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OLG Hamm Beschluss vom 03.03.2015 - I-4 U 171/14 - Angabe einer vorhandenen Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
OLG Hamm v. 03.03.2015: Angabe einer vorhandenen Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Das OLG Hamm (Beschluss vom 03.03.2015 - I-4 U 171/14) hat entschieden:
Ein Unternehmer erfüllt seine Informationspflicht nicht in der durch Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eröffneten Möglichkeit, wenn er seine geschäftlich genutzte Telefonnummer nicht an der vorgesehenen Stelle in die Muster-Widerrufsbelehrung einträgt.
Siehe auch Angabe der Telefonnummer im Impressum und in der Widerrufsbelehrung und Die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel
Gründe:
1. Einen Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO vermag der Senat nicht auszumachen. Der Wortlaut der Beschlussformel der einstweiligen Verfügung weicht zwar - geringfügig - von dem Antragswortlaut in der Antragsschrift vom 01.09.2014 ab. Diese Abweichung ist indes lediglich redaktioneller, nicht inhaltlicher Art.
2. Der Verfügungsbeklagte vermag ebenfalls nicht mit seiner Auffassung durchzudringen, das angefochtene, die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil hätte zum Zwecke der Vollziehung innerhalb der Frist nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO im Parteibetrieb zugestellt werden müssen. Einer Zustellung des Urteils im Parteibetrieb bedurfte es nicht. Einer erneuten Vollziehung bedarf es nur dann, wenn die einstweilige Verfügung (Beschlussverfügung) nach einem Widerspruch entweder erweitert oder mehr als nur unwesentlich inhaltlich geändert wird (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 33. Aufl. [2015], § 12 Rdnr. 3.66 m.w.N.). Die Maßgabe, mit der das Landgericht die Beschlussverfügung bestätigt hat, stellt - wenn überhaupt - allenfalls eine unwesentliche inhaltliche Änderung dar. Sie passt die Entscheidungsformel der einstweiligen Verfügung lediglich drucktechnisch dem Umstand an, dass der Klammerzusatz innerhalb der vom Verfügungsbeklagten ausweislich der Anlagen AS 3 (Blatt 36 der Gerichtsakte), AS 4a (Blatt 37 der Gerichtsakte) und AS 4b (Blatt 38 der Gerichtsakte) verwendeten und in der Beschlussformel im Wortlaut wiedergegebenen Widerrufsbelehrung in den Anlagen AS 3, AS 4a und AS 4b jeweils fett gedruckt ist.
3. Das Landgericht hat das Bestehen eines Verfügungsanspruches zu Recht bejaht. Streitgegenstand des Verfahrens ist nach dem insoweit unmissverständlichen Antragswortlaut die konkrete Verletzungsform, d.h. die von dem Verfügungsbeklagten ausweislich der Anlagen AS 3, AS 4a und AS 4b verwendete Widerrufsbelehrung. Soweit der Antrag darüber hinaus auch abstrakt-generelle Formulierungen enthält, dienen diese lediglich dazu, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als "kerngleiche" Handlungen von dem Verbot mitumfasst sein sollen (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 12 Rdnr. 2.43).
Die vom Verfügungsbeklagten verwendete Widerrufsbelehrung wird den Anforderungen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB nicht gerecht. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren. Für die Erfüllung dieser Informationspflicht stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Eine dieser Erfüllungsmöglichkeiten benennt Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB: danach kann der Unternehmer die Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 (zu Art. 246a EGBGB) vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt (Hervorhebung durch den Senat) in Textform an den Verbraucher übermittelt.
a) Der Verfügungsbeklagte hat seine Informationspflicht nicht in der durch Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eröffneten Möglichkeit erfüllt. Denn er hat das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht zutreffend ausgefüllt. Das Muster sieht u.a. - "soweit verfügbar" - die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor. Der Verfügungsbeklagte verfügt ausweislich seines Internet-Impressums (Anlage AS 2 [= Blatt 34 der Gerichtsakte]) über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer, hat diese indes an der vorgesehenen Stelle nicht in die Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen.
b) Der Verfügungsbeklagte hat seine Informationspflicht auch nicht auf eine andere Weise erfüllt. Die von dem Verfügungsbeklagten gewählte Form der Widerrufsbelehrung erweckt, worauf das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat, den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne ihm, dem Verfügungsbeklagten, gegenüber nur schriftlich erklärt werden.