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Anbieterkennzeichnung im Internet

Anbieterkennzeichnung im Internet




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Vornamen
-   Anbieterkennzeichnung auf Auktionsplattformen und Internetportalen
-   Anbieterkennzeichnung in Printmedien
-   Gesellschaften



Einleitung:


Auf Grund der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber zusätzliche Informationspflichten für Dienstleister geschaffen. Die DL-InfoV - oder „Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer” ist ab 17.05.2010 in Kraft.

Die wesentlichen Pflichten ergeben sich aus den §§ 2 und 3 DL-InfoV. Bemerkenswert sind insoweit folgende Informationen:

über ggf. bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen;

ggf. Angaben über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung (Name und Anschrift des Versicherers, räumlicher Geltungsbereich);

zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Die Informationen müssen vom Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen also bei einem Online-Angebot am besten auf einer eigenen Unterseite zur Verfügung gestellt werden. Aber auch das Impressum kann geeignet sein (z. B. für die Angaben zur Haftpflichtversicherung). Auf jeden Fall muss der Dienstleister sicherstellen, dass diese Informationen "in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind".

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Weiterführende Links:


Anbieterkennzeichnung im Internet

Impressum - Anbieterkennzeichnung - Kontakt

Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben

BGB-Gesellschaft - Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gesellschaften - Gesellschaftsformen - Gesellschaftsrecht - Unternehmensformen für Onlinehops

Stichwörter zum Thema Gesellschaftsrecht und Onlinehandel

Erläuterungen zu § 10 MDStV

Adressangabe - Postfach - ladungsfähige Anschrift - in der Widerrufserklärung und auf der Webseite

Angabe der Telefonnummer im Impressum und in der Widerrufsbelehrung

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Allgemeines:


LG Stuttgart v. 11.03.2003:
Der Unternehmer genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an Fernabsatzverträge, wenn er die Informationen zur Anbieterkennzeichnung im Rahmen seines Internetauftritts nur und ohne hinführenden Hinweis oder Link auf der Seite mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abruf bereit hält.

LG Essen v. 04.06.2003:
Alle Daten zur Anbieterkennung »leicht erkennbar«, »unmittelbar erreichbar« und »ständig verfügbar« sein. Ein Link zur Anbieterkennzeichnung muss sich auf jeder Seite und nicht nur auf der Startseite befinden, weil Suchmaschinen oft auch unmittelbar auf hierarchisch nachgeordnete Web-Seiten zugreifen Es genügt daher nicht, wenn die Vertretungsverhältnisse einer juristischen Person erst unter der Rubrik »Unternehmen« über das Unter-Menü »Zahlen und Fakten« gefunden werden können.

OLG Hamburg v. 24.06.2004:
Bei einer Website mit Unterseiten müssen Betreiberhinweise im Sinne des § 6 TDG nicht auf jeder Unterseite wiederholt werden, sie sind „unmittelbar erreichbar“, wenn sie auf der Hauptseite stehen, auf die man mit einem „Klick“ gelangt oder zurückkehren kann.

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Vornamen:


OLG Brandenburg v. 10.07.2007:
Bei einem Geschäftsschreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses kann die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Absender vorteilhafte Wirkung haben. Im Regelfall wird sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Dann ist eine derartige Unterlassung ohne Bedeutung für den Wettbewerb.

LG Erfurt v. 10.04.2008:
Soweit ein Anbieter mit der Angabe der lediglich abgekürzten Vornamen seiner Informationspflicht gemäß § 5 TMG nicht nachkommt, ist dieser Verstoß nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer im Sinne von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

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Anbieterkennzeichnung auf Auktionsplattformen und Internetportalen:


OLG Frankfurt am Main v. 03.12.2007:
Der als Unternehmer auf einer Internet-Auktionsplattform auftretende Anbieter ist zu den einschlägigen in der BGB-InfoV aufgeführten Angaben verpflichtet.

OLG Düsseldorf v. 18.12.2007:
Wer als Unternehmer auf einer Portalseite auf sich und sein Warenangebot aufmerksam macht, muss dort auch ein volles Impressum veröffentlichen, das auch die Angabe des gesetzlichen Vertreters, der Handelsregistereintragung sowie der Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG enthält.

OLG Hamm v. 04.08.2009:
Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist darin zu sehen, dass eine BGB-Gesellschaft auf einer Angebotsseite nicht klar und verständlich und jedenfalls auch nicht vollständig und richtig über ihre Identität und ihre Vertreter informiert, in dem sie ihren Handelsnamen und die Vertreter nicht zutreffend angibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Angaben in einem über zwei Links aufrufbarem Impressum in zutreffender Form zu finden sind. Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß.

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Anbieterkennzeichnung in Printmedien:


BGH v. 28.01.2016:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

   Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können?

Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird? (MeinPaket.de)

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Gesellschaften:


KG Berlin v. 11.04.2008:
Benennt eine GmbH & Co. KG beim Fernabsatz von Waren in ihrem hierfür werbenden Internetauftritt eine (natürliche) Vertretungsperson nicht mit vollem Namen, sondern lediglich mit dem Familiennamen nebst vorangestelltem ersten Buchstaben des Vornamens, so verstößt dies zwar gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten. Ein solcher Verstoß ist in der Regel aber nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.

OLG Hamm v. 04.08.2009:
Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist darin zu sehen, dass eine BGB-Gesellschaft auf einer Angebotsseite nicht klar und verständlich und jedenfalls auch nicht vollständig und richtig über ihre Identität und ihre Vertreter informiert, in dem sie ihren Handelsnamen und die Vertreter nicht zutreffend angibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Angaben in einem über zwei Links aufrufbarem Impressum in zutreffender Form zu finden sind. Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß.

OLG Düsseldorf v. 04.11.2008:
Das Fehlen der vollständigen Namensangabe eines Geschäftsführers stellt sich als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt haben sollte. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe eines vollständigen Vornamens ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung. Zudem ist ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich.

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