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Landgericht Kempten Urteil vom 26.02.2008 - 3 O 146/08- Kein Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Online-Händler in der Widerrufsbelehrung keine Telefaxnummer angibt.

LG Kempten v. 26.02.2008: Kein Wettbewerbsverstoß, wenn ein Online-Händler in der Widerrufsbelehrung keine Telefaxnummer angibt


Das Landgericht Kempten (Urteil vom 26.02.2008 - 3 O 146/08) hat entschieden:

   Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Online-Händler in der Widerrufsbelehrung keine Telefaxnummer angibt.




Siehe auch
Telefax
und
Widerrufsbelehrung


Zum Sachverhalt:


Die Klägerin forderte Erstattung von Abmahnkosten.

Die Klägerin veräußerte als sogenannte Powersellerin unter anderem Elektronikartikel bei ebay unter dem Mitgliedsnamen ... . Dabei bot die Klägerin auch Bodenlampen in Form von Pflastersteinen an. Der Beklagte veräußerte gewerblich über die Internetplattform ebay ebenfalls Bodenlampen in Form von Pflastersteinen.

Hierbei verwendete der Beklagte bei der Auktion Nr. 280146827466 folgende widerrufsbelehrung:

   "Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, e-mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden widerrufsbelehrung nicht jedoch vor Erhalt der Ware zu laufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:”

Die Klägerin trug im wesentlichen vor:

Mangels Angabe einer Faxnummer habe der Beklagte die Vorschriften zur Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher missachtet und gegen §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 UWG verstoßen. Sie habe demgemäß berechtigt den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 11, 3 UWG mit Schreiben vom 31.08.2007 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Der verstoß des Beklagten sei auch erheblich, da eine Widerrufsmöglichkeit per Fax suggeriert werde, obwohl eine solche mangels Angabe der Faxnummer tatsächlich nicht zur Verfügung stehe.

Hierdurch werde der Verbraucher am Vertrag festgehalten, so dass ein Wettbewerbsvorteil gegenüber der ebenfalls gewerblich tätigen Klägerin entstehe.

Der Beklagte trug im wesentlichen vor:

Ein Wettbewerbsverstoß liege bereits nicht vor, in jedem Fall sei dieser nicht erheblich. Der Beklagte habe lediglich entsprechend der BGB-Infoverordnung exemplarisch die verschiedenen Widerrufsmöglichkeiten der "Textform" aufgezählt. Desweiteren sei die ladungsfähige Anschrift sowie die EMail-Adresse angegeben. Nachdem es sich hier um Transaktionen über eine Internetplattform handelt, sei ohnehin die Widerrufsform per E-Mail naheliegend. Insofern seien auch die Verbraucherinteressen nicht erheblich beeinträchtigt.

Die Klage blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann bei berechtigter Abmahnung im Sinne des § 8 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

Voraussetzung einer berechtigten Abmahnung ist ein nicht nur unerheblicher Verstoß im Sinne des § 3 UWG. Ein solcher ist hier nicht gegeben.

Dabei ist ein Nachteil "nicht nur unerheblich" im Sinne dieser Vorschrift, wenn er nicht so geringfügig ist, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Marktteilnehmer ihm keine Bedeutung beimisst (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht § 3 Rn 54).



Vorliegend hat sich der Beklagte bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 BGB bei der maßgeblichen Textstelle an die vorgaben der Anlage 2 zu § 14 BGB Info-Verordnung gehalten. Entsprechend den Gestaltungshinweisen der Anlage 2 zur BGB Info-Verordnung wurde seitens des Beklagten auch der Name beziehungsweise die Firma sowie die ladungsfähige Anschrift eingesetzt.

Bereits in diesen Gestaltungshinweisen ist die weitere Angabe einer Telefaxnummer fakultativ ausgestaltet. Insoweit hat der Beklagte das vorgegebene Muster der Anlage 2 zur BGB Info-Verordnung korrekt ausgefüllt, so dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderung genügt (vgl. Palandt § 355, Rn 14).

Darüberhinaus.ist auch beachtlich, dass der Begriff Textform nicht erklärt werden muss (vgl. Palandt a.a.O.) und der Beklagte somit überobligatorisch tätig geworden ist.

Schließlich wird im vorliegenden Fall das Geschäft über das Internet abgewickelt, so dass davon auszugehen ist, dass auch der Widerruf über das Internet möglich ist und somit keinerlei Zeitverzögerung gegenüber dem Widerruf per Fax eintritt.

Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände ist die Klägerin dafür beweisfällig geblieben, dass ein Verstoß im Sinne des § 3 UWG vorliegt, so dass auch ein Zahlungsanspruch nicht gegeben ist. ..."

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