Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Neuregelung des § 66a TKG - Preisangaben zu diversen Rufnummern

Preisangaben zu diversen Rufnummern - Neuregelung des § 66a TKG




Siehe auch Impressum - Anbieterkennzeichnung - Kontaktformular und Angabe der Telefonnummer



Gliederung:


-   Rechtszustand ab 01.09.2007 bis 28.02.2010
-   Rechtszustand ab 01.03.2010
-   Wahrscheinlicher Rechtszustand ab 13.11.2013


Rechtszustand ab 01.09.2007 bis 28.02.2010: - nach oben -


Mit Wirkung zum 01.09.2007 ist das deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert worden. Für Webshops ist die Änderung des § 66a (Preisangaben) von Bedeutung. Die Bestimmung lautet nunmehr:

   "Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer."

Wer also auf seiner Website einen der erwähnten Dienste anbietet muss nun auch darauf hinweisen, dass außer den Gebühren aus dem deutschen Festnetz dann weitere Gebühren entstehen, wenn der Anruf mit einem Mobiltelefon getätigt wird.

Ein solcher Hinweis könnte so aussehen:

   Telefon: 01805-11x111
(0,12 Eurocent/pro Minute aus dem deutschen Festnetz
bei Anruf von einem Mobiltelefon entstehen darüber hinaus weitere Kosten)

Die Definition der in Betracht kommenden Dienste ergibt sich aus § 3 TKG (hier in der Reihenfolge der Nennung in § 66a TKG):

   "Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;

   "Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;

   "Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;

   "Geteilte-Kosten-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, bei deren Inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen gezahlt wird;

   "Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;

   "Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;

Diese weitgehend unbemerkt gebliebene Änderung wird dazu führen, dass entsprechende Hinweise in deutschen Webshops fehlen, wahrscheinlich besonders in Webshops, die von Ausländern oder vom Ausland aus betrieben werden. Das Fehlen eines entsprechenden Hinweises ist sicherlich ein Abmahnungsgrund.

Die Gütesiegel-Organisation rechnet denn auch mit einer neuen Abmahnwelle (Quelle: http://www.shopbetreiber-blog.de):

   "Wenn also, was im Regelfall so ist, für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen andere Preise gelten als aus dem Festnetz, ist der Festnetzpreis künftig um einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen zu ergänzen (§ 66a Satz 5 TKG). Sämtliche Preisangaben müssen gemäß § 66a Satz 2 TKG gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbaren Zusammenhang mit der 0180er-Nummer erfolgen, d.h. unmittelbar neben der Nummer stehen.

Schon bislang wurden Verstöße gegen die derzeit bestehende Pflicht zur Nennung der Preise bei Anrufen aus dem Festnetz der DTAG abgemahnt. Bei Verstößen gegen die zum 1. September 2007 erweiterte Informationspflicht ist - wie immer bei neuen Gesetzen - verstärkt mit Abmahnungen zu rechnen. Auch Verbraucherschutzverbände sind abmahnbefugt und werden sicherlich verstärkt die Umsetzung der neuen Vorschriften kontrollieren. Die Verbraucherschützer hatten sich im Gesetzgebungsverfahren besonders für die Neuregelungen engagiert, da Mehrwertdienstenummern in der Vergangenheit häufig missbraucht wurden.

Alte Werbeträger mit 0180er-Nummern ohne einen erweiterten Hinweis dürfen nicht weiter benutzt werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, Websites rechtzeitig umzustellen und Prospekte neu zu drucken bzw. einen zusätzlichen Hinweis mit Stempeln oder Aufklebern anzubringen, spätestens zum 1. September 2007."


Rechtszustand ab 01.03.2010: - - nach oben -


Ab 01.03.2010 ist die Regelung des Telekommunikationsgesetzes über die Angabe von Telefonkosten weiter zugunsten der Verbraucher und zu Lasten der Onlinehändler verschärft worden.

§ 66a TKG lautet nunmehr:

   Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.

Service-Dienste sind die 0180iger Nummern. Es gelten nunmehr folgende Preise, je nachdem, welche Ziffer nach der Vorwahl (0180) folgt:

Nummernbereich Festnetzpreis ct/min Festnetzpreis ct/Anruf
0180-1 3,9  
0180-2   6
0180-3 9  
0180-4   20
0180-5 14  

Mobilfunkhöchstpreise

Ab dem 01.03.2010 müssen Verwender dieser Telefonnummern aber nicht nur darauf hinweisen, dass Mobilfunkpreise abweichen können, sondern müssen ausdrücklich den Mobilfunkhöchstpreis angeben. Dieser wurde durch die Bundesnetzagentur festgelegt und beträgt für alle Nummern 42 ct pro Minute bzw. pro Anruf.

Es empfiehlt sich somit von Beginn März 2010 an folgende Formulierung für die 0180-5-Nummer:

   "14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/min., jeweils inkl. MwSt"

oder für eine 0180-4-Nummer:

   "20 ct/Anruf aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/Anruf, jeweils inkl. MwSt"

Der Hinweis auf die Umsatzsteuer darf nicht fehlen!

Es besteht also Änderungsbedarf bei bestehenden Webseiten.

Bei Verstößen drohen gemäß § 149 Abs. 2 TKG Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

Außerdem besteht akute Abmahngefahr.


Wahrscheinlicher Rechtszustand ab 13.11.2013: - - nach oben -


Mit der Umsetzung der Verbraucher-Richtlinie der EU werden kostenpflichtige Service-Rufnummern verboten sein.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum