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OLG Hamburg Urteil vom 17.04.2002 - 5 U 24/01 - Ständiger Auslandsaufenthalt des GmbH-Geschäftsführers ist eine Organisationspflichtverletzung

OLG Hamburg v. 17.04.2002: Ständiger Auslandsaufenthalt des GmbH-Geschäftsführers ist eine Organisationspflichtverletzung


Das OL Hamburg (Urteil vom 17.04.2002 - 5 U 24/01) hat entschieden:
   Hält sich der Alleingeschäftsführer einer in Deutschland tätigen Handelsgesellschaft seit der Unternehmensgründung dauerhaft im Ausland auf (hier: Türkei/Iran), so haftet er Dritten für die von seiner Gesellschaft begangenen Schutzrechtsverletzungen unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Organisationspflichtverletzung selbst dann persönlich, wenn er von dem konkreten Verstoß keine eigene Kenntnis hatte (im Anschluss an OLG Nürnberg GRUR 1983, 595).




Siehe auch
GmbH
und
Der ausländische GmbH-Geschäftsführer


Zum Sachverhalt:


Die Klägerin ist ein führender Hersteller und Anbieter von Videospielen. Sie nimmt den Beklagten als (ehemaligen) Geschäftsführer der zwischenzeitlich gelöschten A. Fernost Import GmbH persönlich im Zusammenhang mit dem rechtsverletzenden Vertrieb zu ihren Gunsten u.a. geschmacksmusterrechtlich geschützter Ware auf Auskunft, Schadensersatz sowie Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Die am 17.12.1990 gegründete (Anlage K27) A. Fernost Import GmbH (im Folgenden A.) stand im Jahr 1996 in umfangreichen Geschäftsbeziehungen mit der "M.G. Entertainment Corp.", einem taiwanesischen Unternehmen mit Sitz in Taipei. Von diesem Unternehmen hatte A. u.a. im Frühjahr/Sommer 1996 gem. Rechnungen vom 25.04. bis 28.05 1996 (Anlagenkonvolut K9) mehrere Sendungen "elektronischen Spielzeugs" bezogen, bei denen es sich u.a. um - im Klageantrag eingeblendete - Videospielkonsolen sowie -kontroller handelt, die den zugunsten der Klägerin geschmacksmusterrechtlich geschützten Original-Geräten (Anlagen K4 bis K7, Anlage K30) verwechslungsfähig nachempfunden sind. Das Gehäuse der Spiele enthält einen Aufdruck, der an das - ebenfalls im Klagantrag eingeblendete - "Original Nintendo Qualitätssiegel" angelehnt ist. Bei der Inbetriebnahme der Spiele erscheint auf dem Bildschirm die für die Produkte der Klägerin bekannt gewordene Figur des Klempners "Mario" (Anlage K2). Hinsichtlich des Qualitätssiegels und der Figur "Mario" verfügt die Klägerin über umfangreichen markenrechtlichen Schutz (Anlagenkonvolut K3).

Auf der Grundlage eines Beschlusses des AG Winsen/Luhe vom 24.04.1997 wurden die Geschäftsräume von A. am 27.05.1997 durchsucht. Bei dieser Gelegenheit wurden insgesamt 540 der M.G.-Videospiele beschlagnahmt. Ein aus diesem Anlass gegen den Beklagten eingeleitetes Strafverfahren (Anlage K15) ist mit Beschluss des AG Winsen/Luhe vom 22.04 1999 nach Erfüllung der erteilten Auflagen gem. § 153a StPO eingestellt worden (Anlage B2).




