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OLG Düsseldorf Urteil vom 04.11.2008 - I-20 U 125/08 - Das Fehlen eines ausgeschriebenen Vornamens im Impressum ist ein erheblicher Wettbewerbsverstoß
 

 

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OLG Düsseldorf v. 04.11.2008: Das Fehlen der vollständigen Namensangabe eines Geschäftsführers stellt sich als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt haben sollte. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe eines vollständigen Vornamens ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung. Zudem ist ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich.


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008 - I-20 U 125/08) hat entschieden:
Das Fehlen der vollständigen Namensangabe eines Geschäftsführers stellt sich als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt haben sollte. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe eines vollständigen Vornamens ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung. Zudem ist ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich.




Aus den Entscheidungsgründen:

"... Soweit die Antragstellerin allerdings geltend macht, dass zeitweise gar kein Impressum vorhanden gewesen sei, hat sie dies jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem vor allem die Aussage des Zeugen G. entgegen. Er hat glaubhaft bekundet, dass er Mitte März 2008, jedenfalls vor der Recherche der Zeugin Dr. U., wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen ergibt, auf der Webseite der Antragsgegnerin zwar ein Impressum vorgefunden habe, in diesem aber weder ein Verantwortlicher noch der Name des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin angegeben war. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass kein Impressum vorhanden war.

Eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit stellt sich jedoch schon nicht als Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar, denn wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich ist, dann würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen. Darüber hinaus ist aus den schon vom Landgericht aufgeführten Gründen auch eine Fehlfunktion auf Seiten des von der Zeugin Dr. U. genutzten Browsers nicht auszuschließen. Jedenfalls aber wäre ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumpflicht nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

Allerdings ist der Antrag nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG begründet, soweit zeitweise die vollständigen Angaben zur persönlich haftenden Gesellschafterin gefehlt haben.

Die dahingehende Präzisierung des Begehrens der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere war dieses Begehren bereits in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens. Zum einen ist davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin die entsprechende Aussage des Zeugen G. jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hat. Zum anderen folgt es auch daraus, dass sich die Kammer in der angefochtenen Entscheidung mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.

Der Verstoß ist jedenfalls insoweit unstreitig, als von dem als Zeuge vernommenen Mitarbeiter der Antragsgegnerin M. bekundet worden ist, dass der Geschäftsführer mit C. H. angegeben war und damit jedenfalls nicht der vollständige Name des Geschäftsführers dem Impressum zu entnehmen gewesen ist. Ob darüber hinaus nicht aufgrund der Bekundungen des Zeugen G. das völlige Fehlen der Geschäftsführerangabe glaubhaft gemacht ist, kann daher dahinstehen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt sich das Fehlen der vollständigen Namensangabe auch als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt haben sollte. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung, zumal die diesbezüglichen Angaben - wie nicht mehr in Streit steht - auch auf dem Bestellformular unvollständig waren. Zudem ist ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich (wie hier: OLG Hamm, MMR 2008, 469). ..."









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