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Anbieterkennzeichnungen und Pflichtangaben nach dem Medienstaatsvertrag

Erläuterungen zu § 10 MDStV




Siehe auch
Anbieterkennzeichnung
und
Impressum



Die Vorschrift belegt Diensteanbieter in Umsetzung von Art. 5 RL 2000/31 mit sehr detaillierten und je nach Art des jeweiligen Angebots differenzierten Informationsverpflichtungen. Diese geforderten Angaben dienen dem Verbraucherschutz, dem Schutz öffentlicher Ordnungsinteressen, der Offenheit des Meinungsbildungsprozesses und der Transparenz geschäftsmäßig erbrachter Mediendienste. Die Angaben ermöglichen es, Diensteanbieter, die für eigene oder fremde Inhalte verantwortlich sind, jederzeit zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich haftbar zu machen. Die Vorschrift steht damit im systematischen Zusammenhang mit den vorstehenden Regelungen zur Verantwortlichkeit in den §§ 6 bis 9 MDStV. Diesem Regelungszweck folgend müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden.




Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 MDStV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 10 Abs. 1 MDStV den Namen oder die Anschrift und bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig angibt,

entgegen § 10 Abs. 2 MDStV eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält oder

entgegen § 10 Abs. 3 MDStV als Diensteanbieter von jornalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt.

Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 24 Abs. 2 MDStV mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Sie verjährt gem. § 24 Abs. 3 MDStV in sechs Monaten.

Die Einhaltung der Informationspflichten wird gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 MDStV durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV ist diese Behörde ermächtigt, bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten nach Abs. 1, 2 und 4 die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter zu treffen. Solche Maßnahmen können die Untersagung und Sperrung von Angeboten sein, vgl. Bosman, § 22 MDStV Rn. 5 und 6. Die Umsetzung erfolgt durch Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Anfechtungsklage angegriffen werden kann.

Weiterhin können Verstöße von Diensteanbietern gegen die Informationspflichten unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 UKLaG im Wege der Unterlassungsklage unterbunden werden. § 10 MDStV ist Verbraucherschutzgesetz. Der Unterlassungsanspruch kann gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, Wolframm, § 3 UKlaG, Rn. 4, von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG oder in dem Verzeichnis der EU-Kommission nach Art. 4 RL 98/27/EG eingetragen sind, geltend gemacht werden; ferner von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.

Für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage unter Berufung auf § 1 UWG ist dagegen nur Raum, wenn sich Gewerbetreibende bewusst und planmäßig über die wertneutrale Vorschrift hinwegsetzen, um sich einen ungerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.

Abs. 1 enthält Grundanforderungen, die für alle Mediendienste gelten. Danach sind Namen und Anschrift des Diensteanbieters, bei juristischen Personen zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten.

Der Name des Diensteanbieters umfasst bei natürlichen Personen den Familiennnamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen. Auch die Angabe von Berufs- und Künstlernamen sowie Pseudonymen kann der Informationspflicht genügen, sofern diese Namensbezeichnungen für den durchschnittlichen Nutzer des Angebots die Identifizierung des Diensteanbieters gewährleisten. Der Name juristischer Personen, denen die in § 3 Satz 2 MDStV genannten Personengesellschaften gleichgestellt sind, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Handels- und Gesellschaftsrechts.



Die Anschrift des Diensteanbieters ist die vollständige ladungsfähige Anschrift i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO. Sie umfasst die Angabe von Straße bzw. Platz, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Bei juristischen Personen ist der Sitz der Gesellschaft anzugeben. Besitzt ein Anbieter mehrere Niederlassungen, ist die Anschrift derjenigen Niederlassung anzugeben, bei der die organisatorischen Ressourcen für den Betrieb des Mediendienstes vorgehalten werden. Nicht ausreichend ist die alleinige Angabe von Postfach oder E-Mail-Adresse.

Die Verpflichtung zur Angabe von Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen stellt auf die Außenvertretung ab und umfasst sowohl gesetzliche als auch rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter.

Die für alle Mediendienste geltenden Informationspflichten des Abs. 1 werden in Abs. 2 Satz 1 für geschäftsmäßige Mediendienste ergänzt und intensiviert. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit, der sich auch in § 3 Satz 1 Nr. 6 MDStV sowie in § 5 Abs. 1 MDStV findet, erfasst nicht nur entgeltliche, sondern auch solche Mediendienste, die auf Grund einer nachhaltigen, regelmäßigen Tätigkeit auch ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden.

In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden zunächst die Anforderungen des Abs. 1 wiederholt. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verlangt darüber hinaus zur Ermöglichung einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme mindestens die Angabe einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse. Nr. 3 verlangt von Diensteanbietern, die für ihre Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedürfen, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Nr. 4 verpflichtet zur Angabe der Registernummer im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister. Nach Nr. 5 gelten für in EG-Diplomanerkennungsrichtlinien geregelte Berufe besondere Informationspflichten. Hierbei handelt es sich um Berufe im Sinne von Art. 1 Buchst. d RL 89/48 und Art. 1 Buchst. f RL 92/51. Erfasst werden hierdurch alle Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder eines anderen Befähigungsnachweises gebunden ist. In Deutschland fallen hierunter zunächst alle Berufe, deren Zugang gesetzlich geregelt ist, wie z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater etc. Erfasst werden zusätzlich aber auch Berufe, die zwar nicht reguliert sind, bei denen die Führung eines Titels aber von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist, wie z.B. bei Architekten, beratenden Ingenieuren, Physiotherapeuten etc. Angehörige dieser Berufe haben ihre Kammerzugehörigkeit, ihre Berufsbezeichnung und den diese verleihenden Staat zu bezeichnen sowie einschlägige berufsrechtliche Regelungen verbunden mit dem Hinweis anzugeben, wie diese zugänglich sind. Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Norm bestimmt, dass Anbieter geschäftsmäßiger Mediendienste, die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gem. § 27a UStG besitzen, diese anzugeben haben. Umsatzsteueridentifikationsnummern werden Unternehmern gem. § 2 UStG vom Bundesamt für Finanzen erteilt.

Nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift bleiben weitergehende Informationspflichten insbesondere nach den dort aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bestehendes Recht wird durch den Mediendienstestaatsvertrag also ergänzt und nicht ersetzt. Die im Beispielskatalog des Abs. 2 Satz 2 aufgeführten weitergehenden Informationspflichten betreffen sowohl spezialgesetzliche Regelungen zu Mediendiensten (z.B. §§ 312b, 312e BGB), als auch Regelungen zum allgemeinen Verhalten im geschäftlichen Verkehr (z.B. §§ 3, 16 FernUSG ; §§ 481 ff. BGB ; §§ 10a, 85a VAG).




Nach Abs. 3 müssen Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 und unabhängig davon, ob es sich um geschäftsmäßige Mediendienste nach Abs. 2 handelt, einen oder mehrere Verantwortliche mit Namen und Anschrift benennen. Bei diesen Verantwortlichen kann es sich auch um die Diensteanbieter selbst handeln. Benannt werden kann in Anlehnung an die Anforderungen, die die Landespressegesetze für den verantwortlichen Redakteur statuieren, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, öffentliche Ämter bekleiden darf, voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar ist.

Der Begriff des journalistisch gestalteten Angebots zielt zunächst auf die elektronische Presse. Journalistisch-redaktionell gestaltet sind danach zum einen solche Mediendienste, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Druckerzeugnisse sind nach den Bestimmungen der Landespressegesetze u.a. alle mittels eines zu Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften und bildlichen Darstellungen. Periodisch ist ein Druckerzeugnis dann, wenn es in ständiger, u.U. auch unregelmäßiger Folge erscheint. Der Abstand zwischen den Erscheinungsterminen darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Zum anderen werden von Abs. 3 Mediendienste erfasst, in denen in periodischer Folge Texte verbreitet werden. Diese zweite Variante bezieht sich im Unterschied zur ersten Variante nicht auf die Wiedergabe der Inhalte anderer Druckerzeugnisse, sondern auf die Wiedergabe sonstiger Textinhalte, sofern sie eine redaktionelle Gestaltung aufweisen. Darüber hinaus erfasst der Begriff alle Angebote, die eine gestaltende oder kommentierende Bearbeitung erfahren haben.

Nach Abs. 4 Satz 1 unterliegen Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Mediendienstes sind oder einen solchen Dienst darstellen, zusätzlichen Informationspflichten. Der Begriff der kommerziellen Kommunikation ist in § 3 Nr. 5 Satz 1 MDStV legaldefiniert, vgl. Bosman, § 3 MDStV Rn. 7. Erfüllt ein Mediendienst die dort genannten Kriterien, müssen die kommerzielle Kommunikation und ihr Auftraggeber klar erkennbar bzw. identifizierbar sein. Zudem müssen Angebote zur Verkaufsförderung und Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter sowie deren Rahmenbedingungen für den Nutzer transparent sein.




Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift stellt klar, dass die Vorschriften des UWG unberührt bleiben. Dieser Hinweis ist lediglich deklaratorisch, da eine länderstaatsvertragliche Regelung Bundesrecht nicht abzuändern vermag.

In Abs. 1 und 2 wird jeweils verlangt, dass die erforderlichen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen. Ähnliche Anforderungen werden in Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 gestellt.

Leichte Erkennbarkeit setzt voraus, dass eine Information an prominenter Stelle eines Angebots platziert und ohne Mühe optisch wahrnehmbar ist. Die Vorgabe ist u.a. dann erfüllt, wenn sich die Informationen auf einem unveränderlichen Rahmen (frame) befinden, innerhalb dessen verschiedene Seiten aufgerufen werden können. Nicht leicht erkennbar ist ein mit "Impressum" bezeichneter Link, falls direkt darüber ein weiterer Link mit der Bezeichnung "Über (Name des Anbieters)" angebracht ist.




Unmittelbar erreichbar sind Informationen dann, wenn sie an einer bestimmten Stelle des Angebots konzentriert sind und ein klarer, einfacher Verweis dorthin führt. Der Nutzer darf also nicht gezwungen werden, komplizierten Verweisungen zu folgen oder sich die Informationen auf verschiedenen Textseiten zusammen zu suchen. Ein mit "Impressum" bezeichneter Link ist weder leicht erkennbar noch unmittelbar erreichbar, wenn er bei einer Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird. Ein doppelter Link über "Kontakt" zu "Impressum" kann den Anforderungen noch genügen.

Ständig verfügbar sind Informationen dann, wenn sie dem Nutzer zu jedem beliebigen Zeitpunkt ohne zeitliche Unterbrechung während der gesamten Dauer der Nutzung zugänglich sind. Dies setzt u.a voraus, dass die Darstellung von den gängigen Browsern (z. B. Internet Explorer, Netscape Navigator) ohne Installation eines zusätzlichen Plugins abgebildet werden kann.

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