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Landgericht Bamberg Urteil vom 28.11.2012 - 1 HK O 29/12 - Zum Impressumg und zur Notwendigkeit schneller Kommunikation im Onlinehandel

LG Bamberg v. 28.11.2012: Zum Impressumg und zur Notwendigkeit schneller Kommunikation im Onlinehandel


Das Landgericht Bamberg (Urteil vom 28.11.2012 - 1 HK O 29/12) hat entschieden:
Ein Impressum ist unzulässig, wenn es lediglich nur eine postalische Erreichbarkeit und eine E-mail-Adresse enthält und damit keine Möglichkeit angegeben wird, mit der eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation - innerhalb von 60 Minuten - möglich ist.




Siehe auch Impressum - Anbieterkennzeichnung - Kontaktformular und Angabe der Telefonnummer


Tatbestand:

Der Verfügungskläger unterhält auf mehreren Verkaufsportalen gewerbliche Verkaufsaccounts, unter welchen er unter anderem Grills, Grillzubehör und Haushaltswaren zum Kauf anbietet. Derzeit bietet er unter dem gewerblichen Account 556 Artikel, darunter 152 Grills und Grillzubehörartikel, zum Kauf an.

Die Verfügungsbeklagten verkaufen als gewerbliche Verkäufer ebenfalls über ihren gewerblichen Account unter der Bezeichnung "..." Grills und Grillzubehör.

Die Verfügungsbeklagten belehren hierbei die Verbraucher über eine Rücksendekostentragungspflicht, wie unter der Nr. ... bei einem angebotenen Gasgrill erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K3 und K4 verwiesen.

Ferner geben die Verfügungsbeklagten unter dem Reiter "Rechtliche Informationen des Anbieters" lediglich deren Anschrift und eine E-mail-Adresse an. Ein Kommunikationsweg, auch welchem innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können, wird nicht gegeben.

Darüber hinaus unterrichten die Verfügungsbeklagten den Verbraucher nicht über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen und ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von ihnen gespeichert wird und ob dieser dem Verbraucher zugänglich ist. Darüber hinaus fehlen Angaben, wie der Verbraucher Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, wobei nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Verfügungsbeklagten über eine Abschlussseite erstellt wird mit einer Zusammenstellung des wesentlichen Vertragsinhaltes, ehe dieser abschließend nochmals zu bestätigen ist.

Der Verfügungskläger hat durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten die Verfügungsbeklagten am 06.08.2012 unter Fristsetzung zum 14.08.2012 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Verfügungsbeklagten haben durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13.08.2012 um Fristverlängerung bis zum 21.08.2012 nachgesucht und binnen der gesetzten Frist keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Das Landgericht ... hat am 03.09.2012 eine einstweilige Verfügung erlassen, auf die zum Zwecke der Ergänzung Bezug genommen wird. Die Verfügungsbeklagten haben hiergegen mit Schriftsatz vom 19.09.2012, eingegangen am 20.09.2012, Widerspruch eingelegt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2012 hat der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.
Die Verfügungsbeklagen haben beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass derselben abzuweisen.
Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, dass dem Kläger Unterlassungsansprüche nicht zustünden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 22.11.2012 verwiesen.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des wechselseitigen Sach- und Rechtsvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst der Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, das Landgericht ist das örtlich, sachlich und funktional zuständige Gericht der Hauptsache gemäß den §§ 937, 919 ZPO, §§ 13 Abs. 1, 14 UWG.


II.

Ein Verfügungsanspruch ist gegeben.

Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlassen gemäß den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 1, 12 UWG i. V. .m §§ 5 TMG.

Der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagten sind Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3 UWG. Danach ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem anderen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Unstreitig hat der Kläger hierzu vorgetragen, beide Parteien vertreiben im Internet Grill- und Grillzubehör.

Die Verfügungsbeklagen haben auch unlauter im Sinne von § 3 i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt, da sie Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt haben.

Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

Unstreitig geben sie nur ihre E-mail-Adresse und die postalische Adresse an, was allerdings einen Verstoß gegen § 5 TMG darstellt.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbar Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post erfolgen.

Diese Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Daran fehlt es hier.

Die Verfügungsbeklagtengeben im Impressum nur eine postalische Erreichbarkeit und eine E-mail-Adresse an. Es wurde von ihnen als Verantwortliche des Telemedienauftritts allerdings unterlassen, eine Möglichkeit anzugeben, mit der eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation möglich ist.

Es handelt sich hier auch um einen Verstoß, der nicht als unerheblich angesehen werden kann, weil es nicht um eine kurzzeitige Nichterreichbarkeit der Impressumsseite geht, sondern diese auf Dauer angelegt ist. Jedenfalls haben die Verfügungsbeklagten hierzu nichts Erhebliches vorgebracht.

Daneben hat der Verfügungskläger auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der fehlerhaften Belehrung über die Rücksendekostentragungspflicht.



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