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Landgericht Hamburg Urteil vom 27.08.2008 - 315 O 360/08 - Zur unzulässigen Werbung für eine unbegrenzte Datenflatrate bei Geschwindigkeitsdrosselung bei engenüberschreitung

LG Hamburg v. 27.08.2008: Zur unzulässigen Werbung für eine unbegrenzte Datenflatrate bei Geschwindigkeitsdrosselung bei engenüberschreitung


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 27.08.2008 - 315 O 360/08) hat entschieden:
Die Werbung eines Telekommunikationsunternehmen für einen Tarif mit der Behauptung "Freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate" ist irreführend, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit des Internetzugangs ab einem bestimmten Volumen beschränkt wird.




Siehe auch Impressum - Anbieterkennzeichnung - Kontaktformular und Angabe der Telefonnummer


Zum Sachverhalt: Die Antragstellerin betreibt unter der Bezeichnung "sipgate" einen so genannten "Voice over IP"-Sprachtelefoniedienst.

Unter "Voice over IP" versteht man das Telefonieren über Computernetzwerke, welche nach Internet-Standards aufgebaut sind. Dabei werden für Telefonie typische Informationen (Sprache und Steuerinformationen beispielsweise für den Verbindungsaufbau) über ein auch für Datenübertragung nutzbares Netz übertragen. Bei "Voice over IP" handelt es sich damit um eine Technologie, die es ermöglicht, den Telefoniedienst auf einer IP-Infrastruktur zu realisieren, sodass diese die herkömmliche Telefontechnologie ersetzt.

Die Antragsgegnerin ist ein großer Mobilfunkanbieter in Deutschland und Europa. Sie ist auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit der Firma Apple exklusiv berechtigt, das i in Deutschland zu vertreiben.

Die Antragsgegnerin bewarb die neueste Versionen des i auf ihrer Website unter anderem mit der Auslobung "freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate". Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage AS 4 wird verwiesen.

Der angebotene Nutzungsvertrag stellt bestimmte Dienstleistungen "Voice over IP", "Instant Messaging" und "IPVPN" nicht zur Verfügung. Mit der Auslobung "unbegrenzter Datenflatrate" sind drei verschiedenen Angebote gemeint, mit denen jeweils ein monatliches Datenvolumen zur Verfügung gestellt wird; bei dessen Überschreitung verringert sich die Übertragungsgeschwindigkeit auf max. 64 kbit/s (Download) und 16 kbit/s (Upload).

Ein Sternchenhinweis verwies auf eine Auflösung am unteren Rand der Seite, die bei Herunterscrollen sichtbar wird:
4) "... Die Nutzung von VoIP, Instant Messaging und IPVPN ist nicht Gegenstand des Vertrages. Ab einem Datenvolumen von 300 MB (Complete M), 1 GB (Complete L) oder 5 GB (Complete XL) pro Monat wird die Band-breite im jeweiligen Monat auf max. 64 kbit/s (Download) und 16 kbit/s (Upload) beschränkt. ...."
Die Antragstellerin hielt diese Bewerbung mit "freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate" für irreführend. Auf ihren Antrag hin hat das Gericht mit einstweiliger Verfügung vom 23. 07. 2008 eine dem Antrag entsprechende einstweilige Verfügung erlassen.

Gegen diese Verbotsverfügung wendete sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch.

Die Antragsgegnerin machte geltend, eine Irreführungsgefahr scheide aus. Dies scheide schon wegen des Sternchenhinweises aus.

Die Verfügung wurde aufrecht erhalten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die einstweilige Verfügung vom 23. 07. 2008 ist aufrechtzuerhalten. Auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren hat sie sich als zu Recht ergangen erwiesen.

Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 3, 5 Abs.1, 8 Abs.1 UWG. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer irreführend wirbt.

Eine Angabe ist irreführend iS von § 5, wenn sie die Wirkung einer unzutreffenden Angabe erzeugt, dh den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt (Piper-Ohly, UWG, 4. Aufl., § 5 Rn.114; BGH GRUR 1955, 37, 40 - Cupresa; BGH GRUR 66, 445, 447 - Glutamal; BGH GRUR 83, 512, 513 - Heilpraktikerkolleg; BGH GRUR 91, 852, 854 - Aquavit; BGH GRUR 95, 612, 613 f - Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie; BGH GRUR 00, 911, 913 - Computerwerbung I; BGH GRUR 05, 442, 443 - Direkt ab Werk; stRspr; v Gamm Kap 36, Rdn 26). Irreführend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht.

I.

Irreführend ist die Werbeaussage " Freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate " schon dann, wenn die Bandbreite des Internetzugangs ab einem bestimmten Datenvolumen beschränkt wird.

Der angesprochene Verkehr versteht unter Flatrate Pauschaltarife für Telekommunikations-Dienstleistungen wie Telefonie und Internetverbindung. Entsprechend versteht der Verkehr unter einer unbegrenzten Datenflatrate einen Pauschaltarif, der unbeschränkte Internet-Dienstleistungen bezogen auf eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung stellt.

Die Wirklichkeit des streitgegenständlichen Complete-Angebotes sieht jedoch anders aus. Die von der Antragsgegnerin beworbenen Pauschaltarife sehen bestimmte Datenvolumen vor. Nach dem Überschreiten der Volumengrenze wird die Übertragungsgeschwindigkeit gedrosselt, und zwar auf max. 64 kbit/s (Download) und 16 kbit/s (Upload).

Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass nach Überschreitung der Volumengrenze die beworbene Flatrate und letztlich der gesamte Internetzugang der beworbenen Tarife praktisch nutzlos werde, da viele Dienste (beispielsweise Internet-Radio, Musik-Discovery-Dienste, Video-Streaming) mit einer Datenübertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s (Download) gar nicht, andere Dienste (Websurfen, E-Mail und Downloads) nur eingeschränkt genutzt werden könnten.

