlichen Vorschriften auch telefonisch und nicht nur in Textform erklären.

LG Bochum v. 06.08.2014:
Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind. Aus dem Umstand, dass in der Muster-Widerrufsbelehrung von "verfügbar" und nicht von "vorhanden" die Rede ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es im Belieben des Unternehmers stehe, die Angaben zu machen. Vielmehr sind nach Auffassung des Gerichts im Regelfall Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen, sofern diese existieren.

OLG Hamm v. 03.03.2015:
Ein Unternehmer erfüllt seine Informationspflicht nicht in der durch Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eröffneten Möglichkeit, wenn er seine geschäftlich genutzte Telefonnummer nicht an der vorgesehenen Stelle in die Muster-Widerrufsbelehrung einträgt.

OLG Hamm v. 24.03.2015:
Der Unternehmer erfüllt seine Informationspflicht nicht in der durch Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eröffneten Möglichkeit, wenn er seine geschäftlich genutzte Telefonnummer nicht an der vorgesehenen Stelle in die von ihm verwendete Muster-Widerrufsbelehrung einträgt.

LG Hamburg v. 03.11.2015:
Die Angabe einer kostenpflichtigen 0180-5er Nummer in der Widerrufsbelehrung, über die der Verbraucher sein Widerrufsrecht telefonisch ausüben kann, ist zulässig, wenn der Unternehmer dem Verbraucher nicht mehr als die reinen Kosten des Kommunikationsdienstes berechnet. Anrufkosten von maximal 42 Cent/Min über Mobilfunk bzw. 14 Cent/Min über Festnetz halten einen Verbraucher nicht von der Ausübung des Widerrufsrechts ab.

OLG Frankfurt am Main v. 04.02.2016:
Eine Widerrufsbelehrung wird den gesetzlichen Anforderungen insoweit nicht gerecht, als hierin die Telefonnummer des Händlers nicht angegeben ist, obwohl er einen Telefonanschluss unterhält (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.3.2015 - 4 U 30/15, juris). Durch den Verstoß werden die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt (§ 3a UWG), weil ihnen die durch das Gesetz eröffnete Möglichkeit des telefonischen Widerrufs erschwert wird.

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Notwendigkeit schneller Kommunikation:


LG Bamberg v. 28.11.2012:
Ein Impressum ist unzulässig, wenn es lediglich nur eine postalische Erreichbarkeit und eine E-mail-Adresse enthält und damit keine Möglichkeit angegeben wird, mit der eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation - innerhalb von 60 Minuten - möglich ist.

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Verwendung von verwechslungsgeeigneter Servicenummer:


OLG Frankfurt am Main v. 11.09.2008:
Die Wahl einer Telefonnummer durch einen Anbieter von Telekommunikationsleistungen, die mit der Service-Nummer eines Mitbewerbers mit Ausnahme einer Ziffer übereinstimmt, stellt eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) dar, wenn nach Herstellung der Verbindung nicht sofort klar erkennbar wird, dass Inhaber des Anschlusses nicht der Mitbewerber ist.

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Mehrwertdienstenummern:


Telefon-Hotline - Servicenummern - Mehrwertdienstenummern

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Werbung für Telefon- und Datendienste:


LG Hamburg v. 27.08.2008:
Die Werbung eines Telekommunikationsunternehmen für einen Tarif mit der Behauptung "Freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate" ist irreführend, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit des Internetzugangs ab einem bestimmten Volumen beschränkt wird.

BGH v. 07.10.2009:
Bietet die Deutsche Telekom ihren Festnetzkunden eine Rufumleitung an, durch die Anrufe aus dem Festnetz nicht zu der gewählten Mobilfunknummer des Kunden, sondern unmittelbar zu seinem Festnetzanschluss geschaltet werden, liegt eine gezielte Behinderung des Mobilfunkunternehmens i.S. von § 4 Nr. 10 UWG vor, wenn dem Anrufer das erhöhte Verbindungsentgelt für den - tatsächlich nicht getätigten - Anruf in das Mobilfunknetz in Rechnung gestellt wird und das Mobilfunkunternehmen kein Entgelt für die Bereithaltung des Mobilfunknetzes erhält (Rufumleitung).

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Telefon / Mithören / Verwertungsverbot:


OLG Düsseldorf v. 31.01.2008:
Es ist nicht unbedingt wettbewerbswidrig, wenn ein Mitarbeiter eines Telekommunikationsunternehmens nach Eingang der Wechselanzeige einen Kunden anruft, um sich die Kündigung des Anschlussvertrages bestätigen zu lassen und über den Umschalttermin zu sprechen. In einem von dem Kunden wegen des Telefonanrufs angestrengten wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit kann der Mitschnitt des Telefongesprächs verwertet werden, wenn er dazu dient, unrichtige tatsächliche Angaben des Kunden über den Inhalt des Gesprächs zu widerlegen.

LG Bonn v. 28.08.2008:
Eine Zeugenaussage, die dadurch erlangt wurde, dass bei einem Telefonat das Mithören durch Lautstellen ermöglicht wurde, ohne dazu die Erlaubnis des anderen Gesprächspartners eingeholt zu haben, unterliegt einem Verwertungsverbot.

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Telefonprovider:


Handy, Mobiltelefon

BGH v. 22.10.2009:
Erfolgt bei der Bewerbung einer Telefon-Flatrate keine Aufklärung über das Fehlen von Preselection-Optionen, ist dies nicht wettbewerbswidrig, da potentielle Interessenten dadurch in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist, nicht getäuscht werden.

OLG Köln v. 08.01.2010:
Wird bei einer Rufnummernaktvierung von einem Telekommunikationsanbieter eine zuvor eingestellt Preselection-Option für einen konkurrierenden Anbieter gelöscht, kann ein wettbewerbswidriger Organisationmangel vorliegen.

OLG Köln v. 22.01.2010:
Die Klauseln

   "Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist."

und

"Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen."

in den AGB eines Telekommunikationsunternehmens sind unzulässig.

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R-Gespräche:


BGH v. 16.03.2006:
Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV). Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.

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