Im Anschluss an die staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme entwickelte sich zwischen den anwaltlichen Vertretern der Klägerin einerseits sowie der Firma A. und des Beklagten andererseits (vgl. Anlage K18) ein Schriftwechsel (Anlagen K17 bis K24), der die Abgabe einer Unterwerfungserklärung sowie Auskunftserteilung und Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung durch A. und den Beklagten persönlich zum Gegenstand hatte. Während die Klägerin die mehrfach überarbeitete Unterwerfungserklärung des Beklagten persönlich und von A. mit Schreiben vom 10.03.1998 schließlich akzeptiert hatte (Anlage K23), sind beide dem Verlangen Auskunft zu erteilen, die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung anzuerkennen sowie die anwaltlichen Kosten zu tragen, nicht nachgekommen. Nachdem das Unternehmen A. am 13.01.1998 liquidiert worden ist (Anlage K8), verfolgt die Klägerin ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Beklagten weiter, der seit Gründung von A. Mitgeschäftsführer und seit dem 02.04.1992 bis zur Liquidation Alleingeschäftsführer (und Liquidator) des Unternehmens war.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe die Geschäftstätigkeit von A. aktiv gesteuert und sei dem gemäß für die begangenen Rechtsverletzungen auch persönlich verantwortlich. Hieran ändere der Umstand nichts, dass sich der Beklagte zeitweilig im Ausland aufgehalten haben wolle. Sofern der Beklagte allerdings - wie er es darzustellen versuche - ständig auslandsabwesend gewesen sei und die deshalb ihm persönlich obliegende Geschäftsführertätigkeit über Jahre nicht wahrgenommen habe, sei ihm eine schuldhafte Verletzung seiner Organisationspflichten zur Last zu legen, die ihn unter Schadensersatzgesichtspunkten gleichermaßen zur Erfüllung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verpflichte.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu Schadensersatz zu verurteilen. Außerdem begehrte sie Feststellung der künftigen Schadensersatzverpflichtung. Der Beklagte hat ausgeführt, die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung habe nicht stattgefunden. Zumindest seien etwaige Fälschungen für ihn nicht erkennbar gewesen. Für Aktivitäten der Firma A. hafte er als ehemaliger Geschäftsführer nicht persönlich. Denn er habe sich unmittelbar nach der Firmengründung am 18.12.1990 aus Deutschland abgemeldet und habe seitdem im Ausland gelebt. Die inländischen Geschäfte habe ausschließlich sein Prokurist Navid S. geführt. Soweit die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen Hinweise darauf zu enthalten schienen, dass er weiterhin in Deutschland gelebt habe, sei dieser Eindruck unrichtig.

Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 17.11.1999 antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt, seine Schadensersatzverpflichtung festgestellt und dem Zahlungsantrag überwiegend stattgegeben.

Hiergegen richtete sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten.

Der Beklagte trägt unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags vor, unabhängig davon, ob und wie lange er sich während der Geschäftstätigkeit für A. in Deutschland aufgehalten habe, sei er persönlich nicht für die geltend gemachten Ansprüche verantwortlich. Als Geschäftsführer hafte er persönlich nur für ihm bekannte Rechtsverletzungen. Von den durch die Klägerin behaupteten Verstößen habe er nichts gewusst. Es überspanne die Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers, wenn man annähme, er müsse jeden einzelnen Gegenstand selbst in Augenschein nehmen, um keiner eigenen Haftung ausgesetzt zu sein. Die Leitung seines Unternehmens aus dem Ausland sei angesichts der modernen Kommunikationsmittel möglich und ausreichend gewesen. Eine Vernachlässigung seiner Pflichten als Geschäftsführer liege darin nicht. Hieraus könnten im übrigen auch nur den Gesellschaftern (bzw. der Gesellschaft), nicht aber der Klägerin als Dritter ein Schadensersatzanspruch erwachsen. Auskünfte könne er nicht erteilen. Die Geschäftsunterlagen von A. stünden ihm aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme bis heute nicht zur Verfügung. Über darüber hinausgehende Erkenntnisse verfüge er nicht. Im übrigen habe die Klägerin nach Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen schon alle erforderlichen Informationen erhalten, so dass es einer weiteren Auskunftserteilung auch nicht mehr bedürfe.

