Hält sich der Alleingeschäftsführer einer in Deutschland tätigen Handelsgesellschaft seit der Unternehmensgründung dauerhaft im Ausland auf (hier: Türkei/Iran), so haftet er Dritten für die von seiner Gesellschaft begangenen Schutzrechtsverletzungen unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Organisationspflichtverletzung selbst dann persönlich, wenn er von dem konkreten Verstoß keine eigene Kenntnis hatte (im Anschluss an OLG Nürnberg GRUR 1983, 595). |
"nicht generell davon ausgehen, dass die Geschäftsführer nicht wegen Organisationsverschuldens persönlich in Anspruch genommen werden können. Auch der Geschäftsführer kann wegen Verletzung einer ihm obliegenden Verkehrs- und Organisationspflicht haften. [...] Ob eine Verletzung der betrieblichen Organisationspflicht in Betracht kommt, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.[...] Im Falle des OLG Nürnberg (a.a.O.) [...] ist die betriebliche Organisationspflicht von den Geschäftsführern verletzt worden. Deren Dauerabwesenheit läßt auf das Fehlen jedweder Kontrolle und (eventuell gar) von Instruktionen schließen". |
"Ist der gesetzliche Vertreter selbst objektiv rechtswidrig tätig geworden, besteht gegen ihn der gleiche Anspruch wie gegen die Gesellschaft, d.h. auf Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung. Haftet er nur aus den oben erwähnten Gründen nach Kenntniserlangung oder wegen Verletzung von Organisationspflichten für das pflichtwidrige Verhalten von Mitarbeitern, so hat er es zu unterlassen." |