|
Auf Finanzierungsleasingverträge ist § 355 BGB i.V. mit § 14 BGB-InfoV anwendbar. Danach muss die Widerrufsbelehrung die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten bezeichnen. Der Hinweis auf das "Postfach" genügt nicht. Abweichende Rechtsprechung zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des § 14 IV BGB-InfoV ist überholt (Abgrenzung von BGH, 11. April 2002, I ZR 306/99, NJW 2002, 2391, und OLG Koblenz, 21. Juli 2005, 2 U 44/05, NJW 2005, 3430). Die Regelung ist gemäß Art. 80 I GG wirksam. Der mangels ausreichender Widerrufsbelehrung nicht verspätete Widerruf führt dazu, dass das Vertragsverhältnis ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wird.
|