Die Klägerin führte unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags aus, der Beklagte habe mit der von ihm behaupteten Führung seines ehemaligen Unternehmens eine Organisation geschaffen, die eine ideale Plattform für den Handel mit Fälschungen dargestellt habe. Bereits hierdurch sei sein Verhalten adäquat kausal für die Verursachung der streitgegenständlichen Urheber- und Markenrechtsverletzung geworden.


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Zahlung und Auskunftserteilung verurteilt sowie seine Verpflichtung zur Schadensersatzleistung festgestellt. Hiergegen wendet sich der Beklagte in der Berufungsinstanz ohne Erfolg. Auch sein zweitinstanzliches Vorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung Bezug, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Abweichendes ergibt.

1. Die A. Fernost Import GmbH hat in dem von der Klägerin vorgetragenen Umfang rechtsverletzend Videospiele und Videokonsolen der taiwanesischen Firma M. G. zum Vertrieb importiert und ist deshalb aus §§ 14 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, 14a Abs. 1 GeschmMG, 97 Abs. 1 UrhG, 683, 670, 677 BGB zur Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten sowie aus §§ 19 MarkenG, 14a Abs. 3 GeschmMG, 101a UrhG, 242 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet. Ihre Schadensersatzpflicht ergibt sich aus §§ 14 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2, MarkenG, 14a Abs. 1 GeschmMG, 97 Abs. 1 UrhG. Dies zieht nunmehr auch der Beklagte nicht mehr in Zweifel. Zwar hatte dieser zweitinstanzlich zunächst noch mit Schriftsatz vom 21.02.2000 erklären lassen, dass die Verletzung der Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte der Klägerin durch Handlungen der Firma A. Fernost Import GmbH - entgegen den Feststellungen des Landgerichts - keineswegs unstreitig sei. Auf die ausdrückliche Aufforderung der Klägerin, seinen insoweit missverständlichen Sachvortrag klarzustellen, hatte der Beklagte sodann mit Schriftsatz vom 15.06.2000 erklärt, dass er sich (ausschließlich) gegen die Feststellung des Landgerichts wende, er habe auch für sich persönlich anerkannt, eine marken-, geschmacksmuster- oder urheberrechtliche Rechtsverletzung zu Lasten der Klägerin begangen zu haben. Dieser Klarstellung entnimmt der Senat, dass sich der Beklagte aus guten Gründen nicht (mehr) gegen die von dem Landgericht festgestellte und zutreffend begründete Rechtsverletzung als solche, sondern nur gegen deren Erkennbarkeit für ihn sowie seine Einstandspflicht hierfür wenden will. Denn im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Abbildungen lag angesichts der unverkennbaren Ähnlichkeiten ein Verstoß gegen die genannten Schutzrechte ausgesprochen nahe. Dieser wäre gerade für einen fachkundigen Geschäftspartner wie den Beklagten - der nach eigenen Angaben das Anbieterverhalten in Bezug auf Videospiele auf "sämtlichen Spielzeugmessen" zu beurteilen vermag - auch ohne weiteres erkennbar gewesen, zumal es einer allgemeinen Erfahrungstatsache entspricht, dass international führende Originalhersteller wie die Klägerin ihre Produkte mit Schutzrechten gegen zahlreich auftretende Fälschungen zu verteidigen pflegen. Die Videospielkonsole der Klägerin sowie deren Kontroller haben zudem - zumindest in einschlägigen Kreisen - einen Bekanntheitsgrad erlangt, aufgrund dessen auch der Beklagte als Fachmann - selbst in Anbetracht unterschiedlicher namenloser Konkurrenzprodukte im Ähnlichkeitsbereich - nicht im Unklaren darüber sein konnte, bei welchem Produkt es sich um das "Original" handelte.