Die Antragsgegnerin hat dies "in dieser Allgemeinheit streitig" gestellt. Die Kammer lässt es dahinstehen, ob, da bestimmte Dienste mit einer Übertragungsrate von 64 kbits/s nicht genutzt werden könnten, der Internetzugang, wie die Antragstellerin vorträgt, nutzlos sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Verkehr angesichts der Bewerbung mit " unbegrenzter Datenflatrate " die Erwartung hat, dass er innerhalb des entsprechenden Zeitfensters die Internetdienste so benutzen kann, wie er es innerhalb des Complete-Tarifs erwarten darf. Die Übertragungsgeschwindigkeit wird jedoch bei Volumenüberschreitung deutlich vermindert. Es liegt ferner auf der Hand und ist insoweit auch nicht von der Antragsgegnerin bestritten, dass die gedrosselte Übertragungsgeschwindigkeit die Nutzungsmöglichkeiten von auf hohe Übertragungsgeschwindigkeiten angewiesenen Dienste zumindest einschränkt. Die Antragstellerin hat insoweit E-Mail und Websurfen genannt; dem ist die Antragsgegnerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Um es klar zu sagen: Die Antragsgegnerin bietet lediglich Volumentarife an; nur solange der Nutzer innerhalb dieser "Datenpakete" nutzt, steht ihm die erwartete Datengeschwindigkeit zur Verfügung. Jenseits ist die Nutzungsmöglichkeit zumindest eingeschränkt; das entspricht nicht der Erwartung des Benutzers. Es könnte sogar die Frage gestellt werden, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot überhaupt um "echte" Flatrate handelt (vgl. Wikipedia, Stichwort "Flatrate", wo das streitgegenständliche Complete-Volumenangebot der Antragsgegnerin unter "Flatrates, die keine sind" genannt wird. Von einer "unbegrenzten Datenflatrate" kann jedenfalls keine Rede sein.

Unbehelflich ist der Einwand der Antragsgegnerin, der durchschnittliche Nutzer werde die in den einzelnen Complete-Vertragstypen vorgegebenen Datenvolumen kaum erreichen. Dies steht einer Irreführungsgefahr nicht entgegen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass schon allein die Tatsache, dass drei verschiedene Datenvolumen angeboten werden, zeigt, dass die Nutzungsgewohnheiten des "durchschnittlichen Nutzers" keine Aussagekraft haben; es gibt ganz offensichtlich sehr unterschiedliche Nutzerprofile.

Ebenso wenig ist der Einwand zielführend, dass auch andere Wettbewerber Nutzungsverträge bewerben, bei denen ab einem bestimmten Datenvolumen die Übertragungsgeschwindigkeit deutlich verlangsamt ist. So zitiert die Antragsgegnerin das Angebot des Mitbewerbers Fa. V, der eine Flatrate bewirbt und dabei darauf hinweist " Ab 5 GB Datenvolumen im laufenden Abrechnungszyklus wird die Bandbreite auf max. 64 kbits/s reduziert ". Um es klar zu sagen: Das Angebot von Datenpaketen steht nicht zur Diskussion; es ist die Bewerbung von Datenpaketen mit " unbegrenzte Datenflatrate ", die irreführungsrechtlich problematisch ist. Eine solche Bewerbung vermag die Kammer der von der Antragsgegnerin als Anlage B 4 vorgelegten Werbung der Firma V nicht zu entnehmen. Im übrigen wäre eine irreführende Werbung eines Mitbewerbers nicht geeignet, die Werbung der Antragsgegnerin in einem anderen Licht erscheinen zulassen; daraus ließe sich jedenfalls nichts über die Verkehrsanschauung ableiten.

Ebenso wenig ist der Verweis auf den Sternchenhinweis hilfreich. Dabei kann die Kammer an dieser Stelle mit der Antragsgegnerin annehmen, dass der Verkehr den Sternchenhinweis wahrnimmt. Denn auch bei Wahrnehmung der Erklärung besteht ein eklatanter Widerspruch zwischen einerseits der Werbeaussage "unbegrenzte Datenflatrate" und den Vorstellungen, die der angesprochenen Verkehr aus dieser Aussage entnimmt, und andererseits der Begrenztheit der "Complete"-Angebote mit den jeweiligen Datenvolumen fort. Unbegrenzte Datenflatrate und Volumenangebot, bei dem die Bandbreite des Internetzugangs ab einem bestimmten Datenvolumen beschränkt ist, ist ein Widerspruch in sich. Mit einem Hinweis, wie er im Sternchenhinweis mit " Ab einem Datenvolumen von 300 MB (Complete M), 1 GB (Complete L) oder 5 GB (Complete XL) pro Monat wird die Band-breite im jeweiligen Monat auf max. 64 kbit/s (Download) und 16 kbit/s (Upload) beschränkt " gegeben ist, wird der Verkehr möglicherweise erkennen, dass das Flatrate-Angebot auf das jeweilige Datenvolumen beschränkt ist. An der Fehlvorstellung, die die Werbung mit " unbegrenzte Flatrate " auslöst, ändert das nichts.

II.

Die Werbeaussage " Freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate " begründet, wie ausgeführt, Irreführungsgefahr und ist danach zu untersagen. Es kann damit die Frage, ob die Werbeaussage wegen des Aussagebestandteils " freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate " eine Irreführungsgefahr begründet, wenn die Internetdienste "Voice over IP", "Instant Messaging" und "IPVPN" nicht Gegenstand des Vertrags sind , dahingestellt bleiben. ..."



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