Gemäß § 3 UWG ist eine werbende Maßnahme dann nicht wettbewerbswidrig, wenn sie nicht geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen.
Hinsichtlich der einzelnen von Abmahnungen betroffenen Werbemaßnahmen und -Äußerungen entscheiden die Gerichte bisher recht unterschiedlich, wann ein Fall vorliegt, der die sog. Bagatellgrenze noch nicht überschreitet.
Es muss aber für die Zukunft beachtet werden, dass durch die Lauterkeitsrichtlinie der EU und das angepasste UWG mit der sog. schwarzen Liste von 30 Verstößen gegen den lauteren Wettbewerb die Grenze eher öfter überschritten sein dürfte. Insbesondere jegliche Impressumsfehler sind nicht mehr als Bagatellverstöße einstufbar.
OLG Hamm v. 13.03.2008:
Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Nach nationalem Recht liegt immer dann schon ein nicht nur unwesentlicher Verstoß vor, wenn europarechtlich vorgeschriebene Pflichtangaben unterbleiben. Das gilt auch für die Handelsregistereintrgung und die Registernummer. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber in dem TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich.
OLG Koblenz v. 25.04.2006:
Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden.
OLG Hamburg v. 03.04.2007:
Das Fehlen der Aufsichtsbehörde sowie der Handelsregisternummer im Impressum stellt nur einen Bagatellverstoß dar.
OLG Brandenburg v. 10.07.2007:
Bei einem Geschäftsschreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses kann die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Absender vorteilhafte Wirkung haben. Im Regelfall wird sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Dann ist eine derartige Unterlassung ohne Bedeutung für den Wettbewerb.
LG Erfurt v. 10.04.2008:
Soweit ein Anbieter mit der Angabe der lediglich abgekürzten Vornamen seiner Informationspflicht gemäß § 5 TMG nicht nachkommt, ist dieser Verstoß nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer im Sinne von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
KG Berlin v. 11.04.2008:
Benennt eine GmbH & Co. KG beim Fernabsatz von Waren in ihrem hierfür werbenden Internetauftritt eine (natürliche) Vertretungsperson nicht mit vollem Namen, sondern lediglich mit dem Familiennamen nebst vorangestelltem ersten Buchstaben des Vornamens, so verstößt dies zwar gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten. Ein solcher Verstoß ist in der Regel aber nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.
LG Essen v. 11.02.2009:
Es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn der Benutzer der Seite weder über die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung der Mitarbeiter und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist, noch über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert wird.
LG Essen v. 03.06.2020:
Bei der fehlenden Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum handelt es sich nicht um einen Bagatellverstooß. Eine Vertragsstrafe von € 3.000,00 ist angemessen.
OLG Hamm v. 23.05.2013:
In der Verwendung der Bezeichnung "Batterieverordnung" im Rahmen der Belehrung über die Rückgabepflicht in Bezug auf erworbene Batterien und die Möglichkeiten im Rahmen der erforderlichen Rückgabe ist eine irreführende geschäftliche Handlung zu sehen. Es entsteht bei dem angesprochenen Verbraucher der Eindruck, dass die Rückgabepflicht in der gültigen Batterieverordnung geregelt ist, deren allgemeine Grundsätze anschließend mitgeteilt werden. Der Gesetzesverstoß ist hier aber nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen.
OLG Hamm v. 10.05.2010:
Werden bei der Beschreibung des Displays digitaler Bilderrahmen die Angaben in Zoll statt in Metern gemacht, so verstößt dies gegen die Vorschriften des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung und die dazu ergangenen Ausführungsverordnung. Jedoch handelt es sich dabei um einen nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß, da dies die Kaufentscheidung eines Kunden nicht beeinflusst.
KG Berlin v. 16.11.2007:
Fehlt in einer Widerrufsbelehrung der Hinweis, dass das Risiko der Rücksendung vom Unternehmer zu tragen sind, dann entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorschriften. Es ist aber davon auszugehen, dass eine in alle Einzelheiten gehende Darstellung der Rechtsfolgen des Widerrufs ihren Informationszweck verfehlt, weil sie der Verständnismöglichkeit und Auffassungsbereitschaft des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Verbrauchers nicht mehr gerecht wird, sondern eine Überforderung beider Seiten darstellt. Ein Wettbewerbsverstoß liegt somit nicht vor.
OLG Hamm v. 10.12.2009:
Wird für eine Ware fälschlich der Grundpreis pro 100 ml angegeben, während nach der Preisangabenverordnung der Grundpreis eigentlich pro Liter anzugeben ist, stellt dies wettbewerbsrechtlich lediglich einen Bagatellverstoß dar.
KG Berlin v. 06.12.2011:
Über das über Handelsregister, die Handelsregisternummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, 6 TMG zu informieren. Bei diesen Informationen handelte es sich auch um im vorstehenden Sinne “wesentliche”. Denn nach § 5a Abs. 4 UWG gelten vorenthaltene Informationen bei (bestimmten) gemeinschaftsrechtlich determinierten Informationspflichten als "wesentlich" i.S. von § 5a Abs. 2 UWG. Das trifft auf die hier vermissten Informationen zu, denn § 5 Abs. 1 Nr. 4, 6 TMG setzt Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, g EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr um. Das Unterlassen dieser Informationen ist daher kein wettbewerbsrechtlicher Bagatellverstoß.
OLG Hamburg v. 05.07.2007:
§ 312c Abs. 12 Satz 1 BGB beinhaltet keine Verpflichtung für den Unternehmer, stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel vorzuhalten.
LG Kempten v. 26.02.2008:
Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Online-Händler in der Widerrufsbelehrung keine Telefaxnummer angibt.
OLG Hamm v. 02.04.2009:
Fehlt im Impressum einer Anbieterplattform entgegen §§ 312 c BGB i.V.m. §§ 5 I Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, dann liegt kein Bagatellverstoß vor.
KG Berlin v. 13.04.2010:
Wirbt ein kleingewerblicher Händler in einem Angebot auf der Internetplattform eBay mit dem Hinweis "Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage" und gibt er dabei nur die Versandkosten für die Europäische Union und die Schweiz an, kann ein bloßer Bagatellfallverstoß nach § 3 Abs. 1 UWG vorliegen.
KG Berlin v. 08.09.2009:
Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Information. Der Verbraucher soll durch die Information nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dies auszuüben. Ist eine Widerrufsbelehrung unvollständig, weil sie nur die Zahlungsfrist für eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers angibt (und damit hervorhebt), nicht aber auch eine solche für die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin als Unternehmerin, dann liegt kein Bagatellverstoß vor.
OLG Hamm v. 13.10.2011:
Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie der Einzelheiten der Ausübung informieren. Dies folgt aus den Vorschriften des § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB, bei denen es sich um Marktverhaltensregeln gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt. Wenn ein Onlinehändler in seiner Widerrufsbelehrung auf die falschen Vorschriften, nämlich diejenigen der BGB-InfoV, Bezug genommen hat anstatt auf Art. 246 §§ 1 - 3 EGBGB zu verweisen, hat er gegen diese Verpflichtung verstoßen. Es handelt sich nicht um einen Bagatellverstoß.
KG Berlin v. 08.09.2009:
Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Information. Der Verbraucher soll durch die Information nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dies auszuüben. Ist eine Widerrufsbelehrung unvollständig, weil sie nur die Zahlungsfrist für eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers angibt (und damit hervorhebt), nicht aber auch eine solche für die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin als Unternehmerin, dann liegt kein Bagatellverstoß vor.