2. Für das rechtsverletzende Verhalten der A. Fernost Import GmbH hat der Beklagte als deren Geschäftsführer zum Verletzungszeitpunkt im Frühjahr 1996 nach allgemeinen Grundsätzen einzustehen. Er ist neben der von ihm vertretenden GmbH ebenfalls "Störer" des Wettbewerbsverstoßes. Denn Störer ist jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er an der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal mitgewirkt hat, vorausgesetzt, der als Mitstörer in Anspruch genommene besaß die rechtliche Möglichkeit, die Handlung zu verhindern (vgl. Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG, Rdn. 327). Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht nur rechtlich verpflichtet, sondern auch in der Lage ist, für die Einhaltung von Rechtsvorschriften durch das von ihm vertretene Unternehmen zu sorgen (BGH GRUR 64, 88, 89 - Verona-Gerät). Eine persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH oder AG setzt allerdings in der Regel voraus, dass er im Einzelfall die Rechtsverletzung entweder selbst begangen oder hiervon zumindest Kenntnis und die Möglichkeit hatte, sie zu verhindern (BGH GRUR 86, 248, 251 - Sporthosen). So verhält es sich im vorliegenden Fall.

a. Allerdings hatte der Beklagte eine solche Kenntnis stets in Abrede genommen. Er hatte zunächst behauptet, unmittelbar - nämlich am 18.12.1990 und damit einen Tag - nach Gründung der Firma A. seinen Wohnsitz in Deutschland dauerhaft aufgegeben zu haben. Er will seitdem zunächst in der Türkei und später im Iran gelebt und sich - mit Ausnahme einzelner Besuche in einem von ihm nicht näher spezifizierten Umfang - nicht mehr (dauerhaft) in Deutschland aufgehalten haben. Seine Aufgaben als Geschäftsführer will er praktisch ausschließlich mit "Kommunikationsmitteln" aus dem Ausland wahrgenommen und die Abwicklung der inländischen Geschäfte von A. seinem Prokuristen S. überlassen haben. Soweit sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen Hinweise auf einen inländischen Wohnsitz des Beklagten bzw. seine tatsächliche Anwesenheit in Deutschland ergeben, soll es sich hierbei entweder um Fehlinformationen oder Einzelfälle handeln, die ohne weitergehenden Erkenntniswert seien.

b. Diese Darstellung ist zur Überzeugung des Senats als Schutzbehauptung widerlegt. Der Senat hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Beklagte die Geschäftstätigkeit seines Unternehmens A. aktiv gesteuert, von allen wesentlichen Geschäftsvorgängen - zu dem der streitgegenständliche Handel mit Fälschungen gehört - Kenntnis gehabt und sich zu diesem Zweck wenn nicht überwiegend, so doch in erheblichem Umfang in Deutschland aufgehalten hat. Dies ergibt sich bereits überzeugend aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen. Mit seinen gegenteiligen bestreitenden Ausführungen bleibt der Beklagte erfolglos. Er hatte zunächst jeglichen Aufenthalt im Inland ausnahmslos bestritten. Im Folgenden - nachdem die Klägerin ihm mehrfach insoweit Widersprüche vorgehalten hatte -, hat er sodann seine Einlassung stets an den jeweiligen Stand des Klägervortrags angepasst und immer - wie dies häufig bei bestreitenden Angeklagten in Strafverfahren zu beobachten ist - nur diejenigen Umstände "eingeräumt", die ihm konkret nachzuweisen waren.



