Wer sich als ausländischer Unternehmer im Onlinehandel auf den deutschen Markt richten will, tut gut daran, seinem Unternehmen ein möglichst weitgehendes deutsches Touch & Feel zu verleihen. Ein Weg hierzu ist neben einer hochwertigen sprachlichen Ausgestaltung der Webseite das möglichst weit gehende Abstreifen ausländischer Herkunftsmerkmale, weil diese - bis auf Ausnahmen weltbekannter Marken - zumeist nicht dazu beitragen, bei deutschen Käufern oder Dienstleistungsnutzern ein Maximum an Vertrauen aufzubauen.
Diesem Ziel kann es durchaus förderlich sein, eine eigene deutsche juristische Person zu errichten, die vermögensmäßig und vor allem rechtlich gegenüber dem ausländischen Ursprungsunternehmen vollkommen selbständig im Markt agiert.
Es bieten sich hierfür vor allem folgende Gesellschaftsformen an:
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die GmbH
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die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Hingegen dürften Aktiengesellschaften mit ihren strengeren Bilanzierungs- und Publikationspflichten weniger in Betracht kommen.
Eine gewisse Eignung weist auch die Kommanditgesellschaft auf, insbesondere, wenn der alleinhaftende Komplementär seinerseits eine GmbH ist (GmbH & Co.KG), da auf diese Weise ebenfalls eine persönliche Haftung des Unternehmers mit seinem Privatvermögen bis auf Ausnahmen ausgeschlossen ist.
Einige Verbreitung hat wegen der relativ hohen Kapitalanforderungen bei der Gründung einer GmbH hingegen die Limited des englischen Rechts gefunden. Es kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass hier die durch die Modernisierung des GmbH-Rechts möglich gewordene Mini-GmbH (UG haftungsbeschränkt) eine gewisse Verdrängung stattfinden wird, zumal sich der Unternehmer dann nicht wie bei der Limited mit britischen Bilanzierungsvorschriften herumschlagen muss.
Mehrere Unternehmer können sich auch zu einer BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) verbinden; jedoch erreicht man damit nicht das zumeist mitverfolgte Ziel einer persönlichen Haftungsbeschränkung, da die BGB-Gesellschafter auch mit ihrem persönlichen Vermögen haften.
OLG Hamburg v. 17.04.2002:
Hält sich der Alleingeschäftsführer einer in Deutschland tätigen Handelsgesellschaft seit der Unternehmensgründung dauerhaft im Ausland auf (hier: Türkei/Iran), so haftet er Dritten für die von seiner Gesellschaft begangenen Schutzrechtsverletzungen unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Organisationspflichtverletzung selbst dann persönlich, wenn er von dem konkreten Verstoß keine eigene Kenntnis hatte.