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Adressangabe - Postfach - ladungsfähige Anschrift

Adressangabe - Postfach - ladungsfähige Anschrift - in der Widerrufserklärung und auf der Webseite




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Die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel




BGH v. 11.04.2002:
Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen.

OLG Koblenz v. 09.01.2006:
Auf Finanzierungsleasingverträge ist § 355 BGB i.V. mit § 14 BGB-InfoV anwendbar. Danach muss die Widerrufsbelehrung die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten bezeichnen. Der Hinweis auf das "Postfach" genügt nicht. Abweichende Rechtsprechung zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des § 14 IV BGB-InfoV ist überholt (Abgrenzung von BGH, 11. April 2002, I ZR 306/99, NJW 2002, 2391, und OLG Koblenz, 21. Juli 2005, 2 U 44/05, NJW 2005, 3430). Die Regelung ist gemäß Art. 80 I GG wirksam. Der mangels ausreichender Widerrufsbelehrung nicht verspätete Widerruf führt dazu, dass das Vertragsverhältnis ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wird.

OLG Saarbrücken v. 12.08.2010:
Unter dem Begriff "Anschrift" ist auch nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 14 BGB-InfoV in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung die ladungsfähige Anschrift, also die Hausanschrift und nicht die bloße Postfachanschrift, zu verstehen (Bestätigung von OLG Koblenz, Urt. vom 9. Januar 2006, 12 O 740/04, NJW 2006, 919ff.; Abgrenzung von BGH, Urt. v. 11. April 2002, I ZR 306/99, NJW 2002, 2391ff. - Postfachanschrift).

BGH v. 25.01.2012:
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. April 2002, I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 - Postfachanschrift).

OLG Düsseldorf v. 30.08.2012:
Kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die Klage entscheidend auf eine - ungeklärte - Rechtsfrage an (hier: ob nach der im Jahre 2007 geltenden Rechtslage der Widerrufsempfänger mit seiner ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen war oder eine Postfachanschrift genügte), so darf die untere Instanz dem Beklagten Prozesskostenhilfe nicht deshalb versagen, weil die Rechtsverteidigung des Beklagten keinen Erfolg verspreche.

BGH v. 12.07.2016:
Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Fortführung BGH, Urteil vom 11. April 2002, I ZR 306/99, WM 2002, 1352, 1353 f.).

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