aa. Es widerspricht schon jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beklagte als Geschäftsführer der A. Fernost Import GmbH seinen Wohnsitz nur einen Tag nach der Gründung dieses Unternehmens (Anlage K8) dauerhaft in das (außereuropäische) Ausland verlegt haben will. Es bedarf nach Auffassung des Senats keiner näheren Erläuterung, dass der Aufbau eines Unternehmens in der Markteintrittsphase zur Sicherung eines wirtschaftlichen Erfolges geradezu zwingend die persönliche Anwesenheit der Gründungsgesellschafter erfordert. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der weitere Geschäftsführer Ü. Ü. bereits am 02.04.1992 wieder abberufen worden ist, so dass die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt in Deutschland "geschäftsführerlos" gewesen sein soll. Ein solches Verhalten widerspräche jeder wirtschaftlichen Vernunft. Es erscheint dem Senat deshalb unplausibel. Dies umso mehr, als die A. Fernost Import GmbH nicht nur - angeblich ohne Anwesenheit irgendeines Geschäftsführers - immerhin einen erheblichen Zeitraum von ca. 7 Jahren existiert hat, sondern es bezeichnenderweise auch der Beklagte war, der am 13.01.1998 als Liquidator der Gesellschaft bestellt worden ist (Anlage K8), obwohl er auch zu diesem Zeitpunkt weiterhin ortsabwesend gewesen sein will. Soweit der Beklagte sich dahin erklärt hatte, er habe die notwendigen Geschäftsführeraufgaben in gleicher Weise mit Hilfe von Kommunikationsmitteln aus dem Ausland erfüllen können, wird diese Behauptung durch seinen eigenen Sachvortrag widerlegt. Sein Prozessbevollmächtigter hatte mit Schriftsatz vom 04.06.1999 zur Begründung eines Fristverlängerungsantrages ausgeführt, der Beklagte habe seinen Altersruhesitz "in dörflicher Umgebung" im Iran genommen und sei weder per Briefpost noch per Telefon oder Fax, sondern nur im unmittelbaren Kontakt über Familienmitglieder erreichbar. Diese Darstellung belegt eindrucksvoll, wie wenig es dem Beklagten möglich gewesen sein kann, seinen Geschäftsbetrieb von seinem ausländischen Wohnort im Iran aus zu führen. Da sich der Beklagte weder dazu erklärt hat, in welchen Zeiträumen er an welchem Ort bzw. in welchem Land (Türkei/Iran) gewohnt haben will, kann der Senat auch aufgrund solcher Informationen keine weitergehenden Erkenntnisse zur Glaubhaftigkeit seines bestreitenden Vortrages gewinnen. Zudem hat der Beklagte bis heute selbst im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits seine "neue" Anschrift im Iran nicht preisgegeben. Sein Prozessbevollmächtigter hat sich hierzu in der Senatssitzung auf Nachfrage ebenfalls nicht in der Lage gesehen. Auch diese Umstände lassen es aus Sicht des Senats als unglaubwürdig erscheinen, dass der Beklagte tatsächlich in den Iran verzogen sein und nicht weiterhin in Deutschland gelebt haben will.

bb. Der Beklagte selbst hat nur wenige Monate nach den hier streitigen Vorfällen am 11.03.1997 unter seiner Unternehmensanschrift "F. 27 in 21 ... St." mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin korrespondiert (Anlage K29). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die von ihm selbst gewählte Absenderangabe unzutreffend gewesen sein könnte. Der Beklagte hat insoweit die Echtheit seiner Unterschrift nicht bestritten und - vergleicht man diese mit den vorgelegten notariellen Urkunden - wahrheitsgemäß auch nicht bestreiten können. Hat der Beklagte das Schreiben aber selbst unterzeichnet, ist es schon in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen, dass dieses anderswo als in Deutschland abgeschickt worden ist. Denn das vom 11.03.1997 datierende Schreiben ist bereits zwei Tage später, am 13.03.1997 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen, eine Postlaufzeit, die aus der Türkei bzw. dem Iran - auch in anderer als "dörflicher Umgebung" - nicht zu realisieren gewesen wäre.

cc. Schließlich hat die Klägerin auch nachgewiesen, dass sich der Beklagte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Lieferung der rechtsverletzenden Ware in Deutschland aufgehalten hat. Die erste der aus dem Anlagenkonvolut K9 ersichtlichen Rechnungen über Lieferungen der Fa. M. G. Entertainment Corp. datiert nicht - wie von der Klägerin angegeben - vom 12.05.1996, sondern vom 23.04.1996. Die Sendung sollte am 25.04.1996 nach Hamburg verschifft werden. Unstreitig hat der Beklagte - was er aber wiederum erst auf Vorlage beweiskräftiger Unterlagen durch die Klägerin eingeräumt hat - am 29.04.1996 anlässlich einer weiteren Firmengründung unter seiner Beteiligung als Gesellschafter vor einem Notar in Hamburg persönlich seine Unterschrift geleistet. Angesichts dieser zeitlichen Abläufe vermag es der Senat dem Beklagten nicht zu glauben, dass er sich selbst zu diesem Zeitpunkt nicht in Hamburg/Stelle aufgehalten und seine Aufgaben als Geschäftsführer wahrgenommen haben, sondern nur zum Tag der notariellen Beurkundung "eingeflogen" sein will. Dies umso weniger, als der Beklagte selbst bei dieser Firmengründung vor dem Notar Dr. St. noch seine inländische Anschrift angegeben hatte.

dd. Aufgrund dieser Umstände erscheint es dem Senat vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere im Zusammenhang mit der Führung von Kapitalgesellschaften, als ausgeschlossen, dass der Beklagte von der Bestellung, der Lieferung und dem Weitervertrieb der rechtsverletzenden Videokonsolen und Videocontrolern durch sein Unternehmen A. keine Kenntnis gehabt und diese Handlungen nicht ausdrücklich gebilligt oder stillschweigend geduldet hat. Gerade bei dem Einkauf schutzrechtsverletzender Ware aus Fernost in großem Stil sowie deren Vertrieb im Inland handelt es sich um eine geschäftliche Tätigkeit, die üblicherweise nicht ohne Wissen und Billigung des Alleingeschäftsführers eines Unternehmens erfolgt, zumal bei einer Aufdeckung dieser Aktivitäten die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens auf dem Spiel stehen kann.

ee. Deshalb kommt es auf die in Rechtsprechung und Literatur im Anschluss an die Entscheidung des OLG Nürnberg (GRUR 82, 595) erörterte Frage, ob für eine persönliche Haftung des fast ausschließlich in Fernost weilenden Geschäftsführers dessen "fahrlässige Unkenntnis" ausreicht, nicht entscheidend an. In diesem Zusammenhang hatte Maier (WRP 86, 71, 73, 74) allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer deliktischen Haftung nach allgemeinen Grundsätzen Fahrlässigkeit ausreichend ist, so dass das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Geschäftsführer-Haftung entwickelte Erfordernis der Kenntnis nicht frei von Bedenken sei.




3. Selbst wenn man jedoch die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zugrunde legen wollte, ergäbe sich im Ergebnis keine abweichende Beurteilung seiner Haftung. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass der Beklagte von den rechtsverletzenden Handlungen keine Kenntnis erlangt hat, weil er sich praktisch vollständig im Ausland aufgehalten hat und allenfalls gelegentlich für kurze, anlassbezogene Handlungen nach Deutschland gekommen ist, ohne sich auch bei diesen Gelegenheiten näher um die Geschicke seines Unternehmens zu kümmern. Auf der Grundlage des Sachvortrags des Beklagten ist ihm eine schwerwiegende Vernachlässigung seiner Organisationspflichten als GmbH-Geschäftsführer zur Last zu legen. Wegen dieser Umstände haftet er nach allgemeinen Grundsätzen auch gegenüber Dritten deliktisch, denn er hat sein Unternehmen letztlich der geschäftlichen "Beliebigkeit preisgegeben" und hierdurch wissentlich und willentlich eine geeignete Grundlage u.a. für von ihm nicht kontrollierte Schutzrechtsverletzungen und sonstige Eingriffe in Rechte Dritter geschaffen.

a. Im Rahmen der für die Verantwortlichkeit juristischer Personen auf der Grundlage von §§ 31, 30, 831 BGB entwickelten Grundsätze ist anerkannt, dass der Geschäftsherr dafür Sorge zu tragen hat, dass durch betriebliche und Arbeitsabläufe dritte Personen nicht geschädigt werden. Verletzt er diese Pflicht, so haftet er diesen wegen Organisationsmängeln im Außenverhältnis deliktisch nach §§ 823 ff BGB u.a. auf Schadensersatz (Palandt-Thomas, BGB, 58. Aufl. 1999, § 831 Rdn. 16). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof eine sog. "Fiktionshaftung" für mangelhafte Organisation entwickelt. Der V. Zivilsenat hatte hierzu aus Anlass der Haftung eines Presseunternehmens für ehr- und persönlichkeitsverletzende Äußerungen (BGH NJW 1980, 2810 ff) darauf hingewiesen, dass ein Unternehmen für bestimmte, z.B. besonders gefährliche Tätigkeiten nur solche "Dritte" beauftragen darf, die eine "Organstellung" innehaben, für deren Verschulden das Unternehmen nach §§ 30, 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen hat. Bedient sich das Unternehmen gleichwohl eines Mitarbeiters ohne eine solche Organstellung, so muss es sich im Streitfall so behandeln lassen, als habe es den Beauftragten Organstellung eingeräumt und kann sich von deren Verschulden nicht frei zeichnen (BGH NJW 1980, 2810, 2811).

b. Diese für die Haftung des Unternehmens entwickelten Grundsätze des Organisationsverschuldens sind Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens dergestalt, dass sich die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsbetriebes Verantwortlichen nicht dadurch einer Haftung entziehen dürfen, dass sie sich hinter das Handeln solcher Personen zurückziehen, für deren Fehlverhalten sie sich z.B. gem. § 831 BGB exkulpieren können.

Für den Bereich des Wettbewerbsrechts und andere gewerbliche Schutzrechte hat der BGH - wie oben ausgeführt - in Anwendung dieser Grundsätze bereits eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Kenntnis von der Rechtsverletzung und der Möglichkeit ihrer Verhinderung ausgesprochen. Nach Auffassung des Senats haben diese Grundsätze der persönlichen deliktischen Haftung auch in solchen Situationen (entsprechende) Anwendung zu finden, in denen der Geschäftsführer einer GmbH sein Unternehmen in einer Weise führt, in der - entgegen dem Grundgedanken des § 31 BGB - nicht sichergestellt ist, dass die geschäftliche Tätigkeit durch ein im Inland anwesendes Organ jederzeit verantwortlich so gesteuert und kontrolliert werden kann, dass Rechtsverletzungen nach Möglichkeit zeitnah erkannt und vermieden werden. Hält sich der Alleingeschäftsführer - wie hier der Beklagte - praktisch dauerhaft im Ausland auf, so verzichtet er freiwillig auf die Möglichkeit einer eigenen Einflussnahme. Er begibt sich hierdurch vor allem aber auch einer unmittelbaren Kenntnisnahme aller geschäftlich relevanten Vorgänge, die - wie das Beispiel des Imports bzw. Vertriebs von Fälschungen zeigt - auch mit "modernen Kommunikationsmitteln" aus der Ferne noch nicht einmal in Ansätzen verlässlich zu überprüfen bzw. zu verhindern sind. In derartigen Fällen verschließt sich der abwesende Alleingeschäftsführer bewusst der Möglichkeit, von Rechtsverletzungen durch sein Unternehmen Kenntnis zu erlangen. Hierdurch nimmt er diese zumindest billigend in Kauf. Ein solches Verhalten ist nach Auffassung des Senats - jedenfalls haftungsrechtlich im Verhältnis zu geschädigten Dritten - der unmittelbaren Kenntnis von einer Rechtsverletzung gleichzusetzen.

Entsprechend hatte bereits Maier (a.a.O., S. 74) zu Recht unter Bezugnahme auf weitere Stimmen in der Literatur darauf hingewiesen, man könne

   "nicht generell davon ausgehen, dass die Geschäftsführer nicht wegen Organisationsverschuldens persönlich in Anspruch genommen werden können. Auch der Geschäftsführer kann wegen Verletzung einer ihm obliegenden Verkehrs- und Organisationspflicht haften. [...] Ob eine Verletzung der betrieblichen Organisationspflicht in Betracht kommt, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.[...] Im Falle des OLG Nürnberg (a.a.O.) [...] ist die betriebliche Organisationspflicht von den Geschäftsführern verletzt worden. Deren Dauerabwesenheit läßt auf das Fehlen jedweder Kontrolle und (eventuell gar) von Instruktionen schließen".

In diesem Zusammenhang führt Klaka (GRUR 88, 729, 732) aus:

   "Ist der gesetzliche Vertreter selbst objektiv rechtswidrig tätig geworden, besteht gegen ihn der gleiche Anspruch wie gegen die Gesellschaft, d.h. auf Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung. Haftet er nur aus den oben erwähnten Gründen nach Kenntniserlangung oder wegen Verletzung von Organisationspflichten für das pflichtwidrige Verhalten von Mitarbeitern, so hat er es zu unterlassen."



Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich der Senat für den hier zur Entscheidung stehenden Fall an. Der Beklagte hat nach Sachlage seine Aufsichts- und Organisationspflichten über das von ihm geführte Unternehmen vernachlässigt und sich um dessen Geschäfte nicht bzw. nicht ordnungsgemäß persönlich gekümmert. Ob und in welchem konkreten Umfang er seinem Prokuristen S. ausreichende und taugliche Instruktionen erteilt hat, auf Grund derer der rechtsverletzende Vertrieb von Fälschungen der vorliegenden Art im Rahmen des Vorhersehbaren, Möglichen und Zumutbaren unterbunden werden konnte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn selbst eine sorgfältige Auswahl und Kontrolle leitender Mitarbeiter kann die nahezu vollständige Abwesenheit des Organs weder rechtfertigen noch ausgleichen. Gerade auch im Hinblick auf die oben geschilderten Einschränkungen in der "Kommunikation" zwischen Deutschland einerseits und der Türkei bzw. des Iran andererseits sowie der allenfalls sporadischen Besuche des Beklagten in Deutschland hat sich dieser bewusst und willentlich - und damit vorsätzlich - außerstande gesetzt, gegenüber Dritten wie der Klägerin einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf seines Unternehmens sicherzustellen, wozu auch die Verhinderung von Schutzrechtsverletzungen gehört. Deshalb haftet der Beklagte unter diesem besonderen Aspekt einer Organisationspflichtverletzung auch nicht nur - wie er meint - gegenüber seinem Unternehmen bzw. Mitgesellschaftern, sondern nach den dargelegten Grundsätzen des Organisationsverschuldens auch gegenüber dritten Personen, die mit dem Unternehmen in geschäftlichen Kontakt treten.

4. Die Haftung des Beklagten - sei es aufgrund positiver Kenntnis, sei es aus Organisationspflichtverletzung - bezieht sich auch auf das erstinstanzlich zugesprochene Auskunftsverlangen. Weder der Hinweis, die zur Beantwortung erforderlichen Unterlagen seien für ihn aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme nicht zugänglich, noch der Umstand, dass die Klägerin in diese selbst Einsicht genommen und weitergehende Erkenntnisse erlangt hat, entbindet den Beklagten von seiner persönlich zu erbringenden Auskunftsverpflichtung. Diese ist bislang - soweit ersichtlich - auch noch nicht erfüllt worden. Selbst wenn der Beklagte an der rechtsverletzenden Handlung nicht selbst mitgewirkt bzw. von dieser keine Kenntnis gehabt hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass er seine Auskunftspflicht nicht gleichwohl - z.B. im Anschluss an eine Nachfrage bei seinem ehemaligen Prokuristen S. - zumindest teilweise erfüllen könnte. Der Umfang seiner weitergehenden Haftung - insbesondere die Höhe der als Kostenersatz geltend gemachten Rechtsanwaltskosten - hat der Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr angegriffen. Deshalb kann auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. ..."

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